Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des H, geboren 1985, vertreten durch Dr. Peter Lechenauer und Dr. Margrit Swozil, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Hubert-Sattler-Gasse 10, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichte vom 16. Jänner 2019, W239 2209590-1/5E, betreffend Visumverweigerung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichische Botschaft Skopje), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Skopje, mit dem der Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums C abgewiesen worden war, ab.
2 Eine solche Entscheidung bewirkt keine Änderung der Rechtsposition des Revisionswerbers und ist einem Vollzug im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG nicht zugänglich (vgl. VwGH 25.6.2019, Ra 2018/14/0277).
3 Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 14. Jänner 2020
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