Ra 2015/07/0151 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Nach der Vorlage der außerordentlichen Revision an den VwGH durch das VwG kommt die Bestimmung des (mit "Schriftsätze" überschriebenen) § 24 Abs. 1 Z 1 VwGG zum Tragen, wonach Schriftsätze im Revisionsverfahren ab Vorlage der Revision an den VwGH unmittelbar beim VwGH einzubringen sind. Die außerordentliche Revision des Revisionswerbers stellt aber keinen Schriftsatz iSd § 24 Abs. 1 Z 1 VwGG in diesem Verfahren dar, weil es sich dabei um eine gegen dasselbe Erkenntnis des VwG gerichtete außerordentliche Revision einer anderen Verfahrenspartei handelt. Die außerordentliche Revision des Revisionswerbers hätte daher richtigerweise nicht beim VwGH, sondern nach § 25a Abs. 5 VwGG beim VwG eingebracht werden müssen.