Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Dr. Sutter als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, über die Revision des V S, vertreten durch Dr. Manfred Fuchsbichler, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Traunaustraße 23/8/5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Februar 2018, Zl. L518 2181556-1/4E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Der Revisionswerber, ein georgischer Staatsbürger, beantragte am 29. März 2015 internationalen Schutz in Österreich. Als Fluchtgrund brachte er zusammengefasst vor, wegen seiner politischen Betätigung für die "Nationale Bewegung" Übergriffen und einer Verfolgung durch die gegnerische Partei "Georgischer Traum" in Georgien im Jahr 2012 und abermals im Jahr 2015 ausgesetzt gewesen zu sein.
2 Mit Bescheid vom 29. November 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Revisionswerbers vollinhaltlich ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) und stellte fest, dass die Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Es erkannte einer Beschwerde gegen den genannten Bescheid des BFA gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab und erließ gemäß § 53 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 FPG ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren. Begründend führte das BFA aus, dass das Fluchtvorbringen des Revisionswerbers unglaubwürdig sei. Insbesondere habe die Gattin des Revisionswerbers den Vorfall vom 23. März 2015, bei welchem der Revisionswerber angegeben habe, dass Männer auf sein Auto geschlagen und ihn mit einem Gewehr bedroht und geschlagen hätten, weitaus weniger bedrohlich als der Revisionswerber geschildert.
3 Dagegen erhob der Revisionswerber Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG), in der er sich gegen die vom BFA aufgezeigten angeblichen Widersprüche wendete und diese zu entkräften versuchte. Weiters brachte der Revisionswerber vor, dass sein im Verfahren erwähnter politischer Gegner Grigol Liluashvili als Parlamentsabgeordneter zum Stellvertreter des Leiters der Staatssicherheit in Georgien ernannt worden sei. Damit sitze eine Person an den Schalthebeln der Macht, welche dem Revisionswerber gedroht habe. Er beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das BVwG die Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab, setzte das Einreiseverbot auf ein Jahr herab und erklärte die Revision an den Verwaltungsgerichtshof für nicht zulässig.
5 Das BVwG schloss sich den Erwägungen des BFA "vollinhaltlich" an und wiederholte in seinem Erkenntnis die vom BFA aufgezeigten Widersprüche. Das BVwG führte aus, das Vorbringen des Revisionswerbers, dass dessen politischer Gegner und Verfolger nunmehr eine höhere Position im Staatsgefüge innehabe, stelle eine nicht relevante Neuerung dar. Dies begründete es damit, dass schon dem Grundvorbringen des Revisionswerbers nicht geglaubt werde. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung wurde unter Berufung auf § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterlassen.
6 Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 11. Juni 2018, E 982/2018-8, wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und diese über nachträglichen Antrag mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 26. Juni 2018, E 982/2018-11, an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
7 Gegen das Erkenntnis des BVwG wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zur Zulässigkeit unter anderem einen Verstoß gegen die Verhandlungspflicht geltend macht. Weiters rügt die Revision im Wesentlichen, dass unzureichende Länderfeststellungen (insbesondere vor dem Hintergrund der politischen Betätigung des Revisionswerbers) getroffen sowie die Einvernahme beantragter Zeugen unterlassen worden seien und dem angefochtenen Erkenntnis Begründungsmängel anhafteten.
8 Das BFA erstatte eine Revisionsbeantwortung, in welcher es sich gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aussprach.
9 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
10 Die Revision ist zulässig und begründet.
11 Soweit die Revision einen Verstoß des BVwG gegen die Verhandlungspflicht geltend macht, ist zunächst festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum auch hier maßgeblichen § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG ein Absehen von der mündlichen Verhandlung dann gerechtfertigt ist, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (vgl. grundlegend VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, 0018).
12 Die Beweiswürdigung des BFA stützt sich wesentlich auf festgestellte Widersprüchlichkeiten zwischen den Aussagen des Revisionswerbers und dessen Frau betreffend den Vorfall vom 23. März 2015. Insbesondere im Hinblick darauf, dass die Frau des Revisionswerbers den Vorfall weitaus weniger bedrohlich als der Revisionswerber geschildert habe, folgerte das BVwG die Unglaubhaftigkeit des Vorbringens des Revisionswerbers.
13 Dieser (vom BFA übernommenen) Beweiswürdigung ist der Revisionswerber jedoch in seiner Beschwerde mit Hinweisen auf mögliche Erklärungen für die unterschiedliche Wahrnehmung seiner Ehefrau entgegen getreten.
14 Mit diesem Vorbringen hat der Revisionswerber die Beweiswürdigung des BFA in seiner Beschwerde substantiiert bekämpft, womit die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht mehr vorlagen und das BVwG daher die Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung zu Unrecht unterlassen hat (VwGH vom 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017, 0018).
15 Das angefochtene Erkenntnis war daher schon aus diesem Grund wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.
16 Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 47 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Wien, am 6. November 2018
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