L518 2184644-2/58E
L518 2184652-2/57E
L518 2184649-2/80E
L518 2184645-2/51E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichterin über die Beschwerde des (1.) XXXX , geb. XXXX , der (2.) XXXX , geb. XXXX , des (3.) XXXX , geb. XXXX und des (4.) XXXX , geb. XXXX , alle Staatsangehörigkeit Georgien, alle vertreten durch Rechtsanwälte Mag. BISCHOF Mag. LEPSCHI, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, vom 11.06.2018, Zl. 1043601406-140096704, Zl. 1043601504-140096712, Zl. 1043601700-140096725, Zl. 1043601602-140096739, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.09.2019, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerden hinsichtlich der Spruchpunkte I. werden als unbegründet abgewiesen.
II. Den Beschwerden wird hinsichtlich Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
III. Gemäß § 55 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF wird XXXX der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" und gemäß § 55 Abs. 2 AsylG XXXX , XXXX und XXXX , der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
IV. Die Spruchpunkte III. und IV. werden gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
I.1. Am 23.10.2014 stellten die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer (in weiterer Folge auch kurz als „BF1“ und „BF2“ bezeichnet) für sich und als gesetzliche Vertreterin für ihre minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer (als „BF3“ und „BF4“ bezeichnet) einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF1 und die BF2 sind die leiblichen Eltern der minderjährigen BF3 und BF4.
Zum Fluchtgrund befragt führte der BF1 aus, dass er im Jahr 2009 wegen räuberischen Diebstahl verhaftet worden wäre, obwohl er die Tat nicht verübt hätte. Acht Monate lang hätte man von ihm verlangt, dass er die Tat gesteht. Täglich hätte er erlebt, wie die Häftlinge behandelt worden wären. An manchen Tagen hätte es zwei Todesfälle gegeben. Es wären jedoch keine natürlichen Todesfälle gewesen, sondern wären die Häftlinge totgeschlagen worden. Aus Angst hätte er dann die Tat gestanden und wäre zu 16 Jahren Haft verurteilt worden. Nach viereinhalb Jahren in einem Gefängnis in Tiflis, wäre er von der neuen Regierung amnestiert worden. Nach seiner Freilassung hätte er für Gerechtigkeit gekämpft und alle Personen, die ihn unter Druck setzten, zur Anzeige gebracht. Der BF1 wäre dann von diesen Personen zu Hause aufgesucht worden und wäre von ihm die Zurückziehung der Anzeige verlangt worden. Die Drohungen hätten sich mehrfach wiederholt, weswegen er dann das Land verlassen hätte. Von der BF2 und für die BF3 und BF4 wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht.
I.2. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der BF1 am 05.09.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD OÖ, im Beisein eines Dolmetschers in georgischer Sprache von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen.
Zu den Gründen seiner Antragstellung befragt gab der BF 1 die gleichen Gründe wie in der Erstbefragung an und ergänzte dieses Vorbringen damit, dass auch die Familie Probleme in Georgien gehabt hätte, da die BF3 medizinisch nicht richtig behandelt worden sei bzw. er nicht über die finanziellen Mittel zur Behandlung verfügt hätte. Von der BF2 wurden die gleichen Gründe vorgebracht.
I.3. Die Anträge der BF auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Den Beschwerden wurde gem. § 18 (1) Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde nicht gewährt. Gemäß § 53 FPG wurde gegen die BF1 und BF2 ein Einreiseverbot für die Dauer von 5 Jahren erlassen.
Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die vom BF1 vorgebrachten Ausreisegründe nicht asylrelevant und nicht glaubhaft sind. Dass er im Heimatland tatsächlich einer Verfolgung durch Gefängnismitarbeiter unterlag, durch welche er sich zum Verlassen des Heimatlandes gezwungen gefühlt hätte, ist aufgrund der Tatsache, dass er von der Haftentlassung bis zur Ausreise im Herkunftsstaat leben konnten, unglaubwürdig. Anhand der Länderfeststellungen liegen keine Berichte vor, aus denen abgeleitet werden könnte, dass amnestierte bzw. nach dem Regierungswechsel entlassene Häftlinge, Verfolgung durch den georgischen Staat droht. Der BF1 selbst ist zudem auf legalem Wege ausgereist, es hätte keine Probleme mit den Behörden bei der Ausstellung seines Reisepasses gegeben und ergaben sich auch bei der Ausreise keine Probleme mit den georgischen Behörden.
Hinsichtlich der BF2 wurde ausgeführt, dass sie, nachdem Ihr Gatte inhaftiert wurde, zu Ihren Verwandten nach Abchasien gereist sei, obwohl das, wie aus den Länderfeststellungen zu Georgien zu entnehmen ist, für die Binnenflüchtlinge zuständige Ministerium monatliche Beihilfen für anerkannte Binnenflüchtlinge gewährt und deren sozioökonomische Integration fördert. Das Wohl Ihrer Kinder, Sie führten die mangelhafte ärztliche Versorgung in Abchasien an, war Ihnen zu diesem Zeitpunkt weniger wichtig, unterließen Sie es doch, diese Hilfe in Anspruch zu nehmen und reisten stattdessen nach Abchasien.
Bezüglich dem BF3 wurde festgehalten, dass er an einer schweren Erkrankung leide. Dies würde sich aus der Aktenlage und dem Gutachten des vom Bundesamt beauftragten allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen, dessen Ausführungen zu Folge, Sie einer Cortison Therapie bedürfen, welche durch eine Chemotherapie mit Methotrexat ergänzt wird, ergeben. Eine Weiterbehandlung je nach Entzündungsverlauf für ein bis zwei Jahre wird weiterempfohlen. Die BF2 versuchte, folgt man den Aufzeichnungen der Befundaufnahme (Punkt 4. des Gutachtens), den untersuchenden Arzt in ihren Aussagen dahingehend in die Irre zu leiten, dass eine Behandlung in Abchasien kaum bis gar nicht möglich sein wird. Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass anhand der Länderfeststellungen die medizinische Versorgung, auch mit den im Gutachten angeführten notwendigen Behandlungen und Medikamenten in Georgien gegeben ist.
I.4. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Georgien traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben.
I.5. Gegen die genannten Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Vorgelegt wurden Unterstützungsschreiben und weitere Unterlagen zur Integration. Im Rahmen einer Prüfung des Vorbringens wurde festgestellt, dass den Beschwerden die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuzuerkennen ist.
I.6. Mit Erkenntnissen des BVwG vom 15.2.2018 wurden die Beschwerden gem. § 3 Abs. 1 AsylG hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen. In Erledigung der Beschwerde wurden die Spruchpunkte II., III., IV. und V. der Bescheide behoben und die Angelegenheit gem. § 28 Abs. 3 VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Inhaltlich wurde ausgeführt, dass die BF ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung bzw. zur Glaubhaftmachung ihres Vorbringens im Hinblick auf eine relevante Verfolgung iSd § 3 AsylG nicht nachkamen, indem sie das Vorbringen bloß behaupteten bzw. behördliche Feststellungen bestritten. Umgekehrt führte das Bundesamt anhand der Vorbringens der BF Ermittlungen, bezog ihr parate Bescheinigungsmittel in die Entscheidungsfindung ein und verabsäumten es die BF, konkret bekannt zu geben, welche Sachverhaltselemente einer weiteren Aufklärung bedürften. Ebenso wurde die ausreichende Schutzfähigkeit und –willigkeit der georgischen Behörden bejaht.
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wurde im Wesentlichen nachstehendes festgehalten:
Die nahen liegenden und bereits beschriebenen wirtschaftlichen Erwägungen, welche die BF zum Verlassen des Herkunftsstaates veranlassten, können nicht zu Gewährung von Asyl führen, zumal keinerlei Hinweise bestehen, dass die BF aufgrund eines in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grundes von der angespannten wirtschaftlichen Lage in Georgien nachteiliger betroffen wären, als die sonstige georgische Bevölkerung. Ähnliches gilt auch in Hinblick auf den Zugang zum georgischen Gesundheitssystem. Auch hier kann nicht festgestellt werden, dass sich die den bP zugänglichen Leistungen aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund schlechter darstellen, als dies für die sonstige georgische Bevölkerung der Fall ist, oder dass ihnen aufgrund eines solchen Motivs der Zugang zur medizinischen Versorgung erschwert oder verunmöglicht wird.
I.7. Der BF1 und die BF2 wurden am 04.04.2018 vor dem Bundesamt neuerlich niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der BF1 an, derzeit weder in ärztlicher Behandlung zu stehen, noch eine Therapie zu machen. Er nehme lediglich das Schmerzmedikament Novalgin gegen Kopfschmerzen. Von der BF2 wurde bekannt gegeben, dass ihr Sohn regelmäßige Blutuntersuchungen sowie das Medikament Ebetrexat einnehme, dieses Präparat sei auch im Heimatland erhältlich.
I.8. Am 08.05.2018 langte eine Anfragebeantwortung des VB des BM.I. in Georgien ein und teilte dieser darin mit, dass das Medikament Ebetrexat (Methotrexat) 15 mg intravenös im Rahmen des staatlichen Behandlungsprogrammes in Georgien kostenlos zur Verfügung steht. Weiters wurde festgestellt, dass dieses Medikament auch georgischen Staatsangehörigen aus Abchasien zur Verfügung steht. Auch sei das Medikament für georgische Staatsbürger abchasischer Herkunft erhältlich. Zu den anfallenden Gesamtkosten, bzw. der Deckelung der finanziellen Unterstützung bei medizinischen Behandlungen wird auf die unterschiedlichen Limits verwiesen.
I.9. In Folge wurde mit Bescheiden des Bundesamtes vom 11.06.2018 gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Den Beschwerden wurde gem. § 18 (1) Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF wurde gegen den BF1 und die BF2 ein mit fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
I.10. Dagegen wurde von der rechtsfreundlichen Vertretung binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass das Bundesamt den Ermittlungsaufträgen des BVwG nicht nachgekommen sei. Weiter hätte das Bundesamt das eingeholte Facharztgutachten des Dr. XXXX aus dem Jahr 2017 den Parteien nicht zur Erörterung vorgelegt, sondern lediglich Teile davon im Bescheid wiedergegeben, weswegen das Parteiengehör verletzt wurde. Die BF hätten lediglich einige Monate in einer nicht winterfesten Unterkunft gelebt und in Abchasien keinerlei Behandlung für die mj. Antragsteller erhalten. Auch seien die meisten Medikamente nicht vom staatlichen Programm erfasst und von den BF selber zu bezahlen. Zudem würden alle in der Unterschriftenliste aufscheinenden Unterstützer stellig gemacht, zum Beweis dafür, dass sie die BF persönlich kennen. Darüber hinaus hätte eine aktuelle medizinische Auskunft durch ein ergänzendes Gutachten des Dr. XXXX , erfolgen müssen. Über Ersuchen der Beschwerdeführer erfolgte eine Ergänzung des Sachverständigengutachtens durch Dr. XXXX .
I.11. Am 17.07.2018 langte die Ergänzung des SV-Gutachtens des Dr. XXXX ein. Darin teilte er mit, dass die dramatische psychische Verfassung der Familie anlässlich der Untersuchung am 11.07.2018 sowie die kinderfachärztliche Untersuchung der beiden minderjährigen BF wohl ein Hinweis auf das Vorliegen von Gefahr im Verzug wäre, wenn die BF in diesem Zustand nach Georgien abgeschoben werden würden.
I.12. Mit Erkenntnis des BVwG vom 22.08.2018 wurden die Beschwerden, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als das Eireiseverbot auf zwei Jahre reduziert wurde. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen, die zu einer Verletzung von Art 3 EMRK führen würden. Die Krankheiten der BF sind im Herkunftsland behandelbar und die dafür benötigte Medikation ist ebenfalls erhältlich.
I.13. Mit Beschluss des VfGH vom 25.09.2018, E 3579-3582/2018-6, wurde die Behandlung der gegen die Erkenntnisse erhobene Beschwerde abgelehnt und mit Beschluss vom 11.10.2018, E 3579-3582/2018-8, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
I.14. Am 04.02.2019 wurde von der rechtlichen Vertretung eine außerordentliche Revision gem. Art 133 Abs 1 Z 1 und ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erhoben. Mit Beschluss des VwGH vom 07.03.2019 wurde dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stattgegeben.
I.15. Mit Erkenntnis des VwGH vom 27.06.2019, Ra 2018/14/0303, wurde das Erkenntnis des BVwG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Zudem hat der Bund dem RW Aufwendungen idH von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Abstandnahme von der beantragten Verhandlung nicht vorlagen. Die Missachtung der Verhandlungspflicht führt im Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK und - wie hier gegeben - des Art. 47 GRC zur Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, ohne dass die Relevanz dieses Verfahrensmangels geprüft werden müsste.
I.16. Mit Schreiben des BVwG vom 14.08.2019 wurden den Verfahrensparteien die Länderberichte, zwei Anfragebeantwortungen und ein Bericht des Auswärtigen Amtes mit der Einladung übermittelt, binnen 14 Tagen (Einlangen BVwG) eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Die Stellungnahme langte am 28.08.2019 ein. In dieser wird auf den Gesundheitszustand der BF hingewiesen und die Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen an der mündlichen Verhandlung beantragt.
I.17. Am 02.09.2019 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein der BF, deren rechtsfreundlichen Vertretung, einer Dolmetscherin und eines Vertreters der belangten Behörde durchgeführt. Im Verlauf dieser Verhandlung wurde den BF die Gelegenheit gegeben, ihren Standpunkt umfassend darzulegen. Nach Schluss der Verhandlung wurde das Erkenntnis gemäß § 29 Abs 2 VwGVG mündlich verkündet, wobei die Beschwerden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen wurden, als die wider die volljährigen BF verhängten Einreiseverbote mit zwei Jahren bemessen werden.
Begründend wurde ausgeführt, dass im Lichte der Berichtslage kein Hinweis besteht, dass die BF vom Zugang zu medizinischer Versorgung in Georgien ausgeschlossen wären und auch keine Hinweise bestehen, dass die von den BF beschriebenen Krankheiten nicht behandelbar wären. Auch wären keine faktischen Hindernisse hervorgekommen, welche das Fehlen eines Zugangs zur medizinischen Versorgung aus in der Person der BF gelegenen Umständen belegen. Auch ist in Georgien das benötigte Medikament Ebetrexat 15mg verfügbar und laut Anfragebeantwortung auch kostenlos erhältlich. Auch entspreche das von Dr. XXXX angefertigte Gutachten nicht den Anforderungen eines Gutachtens. Vor allem die hinsichtlich des Herkunftsstaates getroffenen Ausführungen des Dr. XXXX entbehren jeder Grundlage, besitzt dieser keine dafür notwendigen länderspezifischen Kenntnisse und obliegt die rechtliche Beurteilung dem Bundeverwaltungsgericht und nicht dem Arzt. Aus diesem Grund war auch dem Beweisantrag nicht zu folgen, wird die Grunderkrankung der BF3 und BF4 als gegeben angesehen.
I.18. Mit Eingabe vom 13.09.2019 wurde die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses beantragt.
I.19. Am 17.09.2019 wurde von der rechtlichen Vertretung gegen das mündlich verkündete Erkenntnis eine außerordentliche Revision gem. Art 133 Abs 1 Z 1 B-VG und ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erhoben. Mit Beschluss des VwGH vom 11.10.2019 wurde dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stattgegeben.
I.20. Am 03.10.2019 langte eine verfahrensleitende Anordnung des VwGH ein, in der das Bundesverwaltungsgericht ersucht wurde, binnen einer Woche bekannt zu geben, zu welchem Zeitpunkt eine schriftliche Ausfertigung des am 2. September 2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses vorliegen wird. Die diesbezügliche Stellungnahme wurde dem VwGH am 07.10.2019 übermittelt.
I.21. Am 26.11.2019 wurde der rechtlichen Vertretung die schriftliche Ausfertigung des am 02.09.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses übermittelt.
I.22. Mit Erkenntnis des VwGH vom 23.04.2020, Ra 2019/01/0368 bis 0371-12, wurde das Erkenntnis des BVwG, soweit es den Drittrevisionswerber betrifft, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, im Übrigen wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Zudem hat der Bund dem RW Aufwendungen idH von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass dem BVwG eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung unterlief, wenn es dem Beweisantrag auf Einvernahme des Sachverständigen deshalb nicht folgte, weil die Befragung des Sachverständigen zu keiner anderen Sachverhaltsbeurteilung führen könne und der Sachverständige „offensichtlich“ versuche, die Revisionswerber zu unterstützen. Sollte das BVwG in diesem Zusammenhang Bedenken gegen das Gutachten des Sachverständigen haben, so wird es gehalten sein, den Amtssachverständigen unter Vorhalt seiner Überlegungen zur Ergänzung seines Gutachtens aufzufordern oder erforderlichenfalls ein weiteres Gutachten einzuholen.
I.23. Mit Beschluss des BVwG vom 21.09.2020 wurde DDR. XXXX gemäß § 52 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Allgemeinmedizin bestellt.
I.24. Am 22.10.2020 wurde der BF3 vom DDr. XXXX medizinisch begutachtet und langte das Ergebnis der Begutachtung am 17.11.2020 ein. Zusammengefasst führte DDr. XXXX aus, dass eine Rückführung unter Berücksichtigung des Umstands, dass sich die Primärerkrankung bei der BF seit 1,5 Jahren in stabiler Remission befindet, keine signifikante Verschlechterung des Gesundheitszustandes verursachen würde bzw. wäre dadurch kein lebensbedrohlicher Zustand gegeben oder zu befürchten. Am 22.04.2021 langte eine Ergänzung zu dem oa. Gutachten von DDr. XXXX ein.
I.25. Am 03.08.2021 langte die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu den konkreten Behandlungsmöglichkeiten und der Verfügbarkeit benötigter Medikamente ein. Am 20.10.2021 jene zu sozioökonomischen Fragen.
I.26. Mit Eingabe vom 02.12.2021 wurden von der rechtliche Vertretung Unterlagen zur Integration und Empfehlungsschreiben übermittelt. Auch wird auf die Erkrankung und die Lebensumstände der minderjährigen BF hingewiesen und die Einholung eines kinderpsychologischen Gutachtens zum Beweis dafür beantragt, dass eine Rückführung beider Jugendlicher aus dem gewohnten Umfeld zu einem unwiederbringlichen Schaden in der Entwicklung der beiden führt und das Kindeswohl verletzt. Daneben wird die Anhörung der beiden minderjährigen BF in der mündlichen Verhandlung beantragt.
