Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Anträge von 1. H, geboren 1964, 2. I, geboren 1966 und 3. M, geboren 2000, alle vertreten durch Mag. Valentina Arnez, LL.M., Rechtsanwältin in 1010 Wien, Karlsplatz 3/1, den gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Februar 2020, Zlen. 1. L524 2134819 1/53E, 2. L524 2134820 1/36E und 3. L524 2134822 1/42E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revisionen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird den Anträgen stattgegeben.
1 Die Revisionswerber sind irakische Staatsangehörige. Mit den angefochtenen Erkenntnissen wies das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren die Anträge der Revisionswerber auf internationalen Schutz ab, erteilte ihnen jeweils keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ jeweils eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass ihre Abschiebung in den Irak zulässig sei, legte jeweils eine Frist für die freiwillige Ausreise fest und sprach jeweils aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
2 Gegen diese Erkenntnisse richten sich die vorliegenden außerordentlichen Revisionen, mit denen Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden sind, in denen mit näherer Begründung dargelegt wird, weshalb nach Ansicht der Revisionswerber die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegeben seien. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat sich dazu innerhalb der gesetzten Frist nicht geäußert.
3 Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Es ist nicht zu sehen, dass zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden. Es gibt auch keinen Hinweis dafür, dass im Rahmen der nach § 30 Abs. 2 VwGG vorzunehmenden Interessenabwägung von der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Abstand zu nehmen wäre, weshalb den Anträgen der Revisionswerber stattzugeben war.
Wien, am 7. Juli 2020