Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Anträge 1. des D, geboren 1986, 2. der R, geboren 1985, 3. der E, geboren 2007, und
4. der L, geboren 2010, alle vertreten durch Dr. Christoph Zauhar, Rechtsanwalt in 8010 Graz, als bestellter Verfahrenshelfer, dieser vertreten durch Mag.a Sarah Kumar, Rechtsanwältin in 8020 Graz, Kärntner Straße 7b/1, der gegen das am 7. Oktober 2019 mündlich verkündete und am 29. November 2019 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, 1. L518 2140004-1/15E,
2. L518 2140015-1/14E, 3. L518 2140008-1/11E und 4. L518 2140012- 1/10E, betreffend Asylangelegenheiten (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird den Anträgen stattgegeben.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht - im Beschwerdeverfahren - die Anträge der revisionswerbenden Parteien (eine Familie aus Georgien bestehend aus den Eltern und zwei minderjährigen Kindern) auf internationalen Schutz zur Gänze ab, erteilte ihnen keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 Asylgesetz 2005, erließ gegen die revisionswerbenden Parteien Rückkehrentscheidungen, stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Georgien zulässig sei, und legte eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise fest. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Bundesverwaltungsgericht für nicht zulässig. 2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der die gegenständlichen Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden sind. 3 Begründend führen die revisionswerbenden Parteien darin aus, dass das Leben der Drittrevisionswerberin im Fall einer Abschiebung in den Herkunftsstaat aufgrund ihrer Erkrankung und einer Unterbrechung der dort nicht zur Verfügung stehenden Therapie in Gefahr sei.
4 Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
5 Im vorliegenden Fall haben die revisionswerbenden Parteien dargetan, dass mit dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für sie im Hinblick auf die drohende Abschiebung nach Georgien ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Es ist auch nicht ersichtlich, dass zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden. 6 Den Anträgen war daher stattzugeben.
Wien, am 1. April 2020
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