Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pelant sowie die Hofräte Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Eraslan, über die Revision des S M U, vertreten durch Dr. Farid Rifaat, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schmerlingplatz 3, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 2. Juni 2020, W247 1309602 6/6E, betreffend Entziehung eines Konventionsreisepasses (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Dem 1997 geborenen Revisionswerber, einem aus Tschetschenien stammenden russischen Staatsangehörigen, war mit Bescheid vom 14. Februar 2013 internationaler Schutz zuerkannt worden. In der Folge wurden ihm Konventionsreisepässe, zuletzt am 11. August 2015, ausgestellt.
2 Bereits mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 16. Oktober 2013 war der Revisionswerber wegen des Verbrechens des Raubes (eines Mobiltelefons) sowie der Vergehen der versuchten Nötigung (zur Abstandnahme von der Anzeige dieses Raubes) und versuchten Ladendiebstahls zu einer bedingt nachgesehenen 18 monatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden.
3 Mit weiterem rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 15. Juli 2014 wurde über den Revisionswerber wegen wiederholten Raubes vor allem von Bargeld und Mobiltelefonen als Mitglied einer kriminellen Vereinigung (Jugendbande „L.“) und zum Teil unter Verwendung eines Messers, des Verbrechens der Erpressung sowie wegen versuchter Nötigung (zur Abstandnahme einer Anzeigenerstattung) eine unbedingte Freiheitsstrafe von 30 Monaten verhängt.
4 Hierauf folgte eine rechtskräftige Verurteilung durch das Bezirksgericht Floridsdorf vom 16. November 2016 wegen verschiedener Urkundendelikte, Betrugs und Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 3 und 5 Waffengesetz zu einer viermonatigen Freiheitsstrafe.
5 Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 23. März 2017 wurde über ihn wegen Verhetzung und Gutheißung mit Strafe bedrohter Handlungen eine Geldstrafe verhängt. Er hatte im Dezember 2016 in Wien mit Posting auf seiner Facebook-Seite durch deren Staatsangehörigkeit bestimmte (russische) Personen beschimpft, verächtlich gemacht und herabgesetzt sowie in diesem Zusammenhang die Ermordung eines russischen Botschafters in einer Art gutgeheißen, die geeignet war, das allgemeine Rechtsempfinden zu empören.
6 Weiters hatte er am 25. November 2016 in Wien auf seiner Facebook Seite öffentlich die Äußerung „Advent Advent, ein Jude brennt“ gepostet und war deshalb mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 4. Oktober 2017 wegen Verhetzung (unter Bedachtnahme auf die vorgenannte Entscheidung) zu einer Zusatzgeldstrafe verurteilt worden.
7 Hierauf folgten rechtskräftige Verurteilungen durch das Landesgericht für Strafsachen Wien vom 15. Mai 2018 wegen unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe und vom 10. September 2019 wegen Verleumdung sowie schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren.
8 Mit Bescheid vom 7. August 2018 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) dem Revisionswerber den zuerkannten Status eines Asylberechtigten im Hinblick auf dessen strafgerichtliche Verurteilungen gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ab und stellte gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Ihm wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, es wurde eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei. Weiters erließ das BFA gemäß § 53 Abs. 1 und 3 Z 1 FPG ein auf acht Jahre befristetes Einreiseverbot.
Der Revisionswerber erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde, über die vom Bundesverwaltungsgericht (BVwG) jedenfalls bis zur Erlassung des hier angefochtenen Erkenntnisses nicht entschieden wurde.
9 Mit Bescheid vom 10. März 2020 entzog das BFA dem Revisionswerber gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 93 Abs. 1 Z 1 sowie § 92 Abs. 1 und 1a FPG den Konventionsreisepass.
10 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 2. Juni 2020 wies das BVwG eine dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab. Gemäß § 25a VwGG sprach das BVwG aus, dass die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
11 Begründend verwies das BVwG vor allem auf die wiederholte und massive Straffälligkeit des seit 3. Mai 2019 (voraussichtlich bis zum 23. Juni 2023) in Haft angehaltenen Revisionswerbers. Das bereits verwirklichte deliktische Verhalten rechtfertige (unter anderem) die Annahme, dass durch den Aufenthalt des Revisionswerbers im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde und verwirkliche daher (insbesondere) den Tatbestand des § 92 Abs. 1 Z 5 FPG. Dabei sei eine Gefahr im Sinne des § 16 Abs. 1 und 2 SPG (Hinweis auf VwGH 24.3.1998, 96/18/0475) zu bejahen. Der Revisionswerber habe eine hohe während seines Aufenthalts noch gesteigerte kriminelle Energie an den Tag gelegt, die gegen unterschiedliche geschützte Rechtsgüter wie etwa Eigentum, körperliche Unversehrtheit und den öffentlichen Frieden gerichtet gewesen sei.
Die Entscheidung habe gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG ohne Durchführung der in der Beschwerde beantragten mündlichen Verhandlung ergehen können, weil der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt gewesen sei.
12 Die gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision erweist sich als unzulässig.
13 Gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
14 An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a erster Satz VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).
15 Insoweit macht der Revisionswerber (zusammengefasst) geltend, die von ihm begangenen Straftaten reichten von ihrer Gewichtung her für die Verwirklichung (insbesondere) des herangezogenen Tatbestandes nach § 92 Abs. 1 Z 5 FPG nicht aus und könnten eine Gefährdung der inneren oder äußeren Sicherheit der Republik Österreich nicht begründen.
16 Die damit von der Revision aufgeworfene Frage, ob bestimmte strafbare Verhaltensweisen eine Prognosebeurteilung im Sinne des Tatbestandes nach § 92 Abs. 1 Z 5 FPG rechtfertigten, unterliegt aber als Ergebnis einer alle maßgeblichen Umstände berücksichtigenden Abwägung der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes.
17 Angesichts der den Straftaten der Verhetzung zugrundeliegenden Verhaltensweisen und der dadurch zum Ausdruck kommenden politischen Gesinnung des Revisionswerbers in Verbindung mit seiner massiven Gewaltbereitschaft war es aber nicht unvertretbar, dass das BVwG von der Verwirklichung des Tatbestandes des § 92 Abs. 1 Z 5 FPG ausging (zur Maßgeblichkeit des Vertretbarkeitskalküls für die Frage der Zulässigkeit einer Revision unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B VG bei einzelfallbezogenen Beurteilungen siehe etwa VwGH 11.5.2017, Ro 2017/21/0006, Rn. 10, letzter Satz). Insoweit trifft auch das Vorbringen der Revision nicht zu, den Straftaten wären „ausschließlich Angriffe gegen bzw. Gefährdung von Privatpersonen zugrunde“ gelegen.
Soweit der Revisionswerber in diesem Zusammenhang das Fehlen einschlägiger Judikatur zur Gefährdung der „inneren oder äußeren Sicherheit der Republik Österreich“ geltend macht, ist er auf das bereits vom BVwG zitierte Erkenntnis VwGH 24.3.1998, 96/18/0475, zu verweisen.
18 In Anbetracht der inhaltlich unbestrittenen, in der Intensität zum Teil gesteigerten und nach dem Eintritt der Volljährigkeit fortgesetzten Straftaten durfte das BVwG auch von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung absehen.
19 Insgesamt zeigt die Revision keine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG auf, sodass sie gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen war.
Wien, am 30. April 2021
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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