Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth, den Hofrat Dr. Schwarz und die Hofrätin Mag. Schindler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kieslich, in der Rechtssache der Revision des F S S, vertreten durch Dr. Martin Dellasega und Dr. Max Kapferer, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Schmerlingstraße 2/2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 2019, W241 2191572-1/8E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Pakistans, stellte am 20. Dezember 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete er im Wesentlichen damit, dass er von den Taliban verfolgt werde.
2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies diesen Antrag mit Bescheid vom 1. März 2018 ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Pakistan zulässig sei. Die Behörde legte die Frist für die freiwillige Ausreise mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.
3 Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) wies die dagegen erhobene Beschwerde mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 18. März 2019-ohne Durchführung einer Verhandlung-als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 BVG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 Zu ihrer Zulässigkeit führt die Revision zunächst aus, das BVwG habe zu Unrecht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen. Es liege ein mangelhaftes behördliches Ermittlungsverfahren vor. Das BFA habe bei seinen beweiswürdigenden Erwägungen veraltete Länderinformationsblätter herangezogen, die noch nicht den von radikalen Islamisten und den Taliban erzwungen Rücktritt des Justizministers in Pakistan Ende 2017 berücksichtigten. Der Revisionswerber habe im Beschwerdeverfahren zudem Urkunden zu seiner Integration vorgelegt, was das BVwG zu einer ergänzenden Beweiswürdigung und zur Gewährung von Parteiengehör verpflichtet hätte.
8 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind zur Beurteilung, ob der Sachverhalt im Sinn des § 21 Abs. 7 BFA-VG geklärt erscheint und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach dieser Bestimmung unterbleiben kann, folgende Kriterien beachtlich: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (vgl. grundlegend VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, sowie aus der jüngeren Rechtsprechung etwa VwGH 18.10.2019, Ra 2019/01/0385 bis 0389, mwN).
9 Die Revision vermag mit ihrem Zulässigkeitsvorbringen nicht aufzuzeigen, dass das BVwG von diesen Leitlinien abgewichen wäre. Fallbezogen ist nicht ersichtlich, dass der Revisionswerber in seiner Beschwerde Behauptungen aufgestellt hätte, die die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich gemacht hätten. Zu der in der Zulässigkeitsbegründung ins Treffen geführten mangelnden Berücksichtigung von Vorfällen in Pakistan im Zusammenhang mit dem Rücktritt des Justizministers Ende 2017 ist darauf hinzuweisen, dass-entgegen dem Revisionsvorbringen-das BFA seiner Entscheidung die im Entscheidungszeitpunkt aktuelle Kurzinformation vom 20. Dezember 2017 berücksichtigt hat, welche die angeführten Vorfälle bereits beinhaltete.
10 Wenn die Revision den Verstoß gegen die Verhandlungspflicht mit den im Beschwerdeverfahren ergänzend vorgelegten Unterlagen zur Integration des Revisionswerbers begründet, vermag sie damit keine Verletzung der Verhandlungspflicht darzutun. Das BVwG hat die ins Treffen geführten Umstände (Deutschkenntnisse auf Niveau B1 und das bestehende Lehrverhältnis) ohnehin zu Gunsten des Revisionswerbers berücksichtigt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann aber in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zu Gunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten, ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 Abs. 7 BFA-VG ausgegangen werden (vgl. etwa VwGH 5.8.2019, Ra 2019/20/0307 bis 0308, mwN). In der Revision wird somit auch unter diesem Aspekt kein Verstoß gegen die Verhandlungspflicht aufgezeigt.
11 Soweit sich die Revision gegen die Beweiswürdigung des BVwG wendet, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dieser-als Rechtsinstanz-zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. VwGH 31.1.2019, Ra 2019/20/0028, mwN). Der Revisionswerber zeigt nicht auf, dass die Beweiswürdigung des BVwG fallbezogen unvertretbar wäre. Soweit er vorbringt, die aktuellen Länderberichte würden seine Angaben insbesondere im Zusammenhang mit den behaupteten Anschlägen auf die Geschäfte seiner Familie durch die Taliban als realitätsnah bestätigen, bezieht sich der Revisionswerber nur auf einen Aspekt der auf einer gesamthaften Betrachtung beruhenden Beweiswürdigung, weshalb seinem Vorbringen zu den Gründen seiner Flucht nicht gefolgt wurde, und nur auf einen Teil seiner Fluchtgeschichte. Das BVwG stützte sich bei seinen beweiswürdigenden Erwägungen insbesondere auch auf mangelnde chronologische, nachvollziehbare sowie nicht lebensnahe Angaben des Revisionswerbers zu dem behaupteten Überfall der Taliban auf das Wohnhaus seiner Familie.
12 Werden Verfahrensmängel-wie hier hinsichtlich des Unterbleibens der Berücksichtigung aktueller Berichte über die Sicherheitslage im Herkunftsstaat-als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass-auch in der gesonderten Begründung für die Zulässigkeit der Revision zumindest auf das Wesentliche zusammengefasst-jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten (vgl. VwGH 24.10.2018, Ra 2018/14/0107, mwN). Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. VwGH 25.2.2019, Ra 2019/20/0049, mwN). Das Zulässigkeitsvorbringen wird diesen Anforderungen nicht gerecht.
13 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 1. April 2020
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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