Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie die Hofräte Dr. Pfiel und Dr. Chvosta als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Eraslan, über die Revision des R D, vertreten durch Dr. Joachim Rathbauer, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Weißenwolffstraße 1/4/23, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19. Oktober 2020, W184 2122724 2/3E, betreffend Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Der Revisionswerber, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte in Österreich am 9. Jänner 2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, der letztlich erfolglos blieb (vgl. das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Jänner 2020, W263 2122724 1/40E).
2 Nachdem im Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz keine Rückkehrentscheidung ergangen war, erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheid vom 22. Juli 2020 gegen den Revisionswerber gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA VG eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG unter einem fest, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Des Weiteren wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG für die freiwillige Ausreise eine Frist von zwei Wochen festgelegt.
3 Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde, in der unter anderem in Bezug auf die COVID 19 Pandemie die mangelnde Aktualität der vom BFA getroffenen Länderfeststellungen gerügt und der Annahme des BFA einer möglichen und zumutbaren Rückkehr des Revisionswerbers in die Städte Herat oder Mazar e Sharif entgegengetreten wurde, wies das BVwG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 19. Oktober 2020 als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
4 In seiner Begründung stellte das BVwG fest, dass dem Revisionswerber in seinem Herkunftsstaat „keine reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung“ drohe. Es sei ihm möglich, in Herat oder Mazar e Sharif, wo die Sicherheitslage ausreichend und die Versorgung mit Nahrungsmitteln gewährleistet sei, Fuß zu fassen und dort allenfalls nach anfänglichen Schwierigkeiten ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen könnten. Eine „Krankenbehandlung“ sei in Herat oder Mazar e Sharif verfügbar. Außerdem gehöre der Revisionswerber keiner Risikogruppe für schwere Krankheitsverläufe infolge einer Infektion mit COVID 19 an. Beweiswürdigend verwies das BVwG dazu auf den Inhalt der Länderberichte des BFA. Im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA VG ging es dann mit näherer Begründung zusammenfassend davon aus, dass das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen die privaten Interessen des Revisionswerbers an einem Verbleib in Österreich überwiege.
5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung des Vorverfahrens, in dessen Rahmen keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, erwogen hat:
6 Die Revision erweist sich als zulässig und berechtigt, weil das BVwG wie in der Revision zurecht vorgebracht wird von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist.
7 Mangels eigener Länderfeststellungen im angefochtenen Erkenntnis stützte das BVwG seine Einschätzung, wonach der Revisionswerber nach Herat oder Mazar-e Sharif zurückkehren könne, offensichtlich lediglich auf die vom BFA im Bescheid vom 22. Juli 2020 herangezogenen Länderberichte, die jedoch zu einem Großteil aus den Jahren 2018 und 2019 stammen. Ihnen lassen sich jedenfalls keine ausreichenden Informationen darüber entnehmen, wie sich die Rückkehrsituation aufgrund der Auswirkungen der im ersten Quartal des Jahres 2020 ausgebrochenen COVID 19 Pandemie gestaltete.
8 Mit dem bloßen Hinweis, der Revisionswerber gehöre keiner Risikogruppe hinsichtlich COVID 19 an, lässt das BVwG außer Acht, dass nicht nur die Gefahr einer schweren Erkrankung des Revisionswerbers in Betracht zu ziehen war, sondern auch die Auswirkungen der Pandemie auf die Lage in den für eine Rückkehr ins Auge gefassten afghanischen Städten und auf die konkrete Rückkehrsituation des Revisionswerbers zu berücksichtigen gewesen wäre. Aufgrund der Ausbreitung von COVID 19 konnte von einem gegenüber dem Erkenntnis vom 7. Jänner 2020 unverändert gebliebenen Sachverhalt nicht ausgegangen werden. Das BVwG hätte sich somit auf Basis aktueller Länderfeststellungen damit auseinandersetzen müssen, welche Auswirkungen die COVID 19 Pandemie auf die (insbesondere) wirtschaftliche Lage in den für eine Rückkehr als geeignet erachteten afghanischen Städten und auf die konkrete Rückkehrsituation des Revisionswerbers (Erreichbarkeit, Versorgungslage, Unterkunft, Arbeitsmarkt) hatte (vgl. zum Ganzen VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0487, Rn. 13, mwN).
9 Darauf wäre zunächst bei der Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 52 Abs. 9 FPG Bedacht zu nehmen gewesen. Im Hinblick auf den geänderten Sachverhalt konnte nämlich nicht automatisch von der sonst bei dieser Feststellung gegebenen Bindung an die vorangegangenen Entscheidungen nach §§ 3 und 8 AsylG 2005 ausgegangen werden. Sollten die geänderten Umstände aber nicht zur Unzulässigkeit der Abschiebung im Grunde des § 50 Abs. 1 FPG führen, so wären sie jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK bei der Interessenabwägung nach § 9 BFA VG zu berücksichtigen (vgl. nochmals VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0487, Rn. 13/14, mwN).
10 Soweit mit dem Beschwerdevorbringen Art. 3 EMRK berührt wird, hätte das BVwG im Übrigen mit dem Revisionswerber naheliegender Weise in der wegen des nicht geklärten Sachverhalts durchzuführenden Verhandlung zu erörtern gehabt, ob er ausgehend von den vorgebrachten Umständen die Stellung eines neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz beabsichtige (vgl. VwGH 19.4.2022, Ra 2020/21/0266, Rn. 11, mwN).
11 Schon deshalb war das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat aufzuheben.
12 Der Spruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 31. Mai 2022
Rückverweise