I.27. Am 06.12.2021 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein der BF, deren rechtsfreundlichen Vertretung und einer Dolmetscherin für die georgische Sprache durchgeführt. Im Verlauf dieser Verhandlung wurde den BF die Gelegenheit gegeben, ihren Standpunkt umfassend darzulegen.
I.28. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person der Beschwerdeführer:
Der BF1 führt den im Spruch genannten Namen, er ist Staatsangehöriger von Georgien, Angehörige der georgischen Volksgruppe und orthodoxe Christ. Der BF1 wurde am XXXX geboren und lebte zuletzt mit seiner Gattin und den beiden Kindern in einem Haus in Tbilisi, Bezirk Gldani. Der BF1 leidet an keiner schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung. Er besuchte von 1992 bis 2002 die Schule und war zuletzt als Maler, Traktorfahrer und Bauarbeiter beschäftigt. In Georgien wohnen noch die Mutter und ein Bruder mit dessen Familie.
Die BF2 führt den im Spruch genannten Namen, sie ist Staatsangehörige von Georgien, Angehörige der georgischen Volksgruppe und orthodoxe Christin. Die BF2 wurde am XXXX in Georgien geboren. Die BF2 nimmt aufgrund psychischer Probleme das Medikament Saraton. Nach dem Schulbesuch begann sie an der Universität das Studium der Pharmazie, welches sie nicht beendete. Nach der Hochzeit kümmerte sie sich um den Haushalt und die beiden gemeinsamen Kinder. In Georgien wohnen noch ihre Eltern und zwei Schwestern. Die Familie besitzt eine Landwirtschaft. Die BF2 leidet gemäß Gutachten aus dem Jahr 2017 an einer geringen degenerativen Veränderung der Wirbelsäule und einer Histamin Intoleranz mit dem Bild einer Migräne und einem Vitamin D Mangel.
Der BF3 führt den im Spruch genannten Namen, der ist Staatsangehöriger von Georgien, Angehöriger der georgischen Volksgruppe und orthodoxer Christ. Der BF3 wurde am XXXX in Georgien geboren. Der BF3 leidet an linearer Sklerodermie mit Beinverschmächtigung, wurde vorerst mit Cortison behandelt, dann wurde auf eine Mono-Therapie mit Ebetrexant (1 Spritze wöchentlich) umgestellt. Seit April 2019 ist die Krankheit in stabiler Remission befindet. Weiters leidet er an einer posttraumatischen Belastungsstörung mit Zwangsgedanken oder Grübelzwang.
Der BF4 führt den im Spruch genannten Namen, der ist Staatsangehöriger von Georgien, Angehöriger der georgischen Volksgruppe und orthodoxer Christ. Der BF4 wurde am XXXX in Georgien geboren. Der BF4 leidet an einer Laktose-Fruktose und Sorbit-Intoleranz und einer rheumatischen Arthritis.
Die Familie reiste illegal und schlepperunterstütz in Österreich ein, wo sie am 23.10.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz stellten. Die minderjährigen BF werden von den Eltern gesetzlich vertreten.
Die Identitäten der BF stehen fest.
Die BF sind in Österreich strafrechtlich unbescholten. Der Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet war und ist nicht nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Z. 3 FPG 2005 geduldet. Ihr Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Sie wurden nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO.
Die BF verfügen über eine – wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich – gesicherte Existenzgrundlage in ihrem Herkunftsstaat sowie über familiäre Anknüpfungspunkte.
Die BF haben Deutsch- und Integrationskurse besucht, von der BF2 wurde ein Zertifikat B1 vorgelegt. Von der Firma PC Personalmarketing in Linz wurden arbeitsrechtliche Vorverträge für den BF1 und die BF2 vorgelegt. Der BF3 besucht die MMS 12 in Linz, der BF2 das Körner-Gymnasium in Linz. Der BF1 und die BF2 engagieren sich ehrenamtlich bei der Diakonie, Kirche und in der Gemeinde. Die BF3 und BF4 spielen beim SK St. Magdalena Fußball. Für die BF wurde ein Konvolut an Empfehlungsschreiben vorgelegt.
Die BF1 und BF2 haben in Österreich keine Verwandten und sind außer für ihre Kinder, für keine Personen im Bundesgebiet sorgepflichtig.
Im gegenständlichen Fall ergab sich weder eine maßgebliche Änderung bzw. Verschlechterung in Bezug auf die den BF betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat, noch in sonstigen in der Person der BF gelegenen Umständen.
Ebenso ergab sich keine sonstige aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation des BF.
Eine relevante Änderung der Rechtslage konnte ebenfalls nicht festgestellt werden.
In Bezug auf die individuelle Lage der BF im Falle einer Rückkehr nach Georgien konnte keine im Hinblick auf den Zeitpunkt, an dem letztmalig über den Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich entschieden wurde, maßgeblich geänderte oder gar verschlechterte Situation festgestellt werden.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF eine aktuelle sowie unmittelbare persönliche und konkrete Gefährdung oder Verfolgung in ihrem Heimatland Georgien droht. Ebenso konnte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht festgestellt werden, dass die BF im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wäre.
Weiter konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Georgien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Des Weiteren liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nicht vor.
1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat:
An dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass es sich bei Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. § 19 BFA-VG handelt.
Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat werden folgende Feststellungen getroffen:
Länderspezifische Anmerkungen
Letzte Änderung: 29.03.2021
Sofern nicht anders angegeben, schließen die Themenbereiche zu Georgien die Situation in den separatistischen Landesteilen Abchasien und Südossetien nicht ein.
Die Verwendung von Bezeichnungen wie "Regierung", "Behörden" o.Ä. im Zusammenhang mit Abchasien oder Südossetien stellen keine Wertung der Staatendokumentation hinsichtlich des Status dieser Gebiete dar.
COVID-19
Letzte Änderung: 29.03.2021
COVID-19-Infektionen kommen in allen Regionen des Landes vor; und es kommt landesweit zu unkontrollierter Übertragung von COVID-19 (USEMB 25.2.2021).
Georgien hat die Verbreitung von COVID-19 im Frühling 2020 durch strenge Maßnahmen weitgehend eingedämmt. Nachdem im Sommer 2020 die strengen Regeln aufgehoben, die Einreisebestimmungen an den Grenzen gelockert und Inlandstourismus beworben wurde, kam es ab Ende August 2020 zu einem exponentiellen Anstieg bei positiven Tests. Bis Mitte September 2020 stieg die Zahl der täglichen positiven Testergebnisse von niedrigen zweistelligen Zahlen auf etwa 150 (Eurasianet 18.9.2020) und um Mitte Oktober auf ungefähr 1.000 (Jam 16.10.2020). Gegen Ende November 2020 lag die tägliche Zahl positiver Tests um die 4.000 und die der Verstorbenen an oder mit SARS-CoV-2 bei 35-50 Personen (Agenda 26.11.2020). Im Dezember stieg die tägliche Zahl der Infektionen auf ca. 5.000. Mit strengen Maßnahmen konnte die zweite Welle bis Mitte Jänner 2021 weitgehend unter Kontrolle gebracht werden (civil 18.1.2021)
Die zentrale Homepage der Regierung mit Informationen über Covid-19 ist in Georgien unter www.stopcov.ge zu finden. Die Internetseite ist neben Georgisch auch auf Englisch, Abchasisch, Aserbaidschanisch, Armenisch und Russisch verfügbar. Somit wird gewährleistet, dass auch die Angehörigen von Minderheiten alle relevanten Informationen zur Pandemie im Allgemeinen, zur speziellen Hygiene und zu Maßnahmen der Regierung erhalten (BAMF 10.2020). Auf dieser Seite werden auch tagesaktuelle Zahlen zu bestätigten Infektionen, Genesungen, Todesfällen und Hospitalisierungen veröffentlicht (StopCoV.ge o.D.).
Der öffentliche Überlandverkehr wurde landesweit mit 25.2.2021 wieder aufgenommen (USEMB 25.2.2021). Mit Wirkung von 1.2.2021 durften Schulen, Hochschulen und Kindergärten wieder öffnen (Jam 23.1.2021). Weitere Lockerungen des wirtschaftlichen Lebens wurden im Zeitraum Februar-März 2021 ermöglicht (Gov.ge 24.2.2021). Stand Mitte März 2021 bestehen weiterhin nächtliche Ausgangssperren (USEMB 25.2.2021; vgl. Gov.ge 24.2.2021).
Mitte Jänner 2021 wurde der nationale Impfplan vorgestellt. Die Risikogruppen sollen bis Jahresmitte 2021 geimpft sein. Es ist nicht zu erwarten, dass Personen, die nicht den Risikogruppen angehören, vor dem Spätsommer/Frühherbst 2021 geimpft werden (civil 18.1.2021). Am 13.3.2021 erhielt Georgien, mit Unterstützung der Vereinten Nationen, erstmals 43.200 Impfdosen von Astra Zeneca (UNICEF 12.3.2021).
Mit 1.2.2021 wurden alle Einschränkungen für Linienflüge aufgehoben (1TV 1.2.2021; vgl. Jam 23.1.2021). Alle Personen, die einen vollständigen Impfschutz nachweisen können, müssen bei Einreise nicht in Quarantäne. Personen, die keinen Impfschutz und keinen negativen PCR-Test (nicht älter als 72 Stunden), nachweisen können, werden bei Einreise für unbestimmte Zeit und auf eigene Kosten in Quarantäne verbracht (USDOS 25.2.2021; vgl. MoF o.D.), falls eine Selbstisolierung nicht möglich ist. Bei Vorlage eines negativen PCR-Tests (nicht älter als 72 Stunden) muss eine achttägige Selbstisolation samt einer weiteren PCR-Testung fünf Tage nach Einreise auf eigene Kosten durchgeführt werden (MoF o.D.).
Trotz der Zugangsbeschränkungen unterstützt die Georgische Regierung die separatistische Region Abchasien bei der Bekämpfung von COVID-19 materiell und fachlich. Auch die Behandlung von abchasischen COVID-19-Patienten in Kern-Georgien wurde ermöglicht (CW 27.11.2020; vgl. Jam 16.10.2020). Internationale Hilfe in Südossetien ist auf das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) beschränkt. Die georgische Zentralregierung hat Zchinwali ebenfalls humanitäre Hilfe angeboten, aber der Vorschlag wurde nicht weiterverfolgt (CW 27.11.2020). Dennoch werden auch COVID-Patienten aus Südossetien in Georgien behandelt, wenn auch in geringerem Ausmaße als aus Abchasien (Jam 16.10.2020).
Quellen:
1TV - Pirveli Arkhi / First Channel (1.2.2021): Georgia resumes int'l flights, https://1tv.ge/en/news/georgia-resumes-intl-flights/, Zugriff 23.2.2021
Agenda.ge (26.11.2020): Georgian gov’t introduces further coronavirus restrictions until Jan. 31, https://agenda.ge/en/news/2020/3722, Zugriff 30.11.2020
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Bundesrepublik Deutschland] (10.2020): Länderreport 31 - Georgien: Allgemeine Lage der ethnischen Minderheiten, https://www.ecoi.net/en/file/local/2042046/laenderreport-31-Georgien.pdf, Zugriff 15.12.2020
civil.ge (18.1.2021): COVID-19 Vaccine Rollout in Georgia: Waiting for Godot?, https://civil.ge/archives/391207, Zugriff 18.1.2021
CW - Caucasus Watch (27.11.2020): Council of Europe reports on Abkhazia and Tskhinvali, https://caucasuswatch.de/news/3289.html, Zugriff 30.11.2020
Eurasianet (18.9.2020): Georgia experiences its first wave of COVID-19, https://eurasianet.org/georgia-experiences-its-first-wave-of-covid-19, Zugriff 30.11.2020
Jam News (23.1.2021): Protests after Georgia announces only partial lifting of Covid restrictions, https://jam-news.net/georgia-news-coronavirus-restrictions-that-will-change-protests/, Zugriff 25.1.2021
Jam News (16.10.2020): Georgia: coronavirus patients from the other side of territorial conflict, https://jam-news.net/coronavirus-georgia-treatment-abkhazia-south-ossetia/, Zugriff 30.11.2020
MoF - Ministry of Foreign Affairs [Georgien] (o.D.): Regulations for Crossing the Georgian Border in connection with the COVID-19 pandemic, https://mfa.gov.ge/MainNav/CoVID-19-sakitkhebi/sazgvris-kvetis-regulaciebi.aspx?lang=en-US, Zugriff 15.3.2021
StopCoV.ge [Georgien] (o.D.): Prevention of Coronavirus Spread in Georgia, https://stopcov.ge/en/, Zugriff 15.3.2021
UNICEF - Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen (12.3.2021): Georgia will receive a first batch of 43,200 doses of COVID-19 vaccine through COVAX Facility, https://www.unicef.org/georgia/press-releases/georgia-will-receive-first-batch-43200-doses-covid-19-vaccine-through-covax-facility
USEMB - U.S. Embassy in Georgia [Vereinigte Staaten von Amerika] (25.2.2021): COVID-19 Information for Georgia (Last Updated: February 25, 2021), https://ge.usembassy.gov/covid-19-information-on-georgia/, Zugriff 15.3.2021
Politische Lage
Letzte Änderung: 29.03.2021
Georgien wurde im April 1991 unabhängig [bis dahin Teilrepublik der Sowjetunion]. Nach der georgischen Unabhängigkeit erhöhten sich die Spannungen innerhalb Georgiens in den Gebieten Abchasien und Südossetien. 1992 erfolgten Unabhängigkeitserklärungen Südossetiens und Abchasiens, die jedoch von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wurden (AA 23.9.2020). Russland betreibt gegenüber beiden Regionen eine Politik der informellen militärischen und wirtschaftlichen Annexion (bpb 26.8.2020; vgl. US DOS 11.3.2020) und kontrolliert ein Fünftel des georgischen Staatsgebiets (FAZ 23.2.2021; vgl. US DOS 11.3.2020).
Durch Verfassungsänderung am 17.11.2013 wurde das Land von einer Präsidialrepublik zu einer Parlamentarischen Demokratie. Die georgische Außenpolitik sieht in der Integration Georgiens in EU und NATO ein prioritäres Ziel für eine nachhaltige demokratische Entwicklung des Landes. Dies wirkt sich unmittelbar auf den innenpolitischen Reformwillen aus (AA 23.9.2020). In Georgien finden regelmäßig kompetitive Wahlen statt. Nachdem der Demokratisierungsprozess in den Jahren 2012-13 an Dynamik gewonnen hatte, kam es in den letzten Jahren zu einer Stagnation der Fortschritte. Oligarchen haben übergroßen Einfluss auf Politik und politische Entscheidungen und die Rechtsstaatlichkeit wird nach wie vor durch politische Interessen behindert. Das politische Leben in Georgien ist lebendig. Neue politische Parteien können in der Regel ohne Behinderungen gegründet werden und zu den Wahlen antreten. Allerdings war die politische Landschaft von der Dominanz abwechselnd einer Partei geprägt, was die Entwicklung und Stabilität konkurrierender Gruppen gehemmt hat (FH 3.3.2021).
Georgien hat eine doppelte Exekutive, wobei der Premierminister als Regierungschef und der Präsident als Staatsoberhaupt fungiert. Der Präsident wurde bis 2018 durch Direktwahl gewählt. Aufgrund einer Verfassungsänderung wird der Präsident in Zukunft indirekt für sechs Jahre von einem Gremium, bestehend aus nationalen, regionalen und lokalen Gesetzgebern, gewählt werden. Der Präsident ernennt formal den Premierminister, der vom Parlament nominiert wird (FH 3.3.2021; vgl. US DOS 11.3.2020).
Die ehemalige Außenministerin Salome Zurabischwili wurde am 28.11.2018 zur Präsidentin des Landes gewählt. Offiziell als unabhängige Kandidatin, jedoch unterstützt von der Regierungspartei „Georgischer Traum“, setzte sie sich in der Stichwahl mit fast 60 % gegen ihren Konkurrenten Grigol Vaschadze durch, welcher insbesondere von der oppositionellen Vereinigten Nationalen Bewegung von Ex-Präsident Saakaschwili unterstützt wurde (FAZ 29.11.2018; vgl. CW 29.11.2018, FH 3.3.2021). Die OSZE beurteilte den Wahlgang als kompetitiv und gut administriert, wobei der Wahlkampf von einer scharfen Rhetorik und Demonstrationen begleitet war. Hauptkritikpunkte waren allerdings die einseitige Verwendung staatlicher Verwaltungsressourcen sowie die Berichterstattung des öffentlichen Rundfunks zugunsten von Zurabischwili (OSCE/ODIHR 29.11.2018).
Das Parlament Georgiens hat 150 Sitze, wovon 120 über Parteienlisten und 30 über Direktmandate in Wahlkreisen vergeben werden. Bei den Wahlen 2016 wurden noch 72 Direktmandate vergeben (KP 26.11.2020). Die Änderungen zu einem reinen Verhältniswahlrecht wurden vom Parlament für die nächsten, planmäßig 2024 stattfindenden Wahlen, beschlossen (KP 23.11.2019; vgl. RFE/RL 28.11.2019, taz 2.11.2020, FH 3.3.2021, US DOS 11.3.2020). Die Reform des Wahlrechts konnte erst nach Massenprotesten 2019 durchgesetzt werden (taz 2.11.2020; vgl. DW 24.6.2019, US DOS 11.3.2020).
Die Wahlhürde für die Verhältniswahl ist auf 1% der Stimmen festgelegt. Es besteht ein Begrenzungsmechanismus, der vorsieht, dass keine einzelne Partei, die weniger als 40% der abgegebenen Stimmen erhält, die Mehrheit der Sitze im Parlament erhalten darf. Im Falle einer vorgezogenen Neuwahl zwischen 2020 und 2024 wird diese nach demselben Wahlsystem wie im Jahr 2020 durchgeführt. Alle nachfolgenden Wahlen werden jedoch auf der Grundlage des vollständig proportionalen Wahlsystems durchgeführt, wie es für die Parlamentswahlen 2024 vorgesehen ist (civil 8.3.2020; vgl. KP 11.4.2020).
