Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. der T und 2. des J, beide vertreten durch Mag. Daniel Vonbank, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, Reichsstraße 9, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 20. Februar 2020, LVwG 318 82/2019 R6, betreffend Herstellung des rechtmäßigen Zustandes nach dem Baugesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Marktgemeinde Lauterach; weitere Partei: Vorarlberger Landesregierung), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
1. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragstattgegeben.
2. Der Antrag der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht auf Zuerkennung von Aufwandersatz wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg, soweit vorliegend relevant, einer Beschwerde der revisionswerbenden Parteien gegen einen baupolizeilichen Auftrag des Bürgermeisters der Marktgemeinde Lauterach mit einer näher ausgeführten Spruchänderung keine Folge.
2 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. Begründend bringen die revisionswerbenden Parteien hierzu zusammengefasst vor, zwingende öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, lägen nicht vor. Die Entfernung der in Rede stehenden Geländeaufschüttung, welche zwingend auch eine Entfernung des darauf befindlichen Zaunes zur Folge habe, stelle für die Revisionswerber einen unverhältnismäßigen Nachteil dar.
3 Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4 Mit Schreiben des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Mai 2020 wurde den Verfahrensparteien die Gelegenheit eingeräumt, binnen näher bezeichneter Frist eine Stellungnahme zum Antrag der revisionswerbenden Parteien auf aufschiebende Wirkung abzugeben.
5 In ihrer Stellungnahme vom 9. Juni 2020 sprach sich die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus; die revisionswerbenden Parteien hätten in ihrem Aufschiebungsantrag einen konkreten unverhältnismäßigen Nachteil nicht dargelegt, wohingegen es sich bei der Frage der Einhaltung der Vorschriften des Baugesetzes und deren Durchsetzung um zwingende öffentliche Interessen handle.
6 Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, sind unter zwingenden öffentlichen Interessen im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG besonders qualifizierte öffentliche Interessen zu verstehen, die den sofortigen Vollzug der angefochtenen Entscheidung zwingend gebieten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn mit dem Aufschub eine konkrete drohende Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen bzw. deren Eigentum verbunden wäre (vgl. etwa VwGH 20.2.2018, Ra 2017/05/0293, oder auch 26.3.2009, AW 2009/06/0010, jeweils mwN).
7 Derartige zwingende öffentliche Interessen bringt die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht in ihrer Stellungnahme zum Aufschiebungsantrag nicht vor. Mit dem bloßen Verweis auf die Einhaltung der Vorschriften des Baugesetzes und deren Durchsetzung werden nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls keine zwingenden öffentlichen Interessen im oben genannten Sinn dargelegt (vgl. hierzu nochmals VwGH 20.2.2018, Ra 2017/05/0293, 16.2.2010, AW 2010/05/0002, oder auch sinngemäß 27.2.2007, AW 2006/06/0061).
8 Es ist daher in die Interessenabwägung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG einzutreten. Fallbezogen ist hierbei jedenfalls für das Provisorialverfahren davon auszugehen, dass mit dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für die revisionswerbenden Parteien, schon mit Blick auf die wirtschaftlichen Nachteile eines sofortigen Vollzuges des angefochtenen Erkenntnisses, ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre (vgl. etwa VwGH 18.11.2013, AW 2013/06/0048, oder auch 17.7.2012, AW 2012/06/0041) wohingegen dem Verwaltungsgerichtshof nach dem Vorbringen der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht und nach der Aktenlage nicht erkennbar ist, welche öffentlichen Interessen den sofortigen Vollzug des Bauauftrages gebieten würden.
9 Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision war daher Folge zu geben.
10 Der Antrag der belangten Behörde auf Zuerkennung von Aufwandersatz ist unzulässig, weil für Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in den §§ 47 bis 56 VwGG kein Aufwandersatz vorgesehen ist, sodass gemäß § 58 VwGG jede Partei den ihr im Provisorialverfahren erwachsenden Aufwand selbst zu tragen hat (vgl. VwGH 7.10.2015, Ra 2015/18/0192, 24.6.2013, AW 2013/07/0003, oder auch 21.8.2014, Ro 2014/06/0003, jeweils mwN).
Wien, am 29. Juni 2020
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