Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des B, vertreten durch Heinzle Nagel Rechtsanwälte in 6900 Bregenz, Gerberstraße 4, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 27. Jänner 2020, Zl. LVwG 651576/15/Bi, betreffend Einschränkung der Lenkberechtigung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Oberösterreich, Polizeikommissariat Wels), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis schränkte das Verwaltungsgericht die Lenkberechtigung des Revisionswerbers durch eine Befristung und Auflagen, darunter die Vorlage von Haaranalysen auf THC alle sechs Monate, ein. Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung zugrunde, dass der Revisionswerber nicht nur gelegentlich sondern regelmäßig Cannabis konsumiere.
2 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Rahmen des Provisorialverfahrens betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung von den Sachverhaltsannahmen, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegen, auszugehen, es sei denn, diese beruhten auf einem offenkundigen Verfahrensmangel (vgl. etwa VwGH 29.5.2015, Ra 2015/11/0038, mwN), was vorliegend nicht zutrifft. Daher stehen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenständlich zwingende öffentliche Interessen iSd § 30 Abs. 2 VwGG, konkret das Interesse an der Verkehrssicherheit, entgegen (vgl. aus vielen etwa VwGH 23.7.2009, AW 2009/11/0032).
Wien, am 24. Juni 2020