Bei den trotz COVID-Panedmie am 31.10.2020 durchgeführten Parlamentswahlen erzielte die bisherige Regierungspartei Georgischer Traum 48% der Stimmen und mit 91 Sitzen erneut eine satte Mehrheit von 60% der Mandate (KP 26.11.2020; vgl. EN 2.11.2020). Das größte Oppositionsbündnis, die Vereinigte Nationale Bewegung, erhielt 26,9% der Stimmen zugeschrieben (EN 2.11.2020). Insgesamt haben neun Parteien den Sprung ins Parlament geschafft (KP 26.11.2020; vgl. Jam 26.11.2020). Der Gründer des Wahlbündnisses Georgischer Traum, Bidzina Iwanischwili, hatte zur Parlamentswahl 2020 wieder das Amt des Parteivorsitzenden übernommen, allerdings ohne sich um irgendeine Regierungsfunktion zu bewerben. Im Februar 2021 erfolgte der nach seinen Aussagen endgültige Rückzug ins Privatleben. Es zeigt sich allerdings das Hauptproblem, das Iwanischwili seiner Partei und dem Land hinterlassen hat: Eine Mehrheitspartei ohne klare Programmatik, ohne klare innerparteiliche Demokratie und ohne politisch selbständige Charaktere an ihrer Spitze. Eine Partei, die nach wie vor den Verdacht nicht ausräumen kann, nur willfähriges Erfüllungsinstrument ihres Gründers und Mentors zu sein, der nach wie vor im Hintergrund die Fäden zieht (KP 11.2.2021). Kobachidse ist der Nachfolger von Bidsina Iwanischwili als Vorsitzender der Regierungspartei "Georgischer Traum" (FAZ 18.2.2021).
Die unterlegene Opposition prangerte erhebliche Wahlmanipulationen an und mobilisierte ihre Anhänger auf der Straße. Die Sicherheitskräfte setzten Schlagstöcke und Wasserwerfer ein (KP 26.11.2020; vgl. EN 2.11.2020). Einheimische Wahlbeobachter*innen stellten zahlreiche Ungereimtheiten fest (taz 2.11.2020). Gemäß OSZE waren die Parlamentswahlen kompetitiv und insgesamt wurden die Grundfreiheiten respektiert. Dennoch haben weitverbreitete Vorwürfe von der Ausübung von Druck auf die Wähler und der unklaren Abgrenzung zwischen der Regierungspartei und dem Staat das Vertrauen der Öffentlichkeit in einige Aspekte des Wahlvorganges unterminiert. Der grundlegend überarbeitete Rechtsrahmen bot eine solide Grundlage für die Abhaltung demokratischer Wahlen und die technischen Aspekte der Wahlen wurden trotz der Herausforderungen durch die COVID-19-Pandemie effizient gehandhabt. Jedoch hat sich die Dominanz der Regierungspartei in den Wahlkommissionen negativ auf die Wahrnehmung ihrer Unparteilichkeit und Unabhängigkeit ausgewirkt, insbesondere auf den unteren Ebenen (OSCE/ODIHR 1.11.2020; vgl. HRW 13.1.2021).
In Folge rief die Opposition zum Boykott der Stichwahl am 21.11.2020 in 17 Direktwahlkreisen auf, wodurch sich alle Kandidaten des Georgischen Traums sich bei einer Wahlbeteiligung von 26% durchsetzen konnten (KP 26.11.2020; vgl. Eurasianet 27.11.2020). Die Oppositionsparteien planen aus Protest, ihre Parlamentssitze nicht zu besetzen (KP 26.11.2020; vgl. Eurasianet 27.11.2020, Jam 26.11.2020). Die 90 Abgeordneten der Regierungspartei sind ausreichend, damit das Parlament seine Arbeit aufnehmen kann - um Gesetze zu verabschieden, die Abgeordneten auf die Parlamentsausschüsse zu verteilen und eine Regierung zu ernennen. Das Parlament wird jedoch nicht in der Lage sein, die Verfassung zu ändern oder die Präsidentin abzusetzen (Jam 26.11.2020; vgl. HRW 13.1.2021). Als Regierungschef wurde Giorgi Gacharia ernannt. Dieser ist nach nur zwei Monaten im Amt am 18.2.2021 zurückgetreten (Standard 18.2.2021, 22.2.2021). Als Nachfolger wurde der frühere Verteidigungsminister Irakli Garibaschwili mit den Stimmen der Regierungsfraktion Georgischer Traum zum neuen Regierungschef gewählt (Standard 22.2.2021).
Die Opposition boykottiert Stand Ende Februar 2021 weiterhin die Arbeit im Parlament (Standard 22.2.2021). Es ist weder durch die Intervention von US-Botschafter Kelly Degnan noch durch andere internationale Moderatoren gelungen, die politische Krise in Georgien zu lösen und die Opposition davon zu überzeugen, den Parlamentsboykott aufzugeben (Jam 26.11.2020; vgl. HRW 13.1.2021). Oppositionsvertreter zeigten sich zuletzt aber zu Gesprächen mit der Regierung bereit, um Auswege aus der Krise zu finden. Die Situation müsse entschärft werden, sagte der Oppositionspolitiker Nika Melia und bekräftigte zugleich seine Forderung nach Neuwahlen, welche die Regierungsfraktion aber vehement ablehnt. Zuletzt hatte sich die Lage zugespitzt, weil Melia in Untersuchungshaft genommen werden sollte. Ihm wird die versuchte Erstürmung des Parlaments 2019 vorgeworfen. Verhandlungen mit der Opposition seien notwendig, sagte Garibaschwili, "aber nicht mit diesen Verbrechern" (Standard 22.2.2021).
Quellen:
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bpb - Bundeszentrale für Politische Bildung [Bundesrepublik Deutschland] (26.8.2020): Georgien, https://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/54599/georgien, Zugriff 25.2.2021
civil.ge (8.3.2020): Georgian Dream, Opposition Reach Consensus over Electoral Reform, https://civil.ge/archives/341385, Zugriff 25.2.2021
CW - Caucasus Watch (29.11.2018): Surabischwili gewinnt Wahl: Georgien bekommt erstmals eine Präsidentin, http://caucasuswatch.de/news/1190.html, Zugriff 25.2.2021
DW - Deutsche Welle (24.6.2019): Proteste in Tiflis trotz Zugeständnissen, https://www.dw.com/de/proteste-in-tiflis-trotz-zugest%C3%A4ndnissen/a-49339505, Zugriff 25.2.2021
EN - Euronews (2.11.2020): Georgia's ruling party wins parliamentary vote, opposition calls for protests, https://www.euronews.com/2020/10/31/georgia-s-ruling-party-claims-victory-in-parliamentary-vote, Zugriff 30.11.2020
Eurasianet (27.11.2020): Georgian politics still deadlocked after runoff polls, https://eurasianet.org/georgian-politics-still-deadlocked-after-runoff-polls, Zugriff 30.11.2020
FAZ - Frankfurter Allgemeine (23.2.2021): Warum die Lage in Georgien eskaliert, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/festnahme-in-georgien-hunderte-anhaenger-demonstrieren-in-tiflis-17212521.html, Zugriff 25.2.2021
FAZ - Frankfurter Allgemeine (18.2.2021): Georgiens Ministerpräsident zurückgetreten, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/georgiens-ministerpraesident-gacharia-zurueckgetreten-17204104.html, Zugriff 25.2.2021
FAZ - Frankfurter Allgemeine (29.11.2018): Georgien bekommt eine Präsidentin, https://www.faz.net/aktuell/salome-surabischwili-wird-neue-praesidentin-in-georgien-15915289.html, Zugriff 25.2.2021
FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Georgia, https://freedomhouse.org/country/georgia/freedom-world/2021, Zugriff 3.3.2021
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KP - Kaukasische Post (11.4.2020): Neues Wahlrecht mit Virus infiziert?, in: Kaukasische Post Ausgabe März 2020, Seiten 1,2.
KP - Kaukasische Post (23.11.2019): Vorhängeschlösser und Wasserwerfer ersetzen den politischen Diskurs, http://www.kaukasische-post.com/?p=3078, Zugriff 17.1.2020
KP - Kaukasische Post (26.11.2020): Alle Wahlen wieder, in: Kaukasische Post Ausgabe Oktober/November 2020. Seiten 1,2.
OSCE/ODIHR - Organization for Security and Co-operation in Europe/Office for Democratic Institutions and Human Rights, European Parliament, OSCE Parliamentary Assembly, Parliamentary Assembly of the Council of Europe (1.11.2020): International Election Observation Mission Georgia – Parliamentary Elections, 31 October 2020 – Statement of Preliminary Findings and Conclusions, https://www.osce.org/files/f/documents/a/d/469005.pdf, Zugriff 30.11.2020
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Standard, der (2.12.2018): 25.000 Georgier wegen angeblichen Wahlbetrugs auf den Straßen, https://derstandard.at/2000092965067/25-000-Georgier-wegen-angeblichen-Wahlbetrugs-auf-den-Strassen?ref=rec, Zugriff 12.8.2019
taz, die tageszeitung (2.11.2020): Parlamentswahl in Georgien: Verloren hat die Demokratie, https://taz.de/Parlamentswahl-in-Georgien/!5725045/, Zugriff 19.1.2021
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Abchasien
Letzte Änderung: 29.03.2021
Abchasien (ca. 200.000 Einwohner) hat sich [im Jahr 1992; Time 23.7.2012] – unterstützt von Russland – als unabhängig erklärt und sucht die weitere Annäherung an Russland. Die Regierung in Tiflis hat keine Verwaltungshoheit über das Gebiet, in dem sich de facto ein politisches System mit Regierung, Parlament und Justiz etabliert hat. Eigene Streitkräfte, unterstützt durch russisches Militär, sichern die zunehmend von ihnen befestigte Verwaltungsgrenze zu Georgien. Diese ist nur in einem sehr geringen Maße für Einwohner der Gebiete durchlässig. Militärische Auseinandersetzungen gibt es seit 2008 keine mehr (AA 17.11.2020).
Die Regierung in Tiflis hat ursprünglich die Autonomie, aber nicht die Unabhängigkeit Abchasiens anerkannt (ACLED 2.2020). Seit 2008 hat sich die Abhängigkeit von Moskau weiter verstärkt. Abchasien bemüht sich zwar, ein Mindestmaß an Unabhängigkeit von Russland zu bewahren, dies wird jedoch durch die politische und wirtschaftliche Isolation des de-facto-Staates erschwert. Die wirtschaftliche Entwicklung stagniert, und trotz eines aufgeblähten Verwaltungsapparats sind öffentliche Leistungen, wie Gesundheit und Bildung, unterfinanziert. Die Coronavirus-Epidemie verdeutlicht die Unzulänglichkeit des Gesundheitssystems sowie die dadurch entstehenden Gefahren für die Bevölkerung. Russland betreibt eine schrittweise Eingliederung abchasischer Einheiten in die russischen Streitkräfte (bpb 26.8.2020).
Abchasien ist eine Präsidialrepublik. Das Staatsoberhaupt - der Präsident - wird für fünf Jahre gewählt. Die Legislative wird durch die Volksversammlung - das Parlament der Republik Abchasien - vertreten. Die Exekutive wird durch die Regierung repräsentiert, die vom Präsidenten geleitet wird. Das Ministerkabinett wird durch den Präsidenten der Republik Abchasien gebildet und ist ihm gegenüber rechenschaftspflichtig (PrA o.D.). Während die Volksmeinung einen Einfluss auf die abchasische Innenpolitik hat, ist das Funktionieren der politischen Institutionen Abchasiens fast ausschließlich von der wirtschaftlichen und politischen Unterstützung aus Moskau abhängig. Dennoch weist das politische System eine starke Opposition und zivilgesellschaftliche Aktivität auf. Allerdings behindert die Korruption innerhalb der Parteien deren demokratiepolitische Funktion. Im Allgemeinen wird das Vereinigungsrecht geachtet. Ähnliches gilt für das Versammlungsrecht. Politische Parteien und Organisationen der Zivilgesellschaft organisieren regelmäßig Proteste (FH 4.3.2020a).
Im Jänner 2020 kam es in Abchasiens Hauptstadt Sochumi zu heftigen Protesten gegen den De-Facto-Präsidenten Raul Khajimba. Ihm wurde von den Demonstranten vorgeworfen, bei seiner Wiederwahl im September 2019 nicht die erforderliche Stimmenmehrheit erzielt zu haben. Die Demonstranten stürmten das Präsidentengebäude und forderten seinen Rücktritt. Nach Vermittlung durch die Russische Föderation trat Khajimba zurück. Die Wahlbehörde annullierte das Wahlergebnis vom September 2019 und die Wahlwiederholung am 22.3.2020 gewann Oppositionsführer und Ex-Geheimdienstchef Aslan Bzhaniya mit rund 57 Prozent der Stimmen (NZZ 22.3.2020). Die Wahlen hatten trotz Bedenken wegen der COVID-19-Pandemie stattgefunden (JW 26.3.2020). Nach den Wahlen ernannte Bzhaniya den Ex-Präsidenten (2011-2014) Aleksander Ankvab zum Premierminister (civil.ge 24.4.2020; vgl. JW 26.3.2020).
Das Recht auf Rückkehr der vertriebenen Georgier wird von den abchasischen de facto-Behörden verwehrt. Nur der Verwaltungskreis Gali im südlichen Teil Abchasiens, nahe dem georgischen Hauptterritorium, ist noch stark georgisch/minegrelisch besiedelt. Sie werden von der abchasischen de-facto-Regierung benachteiligt (z.B. beim Erwerb von Aufenthalts- und Arbeitserlaubnissen, der Besetzung öffentlicher Stellen, dem Zugang zu Bildung oder bei der Gesundheitsfürsorge). Ziel ist es offenbar, die georgische Bevölkerung entweder zur Aufgabe der georgischen Staatsangehörigkeit oder zum Verlassen ihrer angestammten Heimat zu veranlassen (AA 17.11.2020). Die ethnisch georgische Bevölkerung ist regelmäßig von Wahlen und politischer Repräsentation ausgeschlossen. Im Jahr 2017 argumentierten die abchasischen „Behörden“, dass die Mehrheit der Einwohner des Distrikts Gali georgische Staatsbürger seien und daher nicht wählen dürften (FH 4.3.2020a). In Abchasien verbietet das Rechtssystem Eigentumsansprüche von ethnischen Georgiern, die Abchasien vor, während oder nach dem Krieg von 1992 bis 93 verlassen haben, wodurch Binnenvertriebenen ihre Eigentumsrechte in Abchasien entzogen werden (US DOS 11.3.2020; vgl. FH 4.3.2020a). Die abchasischen Behörden verfolgen eine Politik, die den rechtlichen Status von ethnischen Georgiern im Distrikt Gali bedroht. Sie schlossen Dorfschulen und zwingen georgische Schüler, ausschließlich in russischer Sprache zu lernen (US DOS 11.3.2020).
Die abchasischen Behörden und russische Streitkräfte schränken weiterhin die Bewegungsfreiheit der lokalen Bevölkerung entlang der administrativen Grenzlinie (ABL) ein, gleichwohl sie Flexibilität bei Reisen nach Georgien aus medizinischen Gründen, zwecks Pensionsleistungen, Bildung, etc. zeigen. Dorfbewohner, die sich unerlaubt der administrativen Grenze oder den Grenzübergängen nähern, riskieren die Inhaftierung durch die Grenzschutzbeamten der Russischen Föderation. Russische Grenzschutzbeamte entlang der ABL setzen die Vorschriften der abchasischen Behörden mittels Festnahmen und Geldbußen durch (US DOS 11.3.2020).
Nepotismus und Korruption, die oft auf Clan- und ethnischen Bindungen beruhen, haben erhebliche Auswirkungen auf die abchasische Justiz. Die Umsetzung gerichtlicher Entscheidungen ist nach wie vor uneinheitlich. Das Strafrechtssystem wird durch den eingeschränkten Zugang der Angeklagten zu qualifiziertem Rechtsbeistand, Verletzungen des ordentlichen Verfahrens und langwierige Untersuchungshaft untergraben (FH 4.3.2020a). Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) hat keinen Zugang zu Gefängnissen und Haftanstalten in Abchasien. Die Zustände dort gelten als chronisch schlecht (US DOS 11.3.2020).
Im März 2019 nahm der UN-Menschenrechtsrat erneut eine Resolution an, die große Besorgnis über die Menschenrechtssituation in Abchasien ausdrückte, wobei insbesondere Entführungen, willkürliche Festnahmen, Verletzung von Eigentumsrechten, das Fehlen muttersprachlichen Schulunterrichts, mangelnde Freizügigkeit und Diskriminierung aufgrund ethnischer Herkunft und Verweigerung des Rückkehrrechts für die geflüchtete georgische Bevölkerung genannt werden. Die Diskriminierung dieser Bevölkerungsteile kann als zielgerichtet bewertet werden, um sie zum Verlassen zu bewegen (AA 17.11.2020; vgl. FH 4.3.2020a).
Hinsichtlich der Religionsfreiheit erfährt die georgisch-orthodoxe Kirche Restriktionen und Diskriminierung. Die Zeugen Jehovas sind als extremistische Organisation klassifiziert und seit 1995 verboten (FH 4.3.2020a; vgl. US DOS 10.6.2020). Obgleich Vorsteher der muslimischen Gemeinde in der Vergangenheit angegriffen wurden, dürfen Muslime ihren Glauben frei praktizieren (FH 4.3.2020a).
