Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Lukasser als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Uhlir, in der Revisionssache der Steiermärkischen Krankenanstalten GmbH in Graz, vertreten durch Dr. Uwe Niernberger und Dr. Angelika Kleewein, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Elisabethstraße 50c, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 25. Mai 2016, Zl. LVwG 47.11-2616/2015-6, betreffend Rückersatz für Hilfeleistungen gemäß § 31 Steiermärkisches Sozialhilfegesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadt Graz), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die am 11. Juli 2016 beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte Revision wird zurückgewiesen.
1 Gemäß § 25a Abs. 5 VwGG ist die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Daraus ergibt sich, dass jede Revision, auch eine außerordentliche, beim Verwaltungsgericht einzubringen ist.
2 Nach § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) sechs Wochen.
3 Das mit der vorliegenden außerordentlichen Revision angefochtene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 25. Mai 2016 wurde der revisionswerbenden Partei - nach deren eigenen Vorbringen zur Rechtzeitigkeit - am 30. Mai 2016 zugestellt, sodass die Revisionsfrist am 11. Juli 2016 endete. An diesem Tag um 17:14 Uhr wurde die Revision per ERV beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht.
4 Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt eine Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die für die Erhebung der Revision geltende Frist ist nur dann gewahrt, wenn die Revision noch innerhalb der Frist einem Zustelldienst zur Beförderung an die zuständige Stelle übergeben wird oder bei dieser einlangt (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 26. November 2015, Zl. Ra 2015/07/0151, mwN).
5 Im vorliegenden Fall endete die Revisionsfrist am 11. Juli 2016 und war daher schon zu dem für den Verwaltungsgerichtshof frühestmöglichen Zeitpunkt einer Weiterleitung, am 12. Juli 2016, abgelaufen, weshalb von einer Weiterleitung abgesehen werden konnte (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 12. März 2015, Zl. Ra 2014/18/0135).
6 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.
Wien, am 9. August 2016