Im Hinblick auf das Zulässigkeitsvorbringen, das Fehlen der automatischen aufschiebenden Wirkung einer (außerordentlichen) Revision bewirke einen Verstoß gegen die unionsrechtlich gebotene Effektivität des Rechtsschutzes, ist auf das Urteil des EuGH in der Rechtssache X,Y, zu verweisen, in dem der EuGH festgehalten hat, dass Art. 46 der Richtlinie 2013/32/EU und Art. 13 der Richtlinie 2008/115/EG einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die für ein Rechtsmittel gegen ein die Rückkehrentscheidung bestätigendes Erkenntnis eines Gerichts keine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes vorsieht (EuGH 26.9.2018, X,Y, C-180/17).
Rückverweise