Quellen:
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ACLED - Armed Conflict Location and Event Data Project (2.2020): ACLED Methodology and Coding Decisions around Political Conflict and Demonstrations in Central Asia and the Caucasus, https://acleddata.com/acleddatanew/wp-content/uploads/dlm_uploads/2020/02/ACLED_Central-Asia-and-the-Caucasus_Methodology_2019.pdf, Zugriff 12.3.2021
AJ - Al Jazeera (9.1.2020): Crowds storm president's office in Georgia's breakaway Abkhazia, https://www.aljazeera.com/news/2020/01/crowds-storm-president-office-georgia-breakaway-abkhazia-200109154012926.html, Zugriff 25.2.2021
bpb - Bundeszentrale für Politische Bildung [Bundesrepublik Deutschland] (26.8.2020): Georgien, https://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/54599/georgien, Zugriff 25.2.2021
civil.ge (24.4.2020): Former Abkhaz Leader Appointed as Government Head, https://civil.ge/archives/348420, Zugriff 25.2.2021
FH - Freedom House (4.3.2020a): Freedom in the World 2020 – Abkhazia, https://freedomhouse.org/country/abkhazia/freedom-world/2020, Zugriff 12.3.2021
JW - Junge Welt (26.3.2020): Abchasien will Veränderung, https://www.jungewelt.de/artikel/375260.abchasien-abchasien-will-ver%C3%A4nderung.html, Zugriff 25.2.2021
NZZ - Neue Zürcher Zeitung (22.3.2020): Abchasier küren Ex-Geheimdienstchef zum neuen Präsidenten, https://www.nzz.ch/international/abchasier-kueren-ex-geheimdienstchef-zum-neuen-praesidenten-ld.1547947, Zugriff 25.2.2021
PrA - President of the Republic of Abkhazia [Republik Abchasien] (o.D.): Brief Information, http://presidentofabkhazia.org/en/respublika_abkhazia/respublika-abkhaziya-obshchaya-informatsiya/, Zugriff 25.2.2021
Time (23.7.2012): Paradise Lost: 20 Years of Independence in Abkhazia, https://time.com/3790443/paradise-lost-20-years-of-independence-in-abkhazia/, Zugriff 25.2.2021
US DOS - U.S. Department of State [Vereinigte Staaten von Amerika] (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/03/GEORGIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 12.3.2021
US DOS - US Department of State [Vereinigte Staaten von Amerika] (10.6.2020): 2019 Report on International Religious Freedom, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/06/GEORGIA-2019-INTERNATIONAL-RELIGIOUS-FREEDOM-REPORT.pdf, Zugriff 26.2.2021
Sicherheitslage
Letzte Änderung: 29.03.2021
Die Lage kann in den meisten Landesteilen als stabil bezeichnet werden. Die Konflikte um die beiden separatistischen georgischen Regionen Abchasien und Südossetien sind indes ungelöst und verursachen Spannungen (EDA 28.7.2020). Die schlechten wirtschaftlichen Bedingungen und die hohe Arbeitslosigkeit haben zu einem Anstieg der allgemeinen Kriminalität beigetragen, die jedoch immer noch niedriger ist, als in vielen europäischen Ländern (MSZ o.D.; vgl. EDA 28.7.2020).
Im Dezember 2017 führte eine Reihe von Operationen georgischer Spezialkräfte in der Hauptstadt und im Pankisi-Tal [Munizipalität Achmeta, Region Kachetien] zur Verhaftung von Militanten, die beschuldigt wurden, an Terroranschlägen im Ausland beteiligt gewesen zu sein und Berichten zufolge beabsichtigten, Ziele auf georgischem Boden anzugreifen (MAECI 27.1.2021). Die politische Lage ist polarisiert (SZ 18.2.2021).
Die Situation an der De-facto-Grenze zwischen Georgien und den abtrünnigen Regionen Abchasien und Südossetien ist seit dem georgisch-russischen Krieg im August 2008 weitgehend ruhig. Doch bleibt die Lage angesichts der Unvereinbarkeit der Positionen und der zahlreichen Behinderungen des kleinen Grenzverkehrs angespannt. Russland betreibt gegenüber beiden Regionen eine Politik der informellen militärischen und wirtschaftlichen Annexion. Seit dem August-Krieg 2008 stellt Moskau finanzielle Unterstützung für die sozio-ökonomische Entwicklung und die Infrastruktur bereit und gewährt der abchasischen und südossetischen Bevölkerung Zugang zur russischen Staatsbürgerschaft. Russland unterhält weiterhin Stützpunkte und Truppen in Abchasien und Südossetien, darunter zwischen 3.000 und 4.000 Soldaten sowie Grenzschutztruppen des Inlandsgeheimdienstes FSB, welche die Demarkationslinien (administrative border lines – ABL) zum georgischen Kernland sichern. Zwischen Tiflis und den De-facto-Regierungen in Sochumi und Zchinwali bestehen keine offiziellen bilateralen Kontakte. Einziges Forum zum Austausch auf hochrangiger politischer Ebene sind die vierteljährlichen internationalen Gespräche im Rahmen des Genfer Prozesses. Trotzdem hat Georgien seit 2012 seine Politik der Isolation Abchasiens und Südossetiens aufgegeben und bemüht sich um Kooperation auf humanitärer Ebene. Dazu zählt etwa das Angebot, der abchasischen und südossetischen Bevölkerung den kostenfreien Zugang zum georgischen Bildungs- und Gesundheitssystems zu ermöglichen (bpb 26.8.2020; vgl. ACLED 2.2020).
Aus Sicht Abchasiens und Südossetiens ist der politische Status ihrer Gebiete endgültig geklärt. Sie lehnen Verhandlungen mit Georgien über eine gemeinsame Staatlichkeit ab und verfolgen den Aufbau bilateraler Beziehungen unter Anerkennung ihrer Unabhängigkeit. Die Regierung in Tiflis pocht dagegen auf die Wahrung der territorialen Integrität Georgiens. Sie versucht, ihre guten Beziehungen zur EU und den USA zu nutzen, aber auch multilaterale Foren wie die UNO, um ihrer Position Nachdruck zu verschaffen (bpb 26.8.2020). Gemäß dem georgischen Gesetz über "besetzte Gebiete" vom 23. Oktober 2008 sind die Gebiete der Autonomen Republik Abchasien und der Region Zchinwali (Südossetien) als "besetzt" zu betrachten (MAECI 27.1.2021).
Wegen Zugangsbeschränkungen gibt es nur wenige Informationen über die humanitäre Lage und Menschenrechtslage in Abchasien und Südossetien (US DOS 11.3.2020). Der EU-Sonderbeauftragte für den Südkaukasus und die EU-Beobachtermission (EUMM) unterstützen aktiv die Bemühungen um Konfliktlösung (EC 5.2.2021). Obwohl der EUMM der Zutritt zu Abchasien und Südossetien verwehrt bleibt, und es weiterhin zu Zwischenfällen kommt, konnte bisher ein Wiederaufflammen der bewaffneten Auseinandersetzungen verhindert werden (bpb 26.8.2020).
Quellen:
ACLED - Armed Conflict Location and Event Data Project (2.2020): ACLED Methodology and Coding Decisions around Political Conflict and Demonstrations in Central Asia and the Caucasus, https://acleddata.com/acleddatanew/wp-content/uploads/dlm_uploads/2020/02/ACLED_Central-Asia-and-the-Caucasus_Methodology_2019.pdf, Zugriff 12.3.2021
bpb - Bundeszentrale für Politische Bildung [Bundesrepublik Deutschland] (26.8.2020): Georgien, https://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/54599/georgien, Zugriff 25.2.2021
EC - Europäische Kommission, Hoher Vertreter der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik [Europäische Union] (5.2.2021): 2021 Association Implementation Report on Georgia | SWD (2021) 18 final, https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/2021_association_implementation_report_in_georgia.pdf, Zugriff 25.2.2021
EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (28.7.2020): Reisehinweise für Georgien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/georgien/reisehinweise-georgien.html, Zugriff 25.2.2021
MAECI - Ministero degli Affari Esteri e della Cooperazione Internazionale [Italien] (27.1.2021): Viaggiare Sicuri informatevi - Georgia, http://www.viaggiaresicuri.it/country/GEO, Zugriff 25.2.2021
MSZ - Ministerstwo Spraw Zagranicznych [Polen] (o.D.): Informacje dla podróżujących – Gruzja, https://www.gov.pl/web/dyplomacja/gruzja, Zugriff 25.2.2021
SZ - Süddeutsche Zeitung (18.2.2021): Nichts als Konflikte, https://www.sueddeutsche.de/politik/georgien-osze-1.5210571, Zugriff 12.3.2021
US DOS - U.S. Department of State [Vereinigte Staaten von Amerika] (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/03/GEORGIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 12.3.2021
Rechtsschutz / Justizwesen
Letzte Änderung: 29.03.2021
Das Gesetz garantiert ein ordnungsgemäßes Verfahren, aber die damit verbundenen Regelungen werden nicht immer respektiert. Urteile des Verfassungsgerichts in Bezug auf ordnungsgemäße Verfahren werden unvollständig umgesetzt, es kommt zu administrativen Verzögerungen bei Gerichtsverfahren, zu Verletzungen der Unschuldsvermutung, die Nichteinhaltung von Vorschriften in Bezug auf Inhaftierung und Verhöre und die Verweigerung des Zugangs zu einem Anwalt bei der Festnahme (FH 3.3.2021; vgl. US DOS 11.3.2020).
Wichtige Herausforderungen bleiben in Bezug auf die Unabhängigkeit und Rechenschaftspflicht der Justiz bestehen. Das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Hohen Rat der Justiz ist nach wie vor gering. Am 30.9.2020 verabschiedete das Parlament weitere Gesetzesänderungen in Bezug auf das Ernennungsverfahren von Richtern des Obersten Gerichtshofs, ohne die einschlägige Stellungnahme der Venedig-Kommission abzuwarten und ohne die fortbestehenden Unzulänglichkeiten in diesem Verfahren vollständig zu beheben. Das Hauptaugenmerk der Reformen der Staatsanwaltschaft im Jahr 2020 lag weiterhin auf der Trennung der Funktionen zwischen Ermittlern und Staatsanwälten. Ein entsprechendes Gesetzespaket wurde vorbereitet (EC 5.2.2021).
Die Stärkung eines unabhängigen und nach rechtsstaatlichen Grundsätzen handelnden Justizwesens gehört zu den wichtigsten Zielen der Regierung und wird fortgesetzt. NGOs begleiten den Reformprozess sehr aktiv und sehr kritisch mit. Ungeachtet der institutionellen Unabhängigkeit der Justiz ist das Vertrauen der Bevölkerung in die Justiz wenig ausgeprägt. Politisch motivierte Strafverfolgung war bis [zum Regierungswechsel] 2012 erkennbar und erfolgte in der Regel durch fingierte Vorwürfe von Korruption, Amtsmissbrauch oder Steuervergehen. Seit 2012 laufende Ermittlungen oder mit rechtskräftigen Urteilen abgeschlossene Strafverfahren gegen hochrangige Mitglieder und nachgeordnete Mitarbeiter der ehemaligen Regierung werden von georgischen und ausländischen NGOs nicht als politisch motiviert eingeschätzt, sondern beruhen auf rechtswidrigen bzw. strafrechtlich relevanten Handlungen durch Amtsträger oder Parteifunktionäre der Vorgängerregierung. Die Tatsache, dass Gerichte hierbei nicht immer den Anträgen der Staatsanwaltschaft folgen, zeigt eine wachsende Unabhängigkeit der Justiz und Grenzen für eine etwaige politische Zielsetzung der Verfahren. Nach dem Regierungswechsel 2012/13 erfolgte eine kontinuierliche Liberalisierung des Strafrechts. Eine feststellbare niedrigere Verurteilungsrate ist auf eine stärkere Emanzipierung der Richterschaft von den Anträgen der Staatsanwaltschaft zurückzuführen, aber auch auf eine Stärkung der Rechte der Verteidigung im Strafprozess (AA 17.11.2020).
In den Jahren 2016-2020 hat die Regierungspartei Georgischer Traum zwei Wellen der Justizreform umgesetzt. Die Änderungen umfassten die Einführung der elektronischen Zuordnung von Fällen; die Einführung des Amtes des unabhängigen Inspektors des Hohen Justizrates in das Justizsystem; und Verbesserung der Normen zur Disziplinarhaftung von Richtern und zu Gerichtsverfahren. Es wurden wichtige Schritte unternommen, um die Transparenz und Offenheit der Aktivitäten des Hohen Justizrates zu erhöhen (TI 30.10.2020). Trotz der laufenden Justizreformen bleiben die Einmischung der Exekutive und der Legislative in die Gerichte ein erhebliches Problem, ebenso wie die Korruption und der Mangel an Transparenz und Professionalität bei Gerichtsverfahren. Nach einem neuen verfassungsrechtlichen Rahmen, der nach den Präsidentschaftswahlen 2018 in Kraft trat, werden die Richter des Obersten Gerichtshofs nicht mehr vom Präsidenten, sondern vom Hohen Justizrat ernannt und vom Parlament gebilligt. Ein gerichtliches Selbstverwaltungsorgan wählt die Mehrheit der Mitglieder des Rates (FH 3.3.2021). Bei der Justizreform ist der Ansatz der Behörden fragmentiert und inkonsistent. In bestimmten Fällen diente die Reform nur dazu, die Interessen einer kleinen Gruppe zu stärken (TI 30.10.2020).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Bundesrepublik Deutschland] (17.11.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: November 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2041771/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_November_2020%29%2C_17.11.2020.pdf, Zugriff 14.12.2020
EC - Europäische Kommission, Hoher Vertreter der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik [Europäische Union] (5.2.2021): 2021 Association Implementation Report on Georgia | SWD(2021) 18 final, https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/2021_association_implementation_report_in_georgia.pdf, Zugriff 25.2.2021
FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Georgia, https://freedomhouse.org/country/georgia/freedom-world/2021, Zugriff 3.3.2021
TI - Transparency International Georgia (30.10.2020): The State of the Judicial System 2016-2020, https://transparency.ge/en/post/state-judicial-system-2016-2020, Zugriff 23.2.2021
US DOS - U.S. Department of State [Vereinigte Staaten von Amerika] (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/03/GEORGIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 12.3.2021
Sicherheitsbehörden
Letzte Änderung: 29.03.2021
Das Innenministerium und der Staatssicherheitsdienst (SSSG) tragen die Hauptverantwortung für die Durchsetzung der Gesetze und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. Das Ministerium ist die primäre Organisation der Strafverfolgung und umfasst die nationale Polizei, die Grenzsicherheitsdienste und die georgische Küstenwache. Der SSSG ist der Inlandsnachrichtendienst, der für Spionageabwehr, Terrorismusbekämpfung und Korruptionsbekämpfung zuständig ist. Es gibt Anzeichen dafür, dass die zivilen Behörden zeitweise keine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte ausüben (US DOS 11.3.2020).
Bis zum Regierungswechsel im Oktober 2012 waren Exekutivorgane, z. B. Staatsanwaltschaft, Polizei oder Finanzbehörden, häufig von der Regierung als Machtinstrument oder von Regierungsangehörigen oder ihnen nahestehenden Personen als Mittel zur rechtswidrigen Erlangung u. a. wirtschaftlicher Vorteile missbraucht worden. Seit dem Regierungswechsel hat der Machtmissbrauch in dem Ausmaß aufgehört. Die Regierung behält jedoch einen erheblichen informellen Einfluss auf Politik und Justiz bei. Bestechung bzw. Bestechlichkeit von Polizisten sind allgemein nicht mehr zu verzeichnen. In ihrer Rolle als Hüter von Regeln werden sie öffentlich als zurückhaltend, aber auch oft als untätig oder wenig effektiv wahrgenommen. Die Geheim- und Nachrichtendienste treten nicht als Repressionsinstrumente auf, sind jedoch in ihrer Tätigkeit auch im Inneren nicht transparent. NGOs fordern jedoch eine organisatorische Trennung der Sicherheitsdienste vom Innenministerium (AA 17.11.2020).
Die Wirksamkeit der staatlichen Mechanismen zur Untersuchung und Bestrafung von Missbrauch durch Strafverfolgungsbehörden und Sicherheitskräfte ist begrenzt (US DOS 11.3.2020; vgl. FH 3.3.2021) und Straffreiheit bei Misshandlungsfällen bleibt ein anhaltendes Problem (HRW 13.1.2021; vgl. US DOS 11.3.2020, FH 3.3.2021), insbesondere bei Fällen, die vor der Arbeitsaufnahme des Büros der staatlichen Inspektoren (State Inspector‘s Office) am 1.11.2019 geschahen (HRW 13.1.2021). Neben der Beobachtung etwa der gesetzeskonformen Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist eine weitere Hauptaufgabe des State Inspector‘s Service die unparteiische und wirksame Untersuchung schwerer Verbrechen (inklusive Folter), die von Vertretern der Strafverfolgungsbehörden gegen die Menschenrechte und Freiheiten verübt werden, sowie Untersuchung von Straftaten, die unter Anwendung von Gewalt oder unter Verletzung der persönlichen Würde eines Opfers begangen wurden (SIS o.D.).
Eine laufende Polizeireform zielt auf die Trennung der Rollen zwischen Staatsanwälten und Ermittlern sowie zwischen operativen und investigativen Funktionen verschiedener Polizeibeamter ab. Bürgernahe und nachrichtendienstlich geführte Polizeiarbeit sollen ausgeweitet; die zentralisierte analytische Arbeit verbessert, der Kampf gegen Cyberkriminalität und organisierte Kriminalität intensiviert sowie die internationale Zusammenarbeit ausgebaut werden (EC 5.2.2021).
Im Jahr 2020 erhielt das Büro des State Inspector's Office bis August über 1.300 Berichte über mutmaßliche Misshandlungen durch Strafverfolgungsbehörden und andere Beamte und leitete in 168 Fällen strafrechtliche Ermittlungen ein, meist wegen Amtsmissbrauchs, aber auch wegen unmenschlicher und erniedrigender Behandlung. Im gleichen Zeitraum erhielt das Büro des Ombudsmannes 68 Beschwerden über Misshandlungen durch Gefängnispersonal oder Polizei (HRW 13.1.2021).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Bundesrepublik Deutschland] (17.11.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: November 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2041771/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_November_2020%29%2C_17.11.2020.pdf, Zugriff 14.12.2020
EC - Europäische Kommission, Hoher Vertreter der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik [Europäische Union] (5.2.2021): 2021 Association Implementation Report on Georgia | SWD (2021) 18 final, https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/2021_association_implementation_report_in_georgia.pdf, Zugriff 25.2.2021
FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Georgia, https://freedomhouse.org/country/georgia/freedom-world/2021, Zugriff 3.3.2021
HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 – Georgia | Events of 2020, https://www.hrw.org/world-report/2021/country-chapters/georgia, Zugriff 18.1.2021
SIS - State Inspector‘s Service [Georgien] (o.D.): Who we are? https://personaldata.ge/en/about-us#, Zugriff 26.2.2021
US DOS - U.S. Department of State [Vereinigte Staaten von Amerika] (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/03/GEORGIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 12.3.2021
Korruption
Letzte Änderung: 29.03.2021
Georgien, das früher für die Reformen gelobt wurde, hat seit 2012 kaum Fortschritte in der Korruptionsbekämpfung gemacht (TI 28.1.2021b; vgl. EC 5.2.2021). Während das Land bei der Bekämpfung der kleinen Korruption erhebliche Fortschritte gemacht hat, bleibt die Korruption innerhalb der Regierung ein Problem (FH 3.3.2021; vgl. US DOS 11.3.2020; SWP 5.2020, NZZ 30.12.2020). Bestechung bzw. Bestechlichkeit von Polizisten sind allgemein nicht mehr zu verzeichnen (AA 17.11.2020).
