Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. des J und
2. der E, beide vertreten durch Waltl Partner, Rechtsanwälte in 5700 Zell am See, Flugplatzstraße 52, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 30. Jänner 2019, Zl. 405-1/361/1/17-2019, betreffend Rodungsbewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Zell am See; mitbeteiligte Partei: B GmbH, vertreten durch die Vavrovsky Heine Marth Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, Mozartplatz 4), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1 1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 30. Jänner 2019 erteilte das Verwaltungsgericht - im Beschwerdeverfahren - der mitbeteiligten Partei eine Rodungsbewilligung für die vorübergehende Rodung einer Fläche von 2.055 m2 und die dauernde Rodung einer Fläche von 422 m2 auf einem näher bestimmten Grundstück.
2 2. Dagegen erhoben die Revisionswerber, welche an der Rodungsfläche dinglich berechtigt sind, Revision und stellten den Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 3 Dazu brachten sie vor, der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stünden keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen. Es bestehe auch "kein besonderes Interesse" der mitbeteiligten Partei an einer sofortigen Ausübung der eingeräumten Berechtigung. Jedenfalls drohe "der mitbeteiligten Partei kein unverhältnismäßiger Nachteil durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung".
4 3. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG ist der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
5 Nach ständiger hg. Rechtsprechung hat der Antragsteller bereits in seinem Aufschiebungsantrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil liege, wobei der Verwaltungsgerichtshof an die Konkretisierungspflicht strenge Anforderungen stellt. Die Beurteilung, ob die geltend gemachten Nachteile die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit erreichen, hängt entscheidend von den im Aufschiebungsantrag vorgebrachten konkreten Angaben über den eintretenden Nachteil ab (vgl. etwa jüngst VwGH 29.7.2019, Ra 2019/10/0044, mwN).
6 4. Die Revisionswerber haben überhaupt kein Vorbringen zu einem für sie mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil erstattet. 7 Schon aus diesem Grund kam die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht.
Wien, am 30. August 2019