Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, über die Revision des R I, vertreten durch Mag. Niki Zaar, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Babenbergerstraße 9/8, gegen das am 7. November 2019 mündlich verkündete und mit 24. Februar 2020 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, VGW 151/088/11519/2019 26, betreffend Aufenthaltskarte (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Aufwandersatz wird nicht zugesprochen.
1.1. Mit dem am 7. November 2019 mündlich verkündeten und mit 24. Februar 2020 schriftlich ausgefertigten angefochtenen Erkenntnis wies das aufgrund einer Säumnisbeschwerde zuständig gewordene Verwaltungsgericht Wien den am 14. Juni 2018 beim Landeshauptmann von Wien gestellten Antrag des Revisionswerbers, eines nordmazedonischen Staatsangehörigen, ihm aufgrund seiner Ehe mit einer bulgarischen Staatsangehörigen eine Aufenthaltskarte gemäß § 54 Abs. 1 NAG auszustellen, infolge Vorliegens einer Aufenthaltsehe gemäß § 54 Abs. 7 NAG zurück und stellte unter einem fest, dass der Revisionswerber nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts falle.
Das Verwaltungsgericht sprach ferner aus, dass eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
1.2. Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die gegenständliche außerordentliche Revision (samt Antrag auf Kostenersatz).
2. Wie vom Verwaltungsgerichtshof erhoben wurde, hat der Revisionswerber zwischenzeitig (auch) die bulgarische Staatsangehörigkeit erlangt und aufgrund dessen am 24. Februar 2022 die Dokumentation seines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts als EWR-Bürger durch Ausstellung einer unbefristeten Anmeldebescheinigung gemäß § 53 Abs. 1 NAG erwirkt. Der Revisionswerber lebt daher (soweit ersichtlich) als unionsrechtlich Aufenthaltsberechtigter in Österreich.
3.1. Im Hinblick darauf teilte der Verwaltungsgerichtshof dem Revisionswerber - unter Einräumung einer Äußerung - mit Verfügung vom 14. November 2023 mit, dass die Revision mittlerweile als gegenstandslos geworden zu erachten sei.
3.2. Der Revisionswerber gab innerhalb der dafür eingeräumten Frist keine Äußerung ab.
4.1. Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde.
4.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt, ist bei einer Revision nach Art. 133 Abs. 1 Z 1 B VG unter einer Klaglosstellung gemäß § 33 Abs. 1 VwGG nicht nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eingetreten ist. Vielmehr liegt ein Einstellungsfall wegen Gegenstandslosigkeit insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber infolge Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung hat und somit materiell klaglos gestellt wurde (vgl. etwa VwGH 11.2.2019, Ra 2018/22/0016, Pkt. 2.1.; VwGH 23.1.2020, Ro 2019/15/0015, Rn. 9; je mwN).
5. Vorliegend hat der Revisionswerber als (nunmehr auch) bulgarischer Staatsangehöriger zur Dokumentation seines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts eine unbefristete Anmeldebescheinigung gemäß § 53 Abs. 1 NAG erlangt. Im Hinblick darauf kommt die Ableitung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts von seiner Ehefrau im Wege des § 54 Abs. 1 NAG nicht (mehr) in Betracht.
Das gegenständliche Revisionsverfahren war daher wegen des nachträglichen Wegfalls des rechtlichen Interesses in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und einzustellen.
6. Wird eine Revision ohne formelle Aufhebung der angefochtenen Entscheidung wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses unter sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt, so ist die Kostenentscheidung mangels formeller Klaglosstellung nicht gemäß § 55 VwGG, sondern gemäß § 58 Abs. 2 VwGG zu treffen (vgl. etwa VwGH 24.8.2023, Ro 2019/22/0012, Pkt. 6., mwN).
Im Hinblick darauf, dass die Frage des hypothetischen Schicksals der Revision nicht ohne nähere Prüfung zu lösen wäre und die Entscheidung über den vom Revisionswerber gestellten Kostenantrag daher einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Verwaltungsgerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (§ 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG).
Wien, am 6. Dezember 2023
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