Das politische System zeichnet sich durch ein extrem hohes Maß an Machtkonzentration aus, da eine einzelne politische Gruppe eine unverhältnismäßige Kontrolle über alle wichtigen öffentlichen Institutionen ausübt. Dieselbe dominante Gruppe strebt häufig auch eine unangemessene Beeinflussung nicht staatlicher Akteure an, einschließlich der Medien und des Privatsektors (TI 28.1.2021b). In einigen Fällen hat sie bei der staatlichen Postenbesetzung die Form von Vettern- und Günstlingswirtschaft angenommen. Die wirksame Anwendung von Antikorruptionsgesetzen und -vorschriften wird durch die mangelnde Unabhängigkeit sowohl der Strafverfolgungsbehörden als auch der Justiz beeinträchtigt (FH 3.3.2021; vgl. SWP 5.2020). Erfolgreiche Klagen gegen hochrangige Beamte, die mit der Führung der Regierungspartei „Georgischer Traum“ in gutem Einvernehmen stehen, sind selten (FH 3.3.2021).
Zur Korruptionsprävention und -bekämpfung hat das Sekretariat des Antikorruptionsrates 2020 ein Handbuch zur Methodik der Risikobewertung für Ministerien und juristische Personen des öffentlichen Rechts verfasst. Eine Entscheidung über die Einrichtung einer Antikorruptionsbehörde wurde bisher noch nicht getroffen (EC 5.2.2021).
Im Corruption Perceptions Index 2020 von Transparency International erreichte Georgien 56 von 100 [bester Wert] Punkten und lag damit auf Rang 45 von 180 untersuchten Ländern (2019: 56 Punkte, Rang 44 von 180 Ländern; 2018: 58 Punkte, Rang 41 von 180 Ländern) (TI 28.1.2021a).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Bundesrepublik Deutschland] (17.11.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: November 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2041771/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_November_2020%29%2C_17.11.2020.pdf, Zugriff 14.12.2020
EC - Europäische Kommission, Hoher Vertreter der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik [Europäische Union] (5.2.2021): 2021 Association Implementation Report on Georgia | SWD(2021) 18 final, https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/2021_association_implementation_report_in_georgia.pdf, Zugriff 25.2.2021
FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Georgia, https://freedomhouse.org/country/georgia/freedom-world/2021, Zugriff 3.3.2021
NZZ - Neue Zürcher Zeitung (30.12.2020): Georgiens Männerbastionen wanken; in: Neue Zürcher Zeitung Internationale Ausgabe vom 30.12.2020, Teil International, Seiten 4-5. Quelle online nicht verfügbar.
SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik / Uwe Halbach (5.2020): SWP-Studie 8 - Korruption und Korruptionsbekämpfung im Südkaukasus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2020S08_suedkaukasus.pdf, Zugriff 26.2.2021
TI - Transparency International (28.1.2021a): Corruption Perceptions Index 2020 - CPI Full Data Set (.zip), https://images.transparencycdn.org/images/CPI_FULL_DATA_2021-01-27-162209.zip, Zugriff 23.2.2021
TI - Transparency International (28.1.2021b): Georgia’s anti-corruption reforms stall amid political crisis and allegations of state capture, https://www.transparency.org/en/blog/cpi-2020-georgia-anti-corruption-reforms-stall-political-crisis-state-capture, Zugriff 23.2.2021
US DOS - U.S. Department of State [Vereinigte Staaten von Amerika] (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/03/GEORGIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 12.3.2021
NGOs und Menschrechtsaktivisten
Letzte Änderung: 29.03.2021
Die Zivilgesellschaft ist robust (FH 3.3.2021). Menschenrechtsorganisationen und andere Nichtregierungsorganisationen (NRO) können sich ohne Probleme registrieren und ihre Arbeit durchführen; ohne jede staatliche Behinderung ermitteln, öffentlich Ergebnisse präsentieren und Kritik äußern. Sie werden in der Öffentlichkeit gut wahrgenommen und können auch Einfluss auf die politische Willensbildung ausüben (AA 17.11.2020; vgl. EC 5.2.2021, US DOS 11.3.2020). Während manche NGOs in die politischen Diskussionen einbezogen werden (FH 3.3.2021; vgl. AA 17.11.2020, EC 5.2.2021, US DOS 11.3.2020), berichten andere, dass sie unter Druck stehen, vor allem in Form von öffentlicher Kritik von Regierungsbeamten aber auch seitens der Opposition (FH 3.3.2021; vgl. US DOS 11.3.2020).
Trotz der Schwäche der zivilgesellschaftlichen Organisationen in Bezug auf die Zahl der Mitglieder und der Abhängigkeit von finanziellen Zuwendungen aus dem Ausland spielen sie eine entscheidende Rolle bei der Formulierung der staatlichen Politik und der Aufsicht. Über die von der EU unterstützten Nationalen Plattform des Forums der Zivilgesellschaft hat Letztere die Möglichkeit, ihre Anliegen auf internationaler Ebene zu äußern (BS 29.4.2020; vgl. EC 5.2.2021). Die Zivilgesellschaft ist weiterhin sehr aktiv, wenn es darum geht, öffentliche Institutionen, auch bis zu einem gewissen Grad auf lokaler Ebene, zur Rechenschaft zu ziehen (EC 5.2.2021).
Vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie spielte die Zivilgesellschaft mehr denn je eine wichtige Rolle bei der Unterstützung von Bedürftigen (EC 25.2.2021).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Bundesrepublik Deutschland] (17.11.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: November 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2041771/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_November_2020%29%2C_17.11.2020.pdf, Zugriff 14.12.2020
BS - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Georgia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029512/country_report_2020_GEO.pdf, Zugriff 26.2.2021
EC - Europäische Kommission, Hoher Vertreter der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik [Europäische Union] (5.2.2021): 2021 Association Implementation Report on Georgia | SWD (2021) 18 final, https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/2021_association_implementation_report_in_georgia.pdf, Zugriff 25.2.2021
FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Georgia, https://freedomhouse.org/country/georgia/freedom-world/2021, Zugriff 3.3.2021
US DOS - U.S. Department of State [Vereinigte Staaten von Amerika] (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/03/GEORGIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 12.3.2021
Ombudsperson
Letzte Änderung: 29.03.2021
Mit dem Büro des Public Defenders (Ombudsperson; vom Parlament ernannt), aber auch dem Menschenrechtsausschuss des Parlaments bestehen weithin bekannte Institutionen und Beschwerdeeinrichtungen. Sie verfügen zwar nicht über eigene Sanktionsmittel, nutzen aber sehr aktiv ihre Befugnisse, Missstände und individuelle Beschwerdefälle zu untersuchen, die Ergebnisse zu veröffentlichen und Empfehlungen an Regierungsbehörden zu geben (AA 17.11.2020; vgl. EC 5.2.2021, US DOS 11.3.2020).
Die Ombudsperson (Public Defender of Georgia) überwacht die Einhaltung der Menschenrechte und Freiheiten in Georgien. Sie berät die Regierung in Menschenrechtsfragen. Sie analysiert auch die Gesetze, Richtlinien und Praktiken des Staates in Übereinstimmung mit internationalen Standards und gibt entsprechende Empfehlungen ab. Die Ombudsperson übt die Funktionen des Nationalen Präventionsmechanismus (NPM) aus, der im Fakultativprotokoll zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (OPCAT) vorgesehen ist. Basierend auf dem Gesetz zur "Beseitigung aller Formen der Diskriminierung" wird die Ombudsperson auch als Gleichbehandlungsstelle definiert, deren Hauptfunktion darin besteht, die Umsetzung des Gesetzes zu überwachen. Das Büro der Ombudsperson führt zudem Bildungsaktivitäten im Bereich der Menschenrechte und Freiheiten durch und reicht beim Verfassungsgericht von Georgien Beschwerden ein, falls die Menschenrechte und Freiheiten durch einen normativen Akt verletzt werden. Die Ombudsperson ist ferner ermächtigt, die Funktion des Amicus Curiae [Anm.: eine unbeteiligte Partei, der es gestattet ist, zu wichtigen Fragen eines anhängigen Rechtsstreits Stellung zu nehmen] bei den ordentlichen Gerichten und dem Verfassungsgericht von Georgien auszuüben (ENNHRI o.D.; vgl. AA 17.11.2020).
Im Dezember 2017 ernannte das Parlament Nino Lomjaria zur neuen Ombudsfrau. Sie gehörte zu den von Menschenrechtsorganisationen empfohlenen Kandidatinnen und Kandidaten für dieses Amt. Mit ihren sehr zahlreichen öffentlichen Stellungnahmen zu vielen Themen und Einzelfällen und mit konkreten Empfehlungen an Regierungsstellen erzielt sie viel öffentliche Aufmerksamkeit. Neben Einzelstellungnahmen veröffentlicht sie einen jährlichen Bericht mit Handlungsempfehlungen, der vom Menschenrechtsausschuss des Parlaments diskutiert wird. Die Ombudsfrau kann die Staatsanwaltschaft auffordern, Untersuchungen einzuleiten und Verfassungsklagen erheben. Die Zahl der Regionalbüros im Land stieg auf zehn. Ein stetiger Anstieg von Eingaben bei der Ombudsfrau zeigt ein zunehmendes Bewusstsein der Bevölkerung für ihre Rechte und ein zunehmendes Ansehen der Institution des Public Defenders (AA 17.11.2020).
NGOs betrachten das Amt der Ombudsperson als objektivste aller staatlichen Einrichtungen, die sich mit Menschen- und Bürgerrechten befassen. Während das Büro der Ombudsperson im Allgemeinen ohne staatliche Einmischung arbeitet und als effizient gilt, berichtet die Ombudsperson im Gegenzug, dass die Regierungsstellen manchmal nur teilweise oder gar nicht auf Anfragen und Empfehlungen reagieren, obwohl sie verpflichtet sind, innerhalb von zehn Tagen zu antworten und Folgemaßnahmen innerhalb von 20 Tagen einzuleiten (US DOS 11.3.2020).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Bundesrepublik Deutschland] (17.11.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: November 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2041771/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_November_2020%29%2C_17.11.2020.pdf, Zugriff 14.12.2020
EC - Europäische Kommission, Hoher Vertreter der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik [Europäische Union] (5.2.2021): 2021 Association Implementation Report on Georgia | SWD(2021) 18 final, https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/2021_association_implementation_report_in_georgia.pdf, Zugriff 25.2.2021
ENNHRI - European Network of National Human Rights Institutions (o.D.): The Public Defender (Ombudsman) of Georgia, http://www.ennhri.org/The-Public-Defender-Ombudsman-of-Georgia-131, Zugriff 23.2.2021
US DOS - U.S. Department of State [Vereinigte Staaten von Amerika] (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/03/GEORGIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 12.3.2021
Wehrdienst und Rekrutierungen
Letzte Änderung: 29.03.2021
Die 2017 wieder eingeführte Wehrpflicht von zwölf Monaten (CIA 24.2.2021; vgl. AA 17.11.2020, EBCO 14.2.2020, EE 24.2.2021) betrifft Männer im Alter zwischen 18 und 27 Jahren (CIA 24.2.2021). Die Wehrpflicht kann sowohl bei den Streitkräften als auch bei der Polizei oder anderen Behörden abgeleistet werden. Zwangsrekrutierungen gibt es nicht. Diskriminierung anhand von Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung sind nicht bekannt. Es besteht der Eindruck, dass die georgischen Streitkräfte vorrangig ethnische Georgier mit georgisch-orthodoxer Religion als Zeit- und Berufssoldaten rekrutieren. Das Verteidigungsministerium bemüht sich mit speziellen Programmen zur Integration ethnischer Minderheiten die Basis für Rekrutierungen künftig zu verbreitern. Fahnenflüchtige werden gemäß den gesetzlichen Vorgaben strafrechtlich verfolgt. Ihnen drohen Gefängnisstrafen von drei bis zehn Jahren (AA 17.11.2020).
Die Stellung erfolgt zweimal im Jahr - im Frühjahr und im Herbst. Drei Regierungsbehörden rekrutieren Wehrpflichtige für ihre Bedürfnisse: das Verteidigungsministerium, das Innenministerium und das Ministerium für Justizvollzug. Nur 25% der Wehrpflichtigen kommen in die Armee. Der Rest dient als Hilfskraft bei der Polizei oder in der Bewachung von Gefängnissen. Die Betroffenen erhalten fast keine militärische Ausbildung und dienen, einschließlich der Bewachung von privaten Einrichtungen, entweder unbezahlt oder für ein symbolisches Gehalt von GEL 75 (ca. EUR 23) (JAM 4.9.2018; vgl. EE 24.2.2021).
Eine Wehrpflicht wird auch von den international nicht anerkannten de-facto-Behörden Südossetiens und Abchasiens durchgesetzt (EBCO 14.2.2020). In Abchasien umfasst die Wehrpflicht 18 Monate für Männer im Alter zwischen 18 und 27 Jahren. Männer mit Hochschulabschluss müssen nur zwölf Monate dienen (JAM 14.8.2020).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Bundesrepublik Deutschland] (17.11.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: November 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2041771/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_November_2020%29%2C_17.11.2020.pdf, Zugriff 14.12.2020
CIA - Central Intelligence Agency [Vereinigte Staaten von Amerika] (24.2.2021): The World Factbook - Georgia, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/georgia/, Zugriff 3.3.2021
EBCO - European Bureau for Conscientious Objection (14.2.2020): Annual Report - Conscientious Objection to Military Service in Europe 2019, https://wri-irg.org/sites/default/files/public_files/2020-02/2020-02-14-ebco_annual_report_2019.pdf, Zugriff 12.1.2021
EE - Emerging Europe (24.2.2021): You’re in the army now, https://emerging-europe.com/news/youre-in-the-army-now/, Zugriff 26.2.2021
JAM News (14.8.2020): Abkhazia experiencing lack of soldiers due to coronavirus, https://jam-news.net/abkhazia-coronavirus-army-draft/, Zugriff 12.1.2021
JAM News (4.9.2018): Military conscription in Georgia – defense of the homeland or free protection? https://jam-news.net/military-conscription-in-georgia-defense-of-the-homeland-or-free-protection/, Zugriff 12.1.2021
Wehrersatzdienst, Wehrdienstverweigerung, Desertion
Letzte Änderung: 29.03.2021
Gemäß der Verfassung und der Gesetze sind alle männlichen Bürger im Alter von 18 bis 27 Jahren verpflichtet, sich der 12-monatigen Wehrpflicht in der Armee zu unterziehen. Das Gesetz sieht Ausnahmen aus bestimmten Gründen vor. Insbesondere sind dies: Gesundheitliche Probleme, Begehung einer schweren Straftat oder Verbrechen von mittlerer Schwere, Erbringung von alternativen Dienstleistungen sowie das Vorliegen eines besonderen Talents, das durch ein spezielles Dekret des Premierministers bestätigt werden muss (JAMnews 4.9.2018).
Laut Artikel 389 des Strafgesetzbuches wird das willkürliche Verlassen einer militärischen Einheit oder eines anderen Dienstortes durch einen Wehrdienstleistenden zur Vermeidung des Wehrdienstes oder des Reservedienstes oder das Nichterscheinen zum gleichen Zweck mit einer Freiheitsstrafe von drei bis sieben Jahren bestraft. Ein Wehrdienstleistender oder Reservedienstleistender, der zum ersten Mal eine solche Tat begeht, darf aus der strafrechtlichen Verantwortung entlassen werden, wenn die Desertion durch schwerwiegende Umstände verursacht wurde (GE-Pr 22.7.1999 / 29.9.2016).
Gemäß Kapitel 29 des Gesetzes über die militärischen Pflichten und den Militärdienst sind Personen, die einen nicht-militärischen, alternativen Arbeitsdienst abgeleistet haben, von der Wehrpflicht befreit (OSCE 31.7.2019; vgl. GE-Pr 17.9.1997, EBCO 14.2.2020). Seit März 2018 ist gesetzlich verankert, dass Personen, die den Wehrdienst aus Gewissensgründen ablehnen, einen alternativen, nicht-militärischen Dienst leisten müssen. Diese Bürger genießen alle von der Verfassung garantierten Rechte (Brill 23.4.2020). Laut Artikel 5 des Gesetzes über den nicht-militärischen, alternativen Arbeitsdienst, können Bürger als Gruppe oder als Einzelpersonen in folgenden Arbeitsbereichen den Dienst ableisten: Rettungswesen, Feuerwehr, Umweltschutz; Ingenieurwesen, Reparaturwesen, Einrichtungen für zivile Zwecke; Organisationen oder Einrichtungen der Landwirtschaft; kommunale Dienstleistungen sowie im Gesundheitsschutz. Die Regierung billigt hierzu eine Liste der Zivildienstarbeiten und Einrichtungen, wo ein solcher Dienst abgeleistet werden kann. Überdies sieht das Gesetz vor, dass auf der Grundlage eines Regierungsbeschlusses Bürger, die einen alternativen Arbeitsdienst durchlaufen, auch zu Arbeiten im Zuge von Naturkatastrophen oder zu saisonalen Erntearbeiten eingesetzt werden können (OSCE 31.7.2019; vgl. Brill 23.4.2020).
