Soweit im Verfahren betreffend die Rückkehrentscheidung mit dem Beschwerdevorbringen Art. 3 MRK berührt wird, hat das VwG mit dem Fremden - naheliegender Weise in der wegen des nicht geklärten Sachverhalts durchzuführenden Verhandlung - zu erörtern, ob er ausgehend von den vorgebrachten Umständen die Stellung eines neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz beabsichtigt (vgl. VwGH 19.4.2022, Ra 2020/21/0266).
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