Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, die Hofrätin Mag. Rossmeisel und den Hofrat Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Gnilsen, über die Revision des A B in X, vertreten durch Dr. Gerhard Mory, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Wolf Dietrich Straße 19/5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. September 2020, G305 2208152 1/14E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger des Irak und Mitglied der Volksgruppe der Kurden, stellte am 19. September 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005, den er damit begründete, dass der Islamische Staat beabsichtigt habe, sein Heimatdorf zu stürmen und zu übernehmen. Im weiteren Verfahren schilderte er auch, dass er persönlich bedroht worden sei.
2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies diesen Antrag mit Bescheid vom 21. September 2018 zur Gänze ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und erklärte, dass die Abschiebung in den Irak zulässig sei. Die Behörde sprach weiters aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe und erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab.
3 Dagegen erhob der Revisionswerber Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) und beantragte unter anderem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
4 Das BVwG holte eine ACCORD Stellungnahme zur Lage von Kurden in Kirkuk ein. Außerdem übermittelte das BFA dem BVwG ein Schreiben einer österreichischen Staatsbürgerin, in welchem diese mitteilte, den Revisionswerber kennengelernt zu haben und mit ihm nun eine Beziehung zu führen. Außerdem würden der Revisionswerber und sie im Mai 2020 Eltern eines gemeinsamen Kindes werden. Dazu legte sie einen Auszug aus dem Mutter Kind Pass bei.
5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das BVwG die Beschwerde des Revisionswerbes ohne Durchführung einer Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
6 Dabei beurteilte es die Angaben des Revisionswerbers zu seinen Fluchtgründen aus näher dargestellten Gründen als unglaubwürdig. Weiters traf es im Vergleich zum Bescheid des BFA aktualisierte Feststellungen zur Lage im Irak. Zu einem Familienleben in Österreich traf das BVwG keine ausdrücklichen Feststellungen. Im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA Verfahrensgesetz (BFA VG) führte es jedoch aus, dass der Umstand, dass der Revisionswerber während des Beschwerdeverfahrens eine österreichische Staatsbürgerin kennengelernt habe „und mit ihr vielleicht ein Kind erwarte“, seiner Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen vermöge, weil er schon in Anbetracht des abweisenden Bescheides des BFA von einem insgesamt unsicheren Aufenthalt habe ausgehen müssen. Das Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung begründete das BVwG damit, dass die Voraussetzungen des § 24 Abs. 4 VwGVG vorlägen.
7 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, zu deren Zulässigkeit unter anderem vorgebracht wird, das BVwG seit mit dem Absehen von der Durchführung einer Verhandlung aus näher dargestellten Gründen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.
8 Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Einleitung des Vorverfahrens eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
9 Die Revision ist schon auf Grund des dargestellten Zulässigkeitsvorbringens zulässig und auch begründet.
10 Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG erfassten Verfahren wie es auch das vorliegende ist enthält § 21 Abs. 7 BFA VG eigene Regelungen, wann auch: trotz Vorliegens eines Antrages von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich „im Übrigen“ sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA VG maßgeblich, entgegen der Ansicht des BVwG nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs. 4 VwGVG (VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, 0018, Pkt 3.1. f).
11 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind zur Beurteilung, ob der Sachverhalt im Sinn des § 21 Abs. 7 BFA VG geklärt erscheint und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach dieser Bestimmung unterbleiben kann, folgende Kriterien beachtlich: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (vgl. grundlegend VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, sowie aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 6.5.2020, Ra 2020/14/0051).
12 Von diesen Leitlinien ist das BVwG im vorliegenden Fall abgewichen:
13 Bei instabilen und sich rasch ändernden Verhältnissen im Herkunftsstaat können auch zeitlich nicht lange zurückliegende Berichte ihre Aktualität bereits verloren haben (vgl. VwGH 25.9.2019, Ra 2018/19/0606, mwN). Von der gebotenen Aktualität des Sachverhaltes konnte daher schon aufgrund des seit der Erlassung des bekämpften Bescheides verstrichenen Zeit von nahezu zwei Jahren nicht ohne weiteres ausgegangen werden. Das BVwG erkannte dementsprechend das Erfordernis weiterer Erhebungen zur Lage im Herkunftsstaat des Revisionswerbers und zog im Vergleich zum Bescheid aktuellere Länderberichte, die es seinen Feststellungen zu Grunde legte, heran. Damit hat das BVwG die Beweiswürdigung gegenüber den Ausführungen der Behörde nicht bloß unwesentlich ergänzt und die Feststellungen einer Aktualisierung zugeführt. Auch zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens hat sich das BVwG nicht auf die Beweiswürdigung des BFA bezogen und diese geteilt, sondern eigenständige, darüber nicht bloß unwesentlich hinausgehende Erwägungen angestellt.
14 Schließlich war der Sachverhalt auch in Bezug auf das Privat- und Familienleben des Revisionswerbers im Hinblick auf das dem BVwG zur Kenntnis gebrachte Schreiben der österreichischen Staatsbürgerin offensichtlich nicht mehr aktuell. Entgegen der Ansicht des BVwG würde es sich beim Eingehen einer Beziehung und der Geburt eines Kindes während des Beschwerdeverfahrens nicht in jedem Fall um eine vornherein unerhebliche Sachverhaltsänderung handeln.
15 So ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Trennung von nahen Angehörigen nicht schon wegen des Eingehens der Beziehung bzw. Zustandekommens des Familienlebens während unsicheren Aufenthalts, sondern nur dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und den „Familiennachzug“ (vgl. VwGH 30.4.2020, Ra 2019/21/0134, mwN).
16 Es sind zur Durchführung dieser Abwägung daher unter anderem aktuelle und konkrete Feststellungen zu Umfang und Intensität des Familienlebens und den Folgen einer allfälligen Trennung erforderlich, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung schon deshalb nicht abgesehen werden durfte.
17 Demnach lagen die Voraussetzungen für die Abstandnahme von einer Verhandlung nicht vor. Die Missachtung der Verhandlungspflicht führt im Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK und des wie hier gegeben Art. 47 GRC zur Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, ohne dass die Relevanz dieses Verfahrensmangels geprüft werden müsste (vgl. VwGH 17.12.2020, Ra 2020/18/0174, mwN).
18 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
19 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 8. März 2021
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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