Es ist möglich, die Einberufung zu verschieben, zum Beispiel, wenn ein Wehrpflichtiger an einer Universität studiert oder krank ist (JAM 4.9.2018; vgl. PoG 20.7.2020), oder er Geistlicher wurde oder mehr als zwei kleine Kinder hat. Außerdem kann man der Einberufung entgehen, wenn man Geld, die notwendigen Verbindungen in der militärischen Melde- und Einberufungsstelle oder zumindest gute Beziehungen zu einem vertrauten Priester hat. Laut Gesetz kann man die Einberufung durch Zahlung von jährlich GEL 2.000 [ca. EUR 614, Anm.] aufschieben, was jedoch nur bis zum 25. Lebensjahr möglich ist. Danach wird das fiktive Studium zum effektivsten Weg, um dem Wehrdienst zu entgehen. Tatsächlich abgeleistet wird der Wehrdienst von den Ärmsten, die weder Geld noch die richtigen Verbindungen haben (JAM 4.9.2018).
Die libertäre politische Partei Girchi gründete 2017 „die Kirche der biblischen Freiheit“ mit dem Ziel, jungen Georgiern zu helfen, den Militärdienst zu vermeiden. Sie bedient sich des Wehrdienstgesetzes, das besagt, dass Priester und Ordensleute das Recht haben, eine Befreiung vom Wehrdienst zu verlangen (RFE/RL 3.5.2019; vgl. JAM 4.12.2020, DF 11.11.2020). Laut eigenen Angaben sollen bislang etwa 30.000 junge Menschen Dokumente erhalten haben, die sie als Priester einstufen, und es ihnen damit ermöglichen, den Militärdienst zu verschieben. Die Ausstellung eines solchen Dokumentes kostet 50 Lari (ca. 12 Euro) (DF 11.11.2020). Unglücklich mit Girchis Schritt, schlugen die Gesetzgeber der regierenden Partei im März 2019 eine Änderung des Gesetzes vor, die die Ausnahmen vom Militärdienst auf orthodoxe christliche Priester beschränken würde (RFE/RL 3.5.2019), obwohl der Verfassungsgerichtshof Georgiens bereits früher urteilte, dass eine solche Besserstellung der georgisch-orthodoxen Kirche nicht zulässig sei (SSS 3.7.2018).
Die georgisch-orthodoxe Kirche betrachtet jene Menschen, die sich von Girchi eine Urkunde zur Wehrdienstbefreiung ausstellen ließen, nicht mehr als Mitglieder. Ihnen wird die Teilnahme an Gottesdiensten und der Empfang der Sakramente verweigert. Aus diesem Grund kann von Girchi auch ein „Beicht-Papier“ ausgestellt werden, das besagt, dass diese Person nicht länger Priester der Bibelfreien Kirche sei. Es kostet ebenfalls 50 Lari. Mit den Einnahmen aus den Dokumenten finanziert Girchi die Parteiarbeit (DF 11.11.2020).
Quellen:
Brill (23.4.2020): Limitations to Freedom of Religion or Belief in Georgia: Legislation and State Policy; in: Religion Human Rights Volume 15: Issue 1-2 Seiten 153–171, https://brill.com/view/journals/rhrs/15/1-2/article-p153_9.xml?language=en, Zugriff 12.1.2021
DF - Deutschlandfunk (11.11.2020): Spaßkirche mit ernstem Anliegen, https://www.deutschlandfunk.de/libertaere-in-georgien-spasskirche-mit-ernstem-anliegen.886.de.html?dram:article_id=487305, Zugriff 26.2.2021
EBCO - European Bureau for Conscientious Objection (14.2.2020): Annual Report - Conscientious Objection to Military Service in Europe 2019, https://wri-irg.org/sites/default/files/public_files/2020-02/2020-02-14-ebco_annual_report_2019.pdf, Zugriff 12.1.2021
GE-Pr - President of Georgia Eduard Shevardnadze [Georgien] (22.7.1999 / 29.9.2016): Criminal Code Of Georgia 1999, amended 2016, http://www.legislationline.org/documents/id/16049, Zugriff 26.2.2021
GE-Pr - President of Georgia Eduard Shevardnadze [Georgien] (17.9.1997): Law of Georgia on Military Duty and Military Service, https://matsne.gov.ge/en/document/download/31780/64/en/pdf, Zugriff 12.1.2021
JAM News (4.12.2020): Georgian opposition party Girchi splinters after ‘internal disagreements’, https://jam-news.net/georgia-opposition-girchi-split-japaridze/, Zugriff 26.2.2021
JAM News (4.9.2018): Military conscription in Georgia – defense of the homeland or free protection? https://jam-news.net/military-conscription-in-georgia-defense-of-the-homeland-or-free-protection/, Zugriff 26.2.2020
OSCE - Organization for Security and Co-operation in Europe (31.7.2019): Response by the Delegation of Georgia to the Questionnaire on the Code of Conduct on Politico-Military Aspects of Security, https://www.osce.org/forum-for-security-cooperation/427691?download=true, Zugriff 12.1.2021
PoG - Parliament of Georgia [Georgien] (20.7.2020): The Defense and Security Committee - News, http://www.parliament.ge/en/saparlamento-saqmianoba/komitetebi/tavdacvisa-da-ushishroebis-komiteti-144/axali-ambebi-tavdacva/tavdacvisa-da-ushishroebis-komitetis-sxdoma14.page, Zugriff 26.2.2021
RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (3.5.2019): Georgian Draft Dodgers Find Loophole In God To Avoid Army, https://www.rferl.org/a/georgian-draft-dodgers-find-loophole-in-god-to-avoid-army/29918668.html, Zugriff 26.2.2021
SSS - Sakartvelos Sakonstituzio Sasamartlo [Verfassungsgerichtshof, Georgien] (3.7.2018): №1/2/671, https://web.archive.org/web/20191103132805/http://constcourt.ge/uploads/other/3/3746.doc, Zugriff 26.2.2021
Allgemeine Menschenrechtslage
Letzte Änderung: 29.03.2021
Artikel 7 der georgischen Verfassung verpflichtet den Staat zu Anerkennung und Schutz der universellen Menschenrechte; sie sind direkt anwendbares Recht für Staat und Bürger. Einzelne Menschenrechte sind explizit in eigenen Verfassungsartikeln aufgeführt. Mit dem Büro des Public Defenders (Ombudsperson), aber auch dem Menschenrechtsausschuss des Parlaments bestehen weithin bekannte Institutionen und Beschwerdeeinrichtungen. Auch Staatsanwaltschaft und Gerichte, die in Georgien an Unabhängigkeit und Vertrauen in der Bevölkerung gewonnen haben, werden zunehmend zur Wahrung individueller Rechte in Anspruch genommen. Darüber hinaus können lokale und internationale Menschenrechtsorganisationen ohne jede staatliche Behinderung ermitteln und öffentlichkeitswirksam Ergebnisse präsentieren und Kritik äußern. Menschenrechte und die Rechte von Minderheiten werden vom Staat weitgehend geachtet und gestärkt. Die Lage der Menschenrechte hat sich weiter den internationalen Standards angenähert und in vielen Bereichen einen guten Stand erreicht. In einigen Bereichen der Gesellschaft sind insbesondere Minderheitenrechte wenig akzeptiert, sodass Minderheiten mit Benachteiligung und Diskriminierung rechnen müssen. Vereinzelt kommt es auch zu gewalttätigen Handlungen. Erhebliche Fortschritte gab es insbesondere im Justizwesen und im Strafvollzug, wo eine menschenrechtswidrige Behandlung in aller Regel nicht mehr festgestellt werden kann (AA 17.11.2020).
Beim Schutz der Versammlungs- und Meinungsfreiheit gibt es systemische Probleme. Seit Jahren wird die georgische Regierung immer noch für politische Verfolgung und politische Inhaftierung verantwortlich gemacht. Die Bedrohung durch Informationsmanipulation und Radikalisierung im polarisierten Medienumfeld nehmen zu. Der Schutz der Rechte verschiedener Minderheitengruppen und die Umsetzung von Gleichberechtigung gehören immer noch zu den größten Herausforderungen im Lande. Ungeachtet der positiven Gesetzesänderungen der letzten Jahre und der verstärkten Reaktion auf die begangenen Verbrechen, ist die Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt immer noch eine große Herausforderung in der georgischen Gesellschaft. Die Lage von Menschen mit Behinderungen ist immer noch ernst. Ethnische und religiöse Minderheiten sowie Angehörige sexueller Minderheiten sind immer noch Gegenstand von systemischer Diskriminierung und Stigmatisierung (HRC 2021; vgl. US DOS 11.3.2020). In Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie wurden nicht dominante und bereits marginalisierten Gruppen aus dem Anti-Krisen-Aktionsplan ausgeschlossen. Die Krise wird vermutlich einen schweren und langfristigen Einfluss auf die Durchsetzung der Gleichstellungspolitik haben (HRC 2021). Die Straffreiheit bei Missbrauch durch Strafverfolgungsbehörden bleibt ein anhaltendes Problem (HRW 13.1.2021; vgl. US DOS 11.3.2020).
Georgien ist weiterhin, trotz der COVID-19-bedingten Herausforderungen, der Umsetzung, den Verpflichtungen und Zusagen des EU-Assoziierungsabkommens verpflichtet. Die Angleichung an die europäischen Standards im Bereich der Menschenrechte wurde auch 2020 im Großen und Ganzen fortgesetzt. Verbesserungen 2019/2020 konzentrierten sich auf die Entwicklung und Umsetzung einer neuen Menschenrechtsstrategie, die insbesondere auf die Rechte des Kindes, häusliche Gewalt und die Inklusion von Mitgliedern gefährdeter Gruppen/Minderheiten abzielt (EC 5.2.2021).
Es kommt weiterhin zu eklatanten Menschenrechtsverletzungen in den separatistischen Regionen Georgiens (HRC 2021; vgl. US DOS 11.3.2020), darunter rechtswidrige oder willkürliche Tötungen und Inhaftierungen (US DOS 11.3.2020).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Bundesrepublik Deutschland] (17.11.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: November 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2041771/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_November_2020%29%2C_17.11.2020.pdf, Zugriff 14.12.2020
EC - Europäische Kommission, Hoher Vertreter der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik [Europäische Union] (5.2.2021): 2021 Association Implementation Report on Georgia | SWD (2021) 18 final, https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/2021_association_implementation_report_in_georgia.pdf, Zugriff 25.2.2021
HRC - Human Rights Centre (2021): State of Human Rights in Georgia, 2020, https://www.hridc.org/admin/editor/uploads/files/pdf/report%202021/annual%20hrc%202020-eng.pdf, Zugriff 26.2.2021
HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 – Georgia | Events of 2020, https://www.hrw.org/world-report/2021/country-chapters/georgia, Zugriff 18.1.2021
US DOS - U.S. Department of State [Vereinigte Staaten von Amerika] (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/03/GEORGIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 12.3.2021
Meinungs- und Pressefreiheit
Letzte Änderung: 29.03.2021
Die Verfassung und die Gesetze sehen Meinungs- und Pressefreiheit vor. Die Bürger können dieses Recht im Allgemeinen frei ausüben, obwohl es Vorwürfe gibt, die Regierung schütze die Freiheiten zuweilen nicht ausreichend (US DOS 11.3.2020; vgl. AA 17.11.2020). Die Medienlandschaft ist dynamisch und pluralistisch, aber auch polarisiert (EC 5.2.2021, vgl. RSF 2020, AA 17.11.2020, FH 3.3.2021). Im Laufe des Jahres 2019 äußerten Journalisten, NGOs und die internationale Gemeinschaft Bedenken hinsichtlich des Umfelds für den Medienpluralismus. Einige Medien und NGOs äußerten weiterhin ihre Besorgnis über die Lage der Medien und den politischen Einfluss (US DOS 11.3.2020; vgl. RSF 2020, AA 17.11.2020). Straftaten gegen Medienschaffende, Bürgerreporter und Medienunternehmen sind selten. Bei den Protesten im Juni 2019 wurden einige Journalisten verletzt und einzelne NGOs geben an, dass Journalisten von der Polizei gezielt angegriffen wurden (US DOS 11.3.2020).
Die Bürger genießen im Allgemeinen Meinungsfreiheit, auch in der Online-Kommunikation. Allerdings haben Watchdog-Gruppen in den letzten Jahren Bedenken geäußert, dass verschiedene sicherheitsrelevante Gesetze die staatlichen Behörden befähigen, Überwachung und Datenerfassung ohne eine angemessene unabhängige Aufsicht vorzunehmen (FH 3.3.2021, vgl. US DOS 11.3.2020, AA 17.11.2020).
Die Reformen der letzten Jahre haben die Transparenz des Medienbesitzes und den Pluralismus des Satellitenfernsehens verbessert, aber die Eigentümer bestimmen immer noch häufig die redaktionellen Inhalte. Gewalt gegen Journalisten kommt seltener vor, obwohl häufig von Drohungen berichtet wird. Laut „Reporter ohne Grenzen“ rangiert Georgien im „World Press Freedom Index 2020“, ebenso wie im Jahr davor, auf Platz 60 von 180 Ländern (RSF 2020).
Mangelnde Professionalität der Journalisten und parteiische Berichterstattung sind verbreitet und beschränken nicht nur Qualität, sondern auch Unabhängigkeit der Presse (AA 17.11.2020). Informationsmanipulation und Radikalisierung nehmen zu. Der Gebrauch von Hassreden, unanständiger Sprache und das Ignorieren journalistischer Ethiknormen sind Alltag, sowohl bei regierungsnahen als auch eindeutig oppositionellen Medien (HRC 2021).
Im März 2021 wurden geheime Tonaufnahmen aus den Jahren 2011-2012 veröffentlicht, gemäß denen Polizeibeamte beauftragt worden seien, Personen - oft Teenager - einzuschüchtern, die in sozialen Medien Bera Iwanischwili - Rapmusiker und Sohn des Gründers der heutigen Regierungs- bzw. damals noch Oppositionspartei Georgischer Traum, Bidzina Iwanischwili - kritisierten. In die Vorfälle war u.a. auch der spätere Premierminister Irakli Gharibaschwili involviert (OC 7.3.2021; vgl. GT 11.3.2021). Nach der Veröffentlichung leitete die Staatsanwaltschaft Ermittlungen wegen unerlaubten Abhören, Aufzeichnen und Veröffentlichen von Privatgesprächen ein; nicht jedoch wegen dem Inhalt dieser Gespräche (GT 11.3.2021).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Bundesrepublik Deutschland] (17.11.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: November 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2041771/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_November_2020%29%2C_17.11.2020.pdf, Zugriff 14.12.2020
EC - Europäische Kommission, Hoher Vertreter der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik [Europäische Union] (5.2.2021): 2021 Association Implementation Report on Georgia | SWD(2021) 18 final, https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/2021_association_implementation_report_in_georgia.pdf, Zugriff 25.2.2021
FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Georgia, https://freedomhouse.org/country/georgia/freedom-world/2021, Zugriff 3.3.2021
GT - Georgia Today (11.3.2021): Bera’s Secret Recordings Scandal, https://georgiatoday.ge/beras-secret-recordings-scandal/, Zugriff 12.3.2021
HRC - Human Rights Centre (2021): State of Human Rights in Georgia, 2020, https://www.hridc.org/admin/editor/uploads/files/pdf/report%202021/annual%20hrc%202020-eng.pdf, Zugriff 26.2.2021
OC Media (7.3.2021): Calls for Georgian PM’s resignation follow scandalous recordings, https://oc-media.org/calls-for-georgian-pms-resignation-follow-scandalous-recordings/, Zugriff 12.3.2021
RSF - Reporter ohne Grenzen (2020): Georgia - Pluralist but not yet independent, https://rsf.org/en/georgia, Zugriff 14.12.2020
US DOS - U.S. Department of State [Vereinigte Staaten von Amerika] (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/03/GEORGIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 12.3.2021
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
Letzte Änderung: 29.03.2021
Es gibt weder formelle noch informelle Einschränkungen oder Eingriffe der Regierung in die Vereinigungs- oder Versammlungsfreiheit (BS 29.4.2020; vgl. AA 17.11.2020). Menschenrechtsorganisationen äußern sich besorgt über die gesetzlichen Bestimmungen, darunter die Verpflichtung, dass politische Parteien und andere Organisationen den lokalen Behörden fünf Tage im Voraus mitteilen müssen, wenn sie sich in einem öffentlichen Bereich versammeln wollen, wodurch spontane Demonstrationen ausgeschlossen werden (US DOS 11.3.2020). In Bezug auf den Schutz der Versammlungs- und Meinungsfreiheit gibt es systemische Probleme. Versammlungen und Demonstrationen werden häufig durch Polizeikräfte (HRC 2021), gelegentlich auch durch exzessive Polizeigewalt, aufgelöst (FH 3.3.2021).
Die Regierung hat die Gesetze, die die Vereinigungsfreiheit der Arbeitnehmer vorsehen und gewerkschaftsfeindliche Diskriminierung verbieten, nicht wirksam durchgesetzt. Die Verletzungen der Arbeitnehmerrechte bleiben bestehen. Es gibt keine wirksamen Strafen oder Rechtsbehelfe für willkürlich entlassene Mitarbeiter. Rechtsstreitigkeiten über Arbeitsrechte sind mit langen Verzögerungen verbunden (US DOS 11.3.2020).
Bei Versammlungen wird versäumt, Maßnahmen zur Verhinderung von Konflikten zwischen Gruppen mit unterschiedlichen Ansichten zu ergreifen. Es gibt zahlreiche Fälle, in denen radikale Gruppen Mitglieder der LGBT+-Gemeinschaft und ihre Anhänger daran hinderten, ihre Versammlungs- und Meinungsfreiheit auszuüben. In diesen Fällen reagierte der Staat unterschiedlich auf die gewalttätigen Gruppen, die unter dem Deckmantel des Versammlungsrechts versuchten, die Rechte anderer grob und gewaltsam zu verletzen (PD 2.4.2020).
