Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der 1. G, geboren 1983, 2. S, geboren 1986, 3. N, geboren 2008 und 4. I, geboren 2009, die dritt-und viertrevisionswerbende Partei vertreten durch S, alle vertreten durch Mag. Josef Phillip Bischof und Mag. Andreas Lepschi, Rechtsanwälte in 1090 Wien, Währinger Straße 26/1/3, der gegen das am 2. September 2019 mündlich verkündete und noch nicht schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, vom 2. September 2019, Zlen. 1. L518 2184644-2/32Z, 2. L518 2184652-2/32Z, 3. L518 2184649-2/29Z und 4. L518 2184645-2/29Z, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
1 Mit den angefochtenen Erkenntnissen wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerden der Revisionswerber gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) jeweils vom 11. Juni 2018, mit denen die Anträge der Revisionswerber auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, Rückkehrentscheidungen erlassen, ausgesprochen wurde, dass die Abschiebung der Revisionswerber nach Georgien zulässig sei, und einer Beschwerde jeweils die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, als unbegründet ab. Hinsichtlich der erst-und zweitrevisionswerbenden Parteien erließ das BFA zudem jeweils ein auf die Dauer von fünf Jahre befristetes Einreiseverbot, welches vom BVwG auf zwei Jahre herabgesetzt wurde.
2 Gegen diese Erkenntnisse richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. Dieser Antrag wurde zusammengefasst damit begründet, dass die dritt-und viertrevisionswerbende Parteien aufgrund der Schwere ihrer Erkrankungen in engmaschiger medizinischer Behandlung stünden. Eine Abschiebung der Revisionswerber in ihren Herkunftsstaat sei mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden.
3 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) machte in seiner Stellungnahme vom 7. Oktober 2019 als der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehende öffentliche Interessen geltend, dass die Revisionswerber ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht nachgekommen und ihnen Rückkehrunwilligkeit attestiert worden sei. Zudem sei ein Einreiseverbot erlassen worden und am 2. Februar 2018 eine Strafverfügung gemäß § 120 Abs. 1a FPG ergangen. Weiters machte das BFA wirtschaftliche Interessen des Staates Österreich geltend und verwies auf frustrierte Abschiebekosten sowie auf die Kosten der Grundversorgung.
4 Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
5 Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für die Revisionswerber-schon im Hinblick auf die angeordnete Außerlandesbringung-ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Vor diesem Hintergrund vermochte der Hinweis des BFA auf die Rückkehrunwilligkeit der Revisionswerber sowie auf die Begehung einer Verwaltungsübertretung nach dem FPG nicht aufzuzeigen, dass damit die Intensität zwingender oder (fallbezogen) überwiegender öffentlicher Interessen erreicht werde (vgl. dazu etwa VwGH 18.2.2019, Ra 2018/19/0675, mwN).
6 Soweit das BFA wirtschaftliche Gründe geltend macht, ist ihm entgegen zu halten, dass bei einer im Raum stehenden Aufhebung des Erkenntnisses des BVwG nicht davon ausgegangen werden kann, dass die bereits gebuchte Abschiebung einen zwingenden Kostenvorteil für den Bund bedeutet (vgl. in diesem Sinne etwa VwGH 11.9.2018, Ra 2018/18/0450, mwN).
7 Zu den ins Treffen geführten über die erst-und zweit-, nicht jedoch über die dritt-und viertrevisionswerbende Parteien-wegen fehlender Unterhaltsmittel-verhängten Einreiseverboten ist anzumerken, dass auch unter Berücksichtigung dieses Umstandes ein Überwiegen der öffentlichen Interessen nicht ersichtlich ist und die Erlassung der Einreiseverbote mit der vorliegenden Revision bekämpft wurde.
8 Die vom Gesetz geforderte Interessenabwägung gebietet somit, der vorliegenden Revision die beantragte aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weshalb dem Antrag stattzugeben war.
Wien, am 11. Oktober 2019
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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