Bei Protesten im Juni 2019 und November 2019 wurde von der Polizei übermäßige Gewalt angewendet, um weitgehend friedliche Proteste aufzulösen. Es kamen Wasserwerfer, Tränengas und Gummigeschosse zum Einsatz und hunderte Personen wurden verletzt (FH 3.3.2021; PD 2.4.2020). Auch infolge der Parlamentswahlen 2020 wurden gegen die Massenproteste ohne Vorwarnung Wasserwerfer und Tränengas eingesetzt (taz 9.11.2020; vgl. FH 3.3.2021).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Bundesrepublik Deutschland] (17.11.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: November 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2041771/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_November_2020%29%2C_17.11.2020.pdf, Zugriff 14.12.2020
BS - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Georgia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029512/country_report_2020_GEO.pdf, Zugriff 26.2.2021
FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Georgia, https://freedomhouse.org/country/georgia/freedom-world/2021, Zugriff 3.3.2021
HRC - Human Rights Centre (2021): State of Human Rights in Georgia, 2020, https://www.hridc.org/admin/editor/uploads/files/pdf/report%202021/annual%20hrc%202020-eng.pdf, Zugriff 26.2.2021
PD - Public Defender (Ombudsman) of Georgia [Georgien] (2.4.2020): Public Defender's Annual Parliamentary Report on Situation of Human Rights and Freedoms – 2019, http://www.ombudsman.ge/eng/akhali-ambebi/sakhalkho-damtsvelis-qoveltsliuri-saparlamento-angarishi-adamianis-uflebebisa-da-tavisuflebebis-datsvis-mdgomareobis-taobaze-2019, Zugriff 12.3.2021
Standard, der (22.2.2021): Georgien hat mitten in innenpolitischer Krise neuen Regierungschef, https://www.derstandard.at/story/2000124395112/georgien-hat-mitten-in-innenpolitischer-krise-neuen-regierungschef?ref=article, Zugriff 23.2.2021
taz, die tageszeitung (2.11.2020): Parlamentswahl in Georgien: Verloren hat die Demokratie, https://taz.de/Parlamentswahl-in-Georgien/!5725045/, Zugriff 19.1.2021
taz, die tageszeitung (9.11.2020): Proteste in Georgien: Wasserwerfer und Tränengas, https://taz.de/Proteste-in-Georgien/!5726925/, Zugriff 19.1.2021
US DOS - U.S. Department of State [Vereinigte Staaten von Amerika] (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/03/GEORGIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 12.3.2021
WP - Washington Post (23.2.2021): Georgian opposition leader arrested, deepening the political crisis in the South Caucasus country, https://www.washingtonpost.com/world/europe/georgia-opposition-arrested-melia/2021/02/23/fe20a7ee-75b0-11eb-9489-8f7dacd51e75_story.html, Zugriff 24.2.2021
Opposition
Letzte Änderung: 29.03.2021
Die politische Opposition kann ungehindert agieren und die bestehende Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit in Anspruch nehmen. Bei den Parlamentswahlen vom 31. Oktober 2020 wurde nach einem Kompromiss zwischen der Regierungspartei und den Oppositionsparteien das Verhältniswahlrecht gegenüber dem Mehrheitswahlrecht gestärkt (AA 17.11.2020). Das Wahlsystem bevorzugt jedoch weiterhin - bis 2024 - die Mehrheitspartei (BS 29.4.2020).
Die georgische Politik ist gekennzeichnet durch eine geringe Wertschätzung für Parteien sowie relativ geringe Parteimitgliedschaft, schwache Parteiloyalität und schwache Verankerung der Parteien in der Gesellschaft (BS 29.4.2020). Die geringe politische Erfahrung vieler Abgeordneter sowie hierarchische Traditionen und Klientelstrukturen in der Gesellschaft erschweren die Festigung demokratischer Strukturen (AA 17.11.2020). Die Opposition ist zerstritten und formuliert keine klare Alternative zur Regierungspartei. Die Polarisierung in der Gesellschaft wird dadurch weiter befördert (taz 2.11.2020; vgl. BS 29.4.2020, FAZ 23.2.2021).
Parteien als solche spielen kaum eine Rolle, sie sind wenig mehr als One-Man-Shows und dienen als Resonanzboden für die persönlichen Fehden ihrer jeweiligen Vorsitzenden (taz 2.11.2020; vgl. BS 29.4.2020). Das Verhältnis zwischen Regierung und Opposition bleibt konfrontativ und zunehmend kontraproduktiv. Nur in seltenen Fällen gelingt es beiden politischen Lagern, ihre erheblichen Differenzen zu überbrücken. Zivilgesellschaftliche Akteure sind bei der Konfliktbewältigung und dem Aushandeln von Kompromissen verstärkt aktiv und kompensieren eine schwache politische Opposition (BS 29.4.2020).
Kritiker werfen der Regierungskoalition "Georgischer Traum" vor, die umfassende Kontrolle über alle Zweige und Ebenen der Regierung zu konsolidieren (WP 23.2.2021). Die Regierungspartei kontrolliert seit den Kommunalwahlen 2017 alle lokalen Behörden des Landes (BS 29.4.2020; vgl. FH 3.3.2021). Es gibt Berichte, dass die Regierung Oppositionspolitiker überwachen lässt sowie dass Oppositionspolitiker oder -anhänger unter Druck gesetzt werden (US DOS 11.3.2020; vgl. FH 3.3.2021, HRC 2021). 2019/2020 kam es zu einer Reihe von Strafverfahren und Verurteilungen von Oppositionspolitikern und der Opposition nahestehenden Personen wegen unterschiedlicher Delikte (AA 17.11.2020; vgl. FH 3.3.2021). Einzelne Vorwürfe werden von der Opposition als politisch motiviert bezeichnet (FH 3.3.2021). Mehrere Oppositionelle haben längere Zeit in Haft verbracht (FAZ 23.2.2021).
Politische Spannungen eskalierten im Oktober 2020, als die Regierungskoalition "Georgischer Traum" den Sieg bei den Parlamentswahlen errang, aber Oppositionsgruppen behaupteten, dass die Wahl manipuliert worden sei. Die Opposition weigerte sich in Folge, ihre Sitze im Parlament einzunehmen (WP 23.2.2021; vgl. FH 3.3.2021) und boykottiert Stand Ende Februar 2021 weiterhin die Arbeit im Parlament (Standard 22.2.2021; vgl. FAZ 23.2.2021). Selbst nach den hitzigen Maßstäben des Landes ist die Lage zutiefst vergiftet (FAZ 23.2.2021).
Nika Melia wurde Ende Dezember 2020 zum neuen Vorsitzenden der Oppositionspartei "Vereinigte Nationale Bewegung" ernannt. Die Partei, die vom ehemaligen Präsidenten Micheil Saakaschwili, der jetzt im ukrainischen Exil lebt, gegründet wurde, erhielt bei den Parlamentswahlen 27 % der Stimmen (WP 23.2.2021; vgl. Standard 22.2.2021). Melia wurde Ende Februar 2021 verhaftet (WP 23.2.2021; vgl. Standard 22.2.2021). Ihm wird vorgeworfen, im Juni 2019 zu Massenunruhen und zum Sturm auf das Parlament aufgerufen zu haben (FAZ 23.2.2021). Er gibt an, dass die Anklage wegen der "Organisation von Massengewalt" politisch motiviert sei. Im Falle einer Verurteilung drohen ihm neun Jahre Gefängnis (WP 23.2.2021; vgl. Standard 22.2.2021). Das Vorgehen gegen Melia war auch innerhalb der Regierungskoalition umstritten, Giorgi Gacharia war einige Tage vor der Verhaftung als Ministerpräsident zurückgetreten, aus Angst, dass die Vollstreckung des Haftbefehls gegen Melia die Spannungen weiter erhöhen könnte (FAZ 23.2.2021).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Bundesrepublik Deutschland] (17.11.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: November 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2041771/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_November_2020%29%2C_17.11.2020.pdf, Zugriff 14.12.2020
BS - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Georgia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029512/country_report_2020_GEO.pdf, Zugriff 26.2.2021
FAZ - Frankfurter Allgemeine (23.2.2021): Warum die Lage in Georgien eskaliert, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/festnahme-in-georgien-hunderte-anhaenger-demonstrieren-in-tiflis-17212521.html, Zugriff 25.2.2021
FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Georgia, https://freedomhouse.org/country/georgia/freedom-world/2021, Zugriff 3.3.2021
HRC - Human Rights Centre (2021): State of Human Rights in Georgia, 2020, https://www.hridc.org/admin/editor/uploads/files/pdf/report%202021/annual%20hrc%202020-eng.pdf, Zugriff 26.2.2021
Standard, der (22.2.2021): Georgien hat mitten in innenpolitischer Krise neuen Regierungschef, https://www.derstandard.at/story/2000124395112/georgien-hat-mitten-in-innenpolitischer-krise-neuen-regierungschef?ref=article, Zugriff 23.2.2021
taz, die tageszeitung (2.11.2020): Parlamentswahl in Georgien: Verloren hat die Demokratie, https://taz.de/Parlamentswahl-in-Georgien/!5725045/, Zugriff 19.1.2021
US DOS - U.S. Department of State [Vereinigte Staaten von Amerika] (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/03/GEORGIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 12.3.2021
WP - Washington Post (23.2.2021): Georgian opposition leader arrested, deepening the political crisis in the South Caucasus country, https://www.washingtonpost.com/world/europe/georgia-opposition-arrested-melia/2021/02/23/fe20a7ee-75b0-11eb-9489-8f7dacd51e75_story.html, Zugriff 24.2.2021
Haftbedingungen
Letzte Änderung: 29.03.2021
Seit 2012 sind grundlegende Reformen im Strafrecht und Strafvollzug durchgeführt worden, die die Haftbedingungen in den georgischen Gefängnissen deutlich verbessert haben (AA 17.11.2020). Während die Bedingungen in den Gefängnissen und Haftanstalten insgesamt adäquat sind, sind in einigen alten Einrichtungen Belüftung, natürliches Licht, Platz und Gesundheitsversorgung nicht ausreichend (US DOS 11.3.2020; vgl. AA 17.11.2020). Nach der Einführung des Hausarrests als Alternative zur Inhaftierung erwachsener Straftäter im Jahr 2017, eröffnete die Regierung im Januar 2018 ein Zentrum für vorzeitige Haftentlassung, das Häftlingen, die noch weniger als ein Jahr ihrer Haftstrafe zu verbüßen haben, den Freigang anbietet (US DOS 11.3.2020).
Die Ausstattung der medizinischen Abteilungen in den Strafvollzugseinrichtungen hat sich in den jüngsten Jahren verbessert. Dennoch bestehen Probleme hinsichtlich Funktion und technischer Verfügbarkeit der Geräte. Positiv zu vermerken ist, dass die medizinische Behandlung nicht nur innerhalb der Gefängnisse durch das dortige medizinische Personal erfolgt, sondern bei Bedarf Spezialisten in die Haftanstalt kommen oder auch eine Behandlung außerhalb der Gefängnisse ermöglicht wird. Lobenswert ist auch die Verfügbarkeit von Medikamenten (PD 19.10.2018). Dennoch führt die Ombudsperson einige bestehende Probleme in den Haftanstalten auf: unzureichende Aktivitäten zur Rehabilitation und Resozialisierung von Gefangenen und mangelnden Kontakt zur Außenwelt sowie Mängel in der medizinischen Versorgung, der Gesundheitsvorsorge und der psychischen Gesundheitsfürsorge (PD 2.4.2020).
Gewalt unter den Häftlingen, kriminelle Subkulturen und informelle Strukturen stellen anhaltende systemische Probleme (US DOS 11.3.2020; vgl. HRC 2021, PD 2.4.2020, FH 3.3.2021) und eine ernsthafte Gefahr der Misshandlung von Gefangenen dar. Die bereits bestehende problematische Situation wurde durch die eingeschränkte externe Kontrolle von Haftanstalten während der COVID-19-Pandemie 2020 weiter verschärft. Während der Pandemie erlassene Regelungen zur Gesundheitsfürsorge schränken die Rechte der Gefangenen, mit der Außenwelt zu kommunizieren, erheblich ein. Dies erschwert auch den Rehabilitierungs- und Resozialisierungsprozess (HRC 2021).
Der „National Preventive Mechanism under the Public Defender's Office“ gibt der Ombudsfrau vollen Zugang zu Haftanstalten. Die Überprüfung der Haftbedingungen gehört zu den ständigen Aufgaben des Büros des Public Defender (Ombudsfrau), in dessen Jahresbericht ausführlich über Zustand und Entwicklung berichtet wird. Auch individuelle Beschwerden greift die Ombudsfrau aktiv auf. Fälle von Misshandlungen, die in den Haftanstalten bis 2012 verbreitetet waren, sind nicht mehr erkennbar (AA 17.11.2020). Menschenrechtsgruppen kritisieren jedoch, dass das Büro des Public Defender nicht von der Staatsanwaltschaft unabhängig agieren kann (FH 3.3.2021).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Bundesrepublik Deutschland] (17.11.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: November 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2041771/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_November_2020%29%2C_17.11.2020.pdf, Zugriff 14.12.2020
FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Georgia, https://freedomhouse.org/country/georgia/freedom-world/2021, Zugriff 3.3.2021
HRC - Human Rights Centre (2021): State of Human Rights in Georgia, 2020, https://www.hridc.org/admin/editor/uploads/files/pdf/report%202021/annual%20hrc%202020-eng.pdf, Zugriff 26.2.2021
PD - Public Defender (Ombudsman) of Georgia [Georgien] (19.10.2018): The Impact Of Prison Conditions On Prisoners’ Health, https://www.ombudsman.ge/res/docs/2019060318003373268.pdf, Zugriff 26.2.2021
PD - Public Defender (Ombudsman) of Georgia [Georgien] (2.4.2020): Public Defender's Annual Parliamentary Report on Situation of Human Rights and Freedoms – 2019, http://www.ombudsman.ge/eng/akhali-ambebi/sakhalkho-damtsvelis-qoveltsliuri-saparlamento-angarishi-adamianis-uflebebisa-da-tavisuflebebis-datsvis-mdgomareobis-taobaze-2019, Zugriff 12.3.2021
US DOS - U.S. Department of State [Vereinigte Staaten von Amerika] (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/03/GEORGIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 12.3.2021
Todesstrafe
Letzte Änderung: 29.03.2021
In Georgien wurde 1997 die Todesstrafe für alle Verbrechen abgeschafft (AA 17.11.2020; vgl. AI 21.4.2020).
In Abchasien wurden seit 1992 zehn Todesurteile verhängt, aber nicht vollstreckt (UNPO 23.1.2007). Ein De-Facto-Moratorium auf die Todesstrafe wurde 1993 eingeführt (Jam 10.4.2019), welches 2007 gesetzlich verankert wurde (UNPO 23.1.2007; vgl. civil.ge 5.3.2020). 2020 trat ein Gesetz in Kraft, wonach bei Drogenhandel die Todesstrafe verhängt werden kann (Jam 10.4.2019; vgl. civil.ge 5.3.2020, TASS 29.2.2020). Aufgrund des geltenden Moratoriums werden Todesurteile in lebenslange Haft umgewandelt (civil.ge 5.3.2020; vgl. TASS 29.2.2020).
Südossetien hat im Jahr 1992 beschlossen, die Gesetze der Russischen Föderation zu übernehmen. Somit ist auch das russische Moratorium auf Hinrichtungen von 1996 in Südossetien in Kraft getreten (PACE 21.4.2006).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Bundesrepublik Deutschland] (17.11.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: November 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2041771/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_November_2020%29%2C_17.11.2020.pdf, Zugriff 14.12.2020
AI - Amnesty International (21.4.2020): Death Sentences and Executions 2019, https://www.amnesty.org/download/Documents/ACT5018472020ENGLISH.PDF, Zugriff 23.2.2021
civil.ge (5.3.2020): Abkhazia Introduces Commuted Capital Punishment for Drug Trafficking, https://civil.ge/archives/340986, Zugriff 1.3.2021
Jam News (10.4.2019): Abkhazia introduces death penalty for drug dealing, https://jam-news.net/abkhazia-reintroduces-death-penalty-for-drug-dealing/, Zugriff 1.3.2021
PACE - Parlamentarische Versammlung des Europarates, Committee on Legal Affairs and Human Rights (21.4.2006): Position of the Parliamentary Assembly as regards the Council of Europe member and observer states which have not abolished the death penalty [Doc. 10911], https://web.archive.org/web/20131019050451/http://assembly.coe.int/ASP/Doc/XrefViewHTML.asp?FileID=11376 Language=en, Zugriff 1.3.2021
TASS, Russische Nachrichtenagentur [Russische Föderation] (29.2.2020): В Абхазии вводят смертную казнь за распространение наркотиков, https://tass.ru/mezhdunarodnaya-panorama/7870937?fbclid=IwAR2LVxflNdxu8gK73tBQGgnyR3RmdhBDdN1DcydvqJhYbmaDrbgAT-I92aw, Zugriff
UNPO - Unrepresented Nations Peoples Organization (23.1.2007): UNPO: The Death Penalty Must Order its Final Meal, https://www.unpo.org/article/6148, Zugriff 1.3.2021.
Religionsfreiheit
Letzte Änderung: 29.03.2021
83% der Bevölkerung sind orthodox, 11% Muslime und rund 3% Anhänger der Armenisch- Apostolischen Kirche. Es gibt einen starken Zusammenhang zwischen Ethnie, Religion und Heimatregion. Die meisten Georgier gehören der Georgisch-Orthodoxen Kirche an, einige – hauptsächlich ethnische Russen – gehören zu anderen orthodoxen Gruppen. Ethnische Aseris – meist schiitische Muslime – bilden eine Bevölkerungsmehrheit in der südöstlichen Region Kvemo Kartli. Weitere Muslime sind die ethnisch georgischen Muslime in Adscharien und die tschetschenischen Kisten im Nordosten. Ethnische Armenier gehören meist zur armenisch-apostolischen Kirche und bilden eine Mehrheit in der südlichen Region Samtskhe-Javakheti. Katholiken, kurdische Jesiden, Griechisch-Orthodoxe, Juden sowie nicht-traditionelle religiöse Gruppen wie Baptisten, Zeugen Jehovahs, Pfingstbewegung, Hare Krishnas und Menschen ohne Bekenntnis machen 3% aus (US DOS 10.6.2020; vgl. CIA 24.2.2021, BAMF 10.2020). In den Hochlagen des Kaukasus haben sich heidnische und vorchristliche Rituale bis heute erhalten, wobei die Menschen Christentum und Heidentum parallel praktizieren (Independent 15.8.2015; vgl. Bainbridge 2015). Es gibt bestimmte heilige Plätze, die nur von Männern betreten werden dürfen (GI o.D.).
Die Verfassung sieht völlige Religionsfreiheit, Trennung von Kirche und Staat und Gleichheit für alle ungeachtet der Religion vor (US DOS 10.6.2020; vgl. FH 10.3.2020, AA 17.11.2020, HRC 2021). Diskriminierung aufgrund des religiösen Bekenntnisses oder die Behinderung der Religionsausübung sind unter Strafe gestellt (AA 17.11.2020; vgl. HRC 2021, US DOS 10.6.2020, FH 3.3.2021). Gesetze und Richtlinien gewähren der Georgisch-Orthodoxen Kirche (GOK) jedoch Privilegien, die keiner anderen religiösen Gruppe gewährt werden (US DOS 10.6.2020; vgl. FH 3.3.2021, AA 17.11.2020, HRC 2021). Beispielsweise konnten im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie ab März 2020 in georgisch-orthodoxen Kirchen weiterhin Zeremonien mit Publikum, darunter auch das Osterfest, veranstaltet werden. Dieses Recht wurde anderen Religionsgemeinschaften verwehrt; sie mussten den Zutritt der Gläubigen zu den Gebetsstätten einschränken und führten Zeremonien ohne Publikum durch (GIP 2.4.2020; vgl HRC 2021, KP 11.5.2020, FH 3.3.2021).
Ein Religionsrat beim Büro des Public Defender (Ombudsfrau) mit Vertretern 22 religiöser Organisationen soll den Austausch, Aktivitäten und Integration der verschiedenen Glaubensgemeinschaften fördern, konnte aber noch keine große Wirkung entfalten. Angehörige religiöser Minderheiten müssen mit Intoleranz und Nachteilen im gesellschaftlichen und beruflichen Leben rechnen, z. B. bei der Besetzung öffentlicher Ämter in verschiedenen Regionen (AA 17.11.2020; vgl. HRC 2021). In Bezug auf die Religionsfreiheit sind die Wiederherstellung von historischem Eigentum, Verstöße im Bildungsbereich und ein ungleiches Umfeld seit Jahren ein Problem. Die Reaktion auf religiös motivierte Hassverbrechen hat sich seitens des Innenministeriums 2019 verbessert (PD 2.4.2020; vgl. HRC 2021). Es gibt Berichte über einzelne Übergriffe auf Angehörige religiöser Minderheiten, insbesondere auf Angehörige der Zeugen Jehovas (AA 17.11.2020).
NGOs berichten, dass sich die Ermittlungen zu Verbrechen, die durch religiösen Hass motiviert waren, verbessert haben und die entsprechenden Gesetze korrekt angewandt werden. Laut dem Büro der Ombudsperson wurden 2019 19 Fälle von Gewalt aufgrund religiöser Intoleranz gemeldet, dieselbe Zahl wie 2018. Einige NGOs und religiöse Minderheitengruppen berichten weiterhin über Widerstand nationaler und lokaler Behörden gegen den Bau von Gebäuden für religiöse Zwecke durch religiöse Minderheitengruppen. Es gibt Berichte über Vandalismus gegen Einrichtungen religiöser Minderheiten. Vertreter von Minderheitengruppen berichten über die weitverbreitete gesellschaftliche Überzeugung, dass religiöse Minderheitengruppen eine Bedrohung für die GOK und die kulturellen Werte des Landes darstellen. Die NGO Media Development Foundation (MDF) dokumentierte 2019 55 Fälle von religiös intoleranten Äußerungen in nationalen Medien, gegenüber 14 im Jahr zuvor. (US DOS 10.6.2020). Religiöse Minderheiten - darunter Zeugen Jehovas, Baptisten, Pfingstler und Muslime - berichten von Diskriminierung und Feindseligkeit, auch seitens georgisch-orthodoxer Priester und Anhänger, und dass sie vom Staat unzureichend geschützt werden (FH 3.3.2021; vgl. BAMF 10.2020).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Bundesrepublik Deutschland] (17.11.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: November 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2041771/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_November_2020%29%2C_17.11.2020.pdf, Zugriff 14.12.2020
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Bundesrepublik Deutschland] (10.2020): Länderreport 31 - Georgien: Allgemeine Lage der ethnischen Minderheiten, https://www.ecoi.net/en/file/local/2042046/laenderreport-31-Georgien.pdf, Zugriff 15.12.2020
Bainbridge, Alexander J. T. (2015): The 2015 Edition of Iakhsroba - A Pagan Festival at the Shrine of Iakhsar in Pshavi, http://www.batsav.com/pages/the-2015-edition-of-the-pagan-festival-of-iakhsroba-in-pshavi.html, Zugriff 26.2.2021
CIA - Central Intelligence Agency [Vereinigte Staaten von Amerika] (24.2.2021): The World Fact Book – Georgia, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/georgia/, Zugriff 26.2.2021
FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Georgia, https://freedomhouse.org/country/georgia/freedom-world/2021, Zugriff 3.3.2021
GI - Georgia Insight (o.D.): Sicherheit in Georgien, https://www.georgia-insight.eu/reiseinfos/sicherheit, Zugriff 26.2.2021
GIP - Georgian Institute of Politics / Salome Kandelaki (2.4.2020): Orthodox drama: Covid-19 vs. Dogma, http://gip.ge/orthodox-drama-covid-19-vs-dogma/, Zugriff 26.2.2021
HRC - Human Rights Centre (2021): State of Human Rights in Georgia, 2020, https://www.hridc.org/admin/editor/uploads/files/pdf/report%202021/annual%20hrc%202020-eng.pdf, Zugriff 26.2.2021
Independent, the (15.8.2015): Beer and blood sacrifices: Meet the Caucasus pagans who worship ancient deities, https://www.independent.co.uk/news/world/europe/beer-and-blood-sacrifices-meet-the-caucasus-pagans-who-worship-ancient-deities-10451756.html, Zugriff 24.4.2020
KP - Kaukasische Post (11.5.2020): Ein Machtkampf hinter den Kulissen?; in: Kaukasische Post, Ausgabe April 2020, Seite 1-2
PD - Public Defender (Ombudsman) of Georgia [Georgien] (2.4.2020): Public Defender's Annual Parliamentary Report on Situation of Human Rights and Freedoms – 2019, http://www.ombudsman.ge/eng/akhali-ambebi/sakhalkho-damtsvelis-qoveltsliuri-saparlamento-angarishi-adamianis-uflebebisa-da-tavisuflebebis-datsvis-mdgomareobis-taobaze-2019, Zugriff 12.3.2021
US DOS - US Department of State [Vereinigte Staaten von Amerika] (10.6.2020): 2019 Report on International Religious Freedom, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/06/GEORGIA-2019-INTERNATIONAL-RELIGIOUS-FREEDOM-REPORT.pdf, Zugriff 26.2.2021
Relevante Bevölkerungsgruppen
Letzte Änderung: 29.03.2021
Frauen
Letzte Änderung: 29.03.2021
Gesetzlich sind Frauen den Männern gleichgestellt und genießen auch im öffentlichen Leben die gleichen Rechte, die sie aber aufgrund gesellschaftlicher Traditionen und Konventionen, ungeachtet gleich hohen Bildungsstandes, nicht immer ausüben können (AA 17.11.2020; vgl. FH 3.3.2021). Die Gleichstellung der Geschlechter stellt nach wie vor eine Herausforderung dar. Frauen zählen zu den vulnerabelsten Gruppen (PD 2.4.2020).
Gewalt gegen Frauen ist weiterhin ein ernstes Problem und zählt derzeit zu den wichtigsten Menschenrechtsthemen der Regierung. Fälle häuslicher Gewalt werden von der Gesellschaft und den Behörden meist als interne Familienangelegenheit betrachtet. Die Bereitschaft, dagegen Maßnahmen zu ergreifen, nimmt jedoch weiterhin zu (AA 17.11.2020; vgl. HRC 2021, FH 3.3.2021). Der Kampf gegen häusliche Gewalt ist eine der Prioritäten der Regierung und der Staatsanwaltschaft. Jedoch trotz der Fortschritte der vergangenen Jahre ist eine effiziente Strafverfolgung immer noch herausfordernd (HRC 2021). Die Unterstützung im Rahmen der bilateralen Zuweisung zwischen Georgien und der EU für 2019 konzentrierte sich auf die Entwicklung und Umsetzung einer neuen Menschenrechtsstrategie, die insbesondere auf die Rechte des Kindes, häusliche Gewalt und die Einbeziehung von Mitgliedern gefährdeter Gruppen/Minderheiten abzielt (EC 5.2.2021).
2019 wurden 4.185 Fälle häuslicher Gewalt von den Behörden strafrechtlich verfolgt, verglichen mit 3.232 im Jahr 2018 und 1.986 im Jahr 2017. Im Jahr 2019 wurden 51% der Beschuldigten in Untersuchungshaft genommen. Laut NGOs zeigten sowohl Strafverfolgungsbehörden als auch die Staatsanwälte in Tiflis eine verbesserte Professionalität bei der Bekämpfung von Verbrechen in Verbindung mit häuslicher Gewalt (US DOS 11.3.2020). Im Jahr 2019 wurden 19 Morde an Frauen gemeldet, von denen zehn Anzeichen von häuslicher Gewalt aufwiesen. Darüber hinaus wurden 22 versuchte Morde an Frauen gemeldet, davon 18 aufgrund häuslicher Gewalt (PD 2.4.2020).
Gesetze über häusliche Gewalt schreiben die Anordnung vorübergehender Schutzmaßnahmen vor, einschließlich einstweiliger Verfügungen, die es einem Täter verbieten, sich dem Opfer für sechs Monate zu nähern und Gemeinschaftseigentum, wie beispielsweise einen Wohnsitz oder ein Fahrzeug, zu nutzen. Das Büro der Ombudsperson erklärte, dass die Opfer oft berichteten, dass sie unangemessene Antworten von Strafverfolgungsbeamten auf Verstöße gegen einstweilige Verfügungen erhielten. Seit August 2018 gilt die Verletzung einer einstweiligen Verfügung als Straftat (US DOS 11.3.2020).
Schutz vor häuslicher Gewalt kann in Frauenhäusern oder Einrichtungen für Mütter und Kinder geboten werden (AA 17.11.2020). Lokale NGOs und die Regierung betreiben gemeinsam eine 24-Stunden-Hotline und Unterkünfte für misshandelte Frauen und ihre minderjährigen Kinder. Plätze in Schutzeinrichtungen sind begrenzt und nur vier der zehn Regionen des Landes verfügen über solche Einrichtungen (US DOS 11.3.2020). Häusliche Gewalt wird oft nur mit bedingten Strafen geahndet und es gibt Fälle, in denen die Polizei versucht, zwischen Opfer und Täter zu vermitteln, anstatt eine Anzeige aufzunehmen; insbesondere wenn Täter und Polizist sich kennen (ifact 12.7.2018).
Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz und im öffentlichen Raum wurden 2019 gesetzlich definiert (US DOS 11.3.2020; vgl. PD 2.4.2020). Man findet kaum Frauen in Führungspositionen (NZZ 30.12.2020; vgl. FH 3.3.2021). Der Global-Gender-Gap-Index des World Economic Forums sah Georgien 2020 auf Rang 74 (2018: 99) von 153 Ländern in Hinblick auf die Gesamtlage der Frauen. Beim Subindex 'political empowerment' lag das Land 2020 auf Rang 94 (WEF 2020).
Im Frühjahr 2020 wurden während der COVID-19-Krise besondere Maßnahmen ergriffen, um von häuslicher Gewalt Betroffene zu unterstützen. Sie wurden von Bewegungseinschränkungen befreit und Informationen über staatliche Unterstützung wurden bereitgestellt (EC 5.2.2021; vgl. HRC 2021). Die Zahl der Anzeigen wegen häuslicher Gewalt ist in dieser Zeit angestiegen (EC 5.2.2021).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Bundesrepublik Deutschland] (17.11.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: November 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2041771/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_November_2020%29%2C_17.11.2020.pdf, Zugriff 14.12.2020
EC - Europäische Kommission, Hoher Vertreter der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik [Europäische Union] (5.2.2021): 2021 Association Implementation Report on Georgia | SWD(2021) 18 final, https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/2021_association_implementation_report_in_georgia.pdf, Zugriff 25.2.2021
FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Georgia, https://freedomhouse.org/country/georgia/freedom-world/2021, Zugriff 3.3.2021
HRC - Human Rights Centre (2021): State of Human Rights in Georgia, 2020, https://www.hridc.org/admin/editor/uploads/files/pdf/report%202021/annual%20hrc%202020-eng.pdf, Zugriff 26.2.2021
ifact - Investigative Journalists’ Team / Ugrekhelidze, Mariam (12.8.2018): Police on perpetrator’s side, https://spark.adobe.com/page/s6uxBGUbwCg0b/, Zugriff 1.3.2021
NZZ - Neue Zürcher Zeitung (30.12.2020): Georgiens Männerbastionen wanken; in: Neue Zürcher Zeitung Internationale Ausgabe vom 30.12.2020, Teil International, Seiten 4-5. Quelle online nicht verfügbar.
PD - Public Defender (Ombudsman) of Georgia [Georgien] (2.4.2020): Public Defender's Annual Parliamentary Report on Situation of Human Rights and Freedoms – 2019, http://www.ombudsman.ge/eng/akhali-ambebi/sakhalkho-damtsvelis-qoveltsliuri-saparlamento-angarishi-adamianis-uflebebisa-da-tavisuflebebis-datsvis-mdgomareobis-taobaze-2019, Zugriff 12.3.2021
US DOS - U.S. Department of State [Vereinigte Staaten von Amerika] (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/03/GEORGIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 12.3.2021
WEF - World Economic Forum (2020): Global Gender Gap Report 2020, http://www3.weforum.org/docs/WEF_GGGR_2020.pdf, Zugriff 1.3.2021
Kinder
Letzte Änderung: 29.03.2021
Staatliche repressive Handlungen gegen Kinder gibt es in Georgien nicht. Jedoch ist die staatliche Unterstützung von Kindern – ob bei Bildung oder Sozialhilfe – gering. Kinderarmut wie auch Fehl- oder Unterentwicklung aufgrund Mangelernährung stellen ein großes Problem dar. Mithilfe von Kindern zum Erwerb des Familieneinkommens ist insbesondere bei ethnischen Minderheiten verbreitet und akzeptiert mit der Folge, dass die Schulpflicht vernachlässigt wird (AA 17.11.2020). Gewalt gegen Kinder im familiären Kontext, in Heimen, Pflegefamilien und Bildungseinrichtungen ist nach wie vor ein erhebliches Problem, wobei 70% der Kinder mindestens eine Methode der gewaltsamen Disziplinierung erleben. Gleichzeitig steigt das Vertrauen der Öffentlichkeit, Fälle von Gewalt den zuständigen Behörden zu melden (EC 5.2.2021; vgl. AA 17.11.2020).
Die Zahl der Fälle von Selbstmord und Selbstmordversuchen unter Jugendlichen hat im Jahr 2019 im Vergleich zu den Vorjahren zugenommen. Der Schutz vor sexuellem Missbrauch in Gemeinschaftsunterkünften ist von entscheidender Bedeutung. Die Schulabbrecherquote ist hoch; Kinder, die auf der Straße leben und arbeiten, oder Kinder, die in jungen Jahren beschäftigt, verheiratet oder in die Arbeitswelt eingebunden sind, sind besonders gefährdete Gruppen. Die staatliche Fürsorge für Kinder in Internaten, die nach religiösen Bekenntnissen arbeiten, bleibt ein Problem. Die hohe Kinderarmutsrate zeigt weiterhin, dass die staatliche Politik nicht auf die Beseitigung der Armut ausgerichtet ist; staatliche Programme können die Bedürfnisse von Familien, die in Armut leben, nicht voll befriedigen (PD 2.4.2020).
Mit 1.9.2020 ist das Gesetz über die Kinderrechte in Kraft getreten. Es hat positive Auswirkungen auf die Situation der Kinder. Mit dem Gesetz wurde die Aufsichtsrolle des Pflichtverteidigers bei der Beurteilung des Rechtsstatus von Kindern gestärkt. Die Justiz gewährt kostenlose Rechtshilfe und spezialisierte Personen werden für die Arbeit mit Kindern ausgebildet. Bildungseinrichtungen wurde die Pflicht auferlegt, Kinder über ihre Rechte und Mechanismen zu ihrem Schutz zu informieren. Ein ständiger parlamentarischer Rat für den Schutz der Kinderrechte wurde in der Legislative eingerichtet, um die Arbeit zwischen den Behörden zu koordinieren. In Übereinstimmung mit dem Gesetz kann nur ein Richter die Frage der Trennung eines Kindes von seiner Familie, und nur im Falle einer extremen Notlage, entscheiden. Nach dem neuen Gesetz ist der Staat dafür verantwortlich, sozial bedürftige Familien mit bedarfsgerechter finanzieller Unterstützung zu versorgen. Außerdem müssen bei Bedarf Sozialarbeiter und Psychologen die Eltern bei der Erziehung unterstützen (HRC 2021; vgl. EC 5.2.2021, GE-Pr 20.9.2019).
Das gesetzliche Mindestalter für die Eheschließung beträgt für beide Geschlechter 18 Jahre. Die Zwangsverheiratung von Minderjährigen unter 18 Jahren wird mit zwei bis vier Jahren Freiheitsstrafe geahndet. Im Jahr 2019 untersuchte mit Stand 12.12.19 das Büro der Ombudsperson 43 Fälle von Verheiratung Minderjähriger, verglichen mit 45 im Jahr davor. Im Jahr 2018 startete das Innenministerium eine Informationskampagne gegen Kinderehen. Berichten zufolge kommt es bei bestimmten ethnischen und religiösen Gruppen häufiger zu Kinderehen (US DOS 11.3.2020).
Die Kinderbetreuung ist nicht vollständig deinstitutionalisiert. Zwei große staatliche Einrichtungen sind weiterhin in Betrieb und beherbergen etwa 80 Kinder mit schweren und mehrfachen Behinderungen. Die Regierung hat spezialisierte familienähnliche Dienste entwickelt und zwei solcher Einrichtungen eingeführt. Die Mechanismen für spezialisierte Pflegedienste für Kinder mit komplexen Behinderungen und Bedürfnissen wurden verstärkt. Über 900 Kinder leben in 38 unregulierten Einrichtungen, hauptsächlich Internaten, die von lokalen Gemeinden, der georgisch-orthodoxen Kirche und muslimischen Gemeinden finanziert und betrieben werden (EC 5.2.2021; vgl. US DOS 11.3.2020). Das effektive Funktionieren des Koordinationsmechanismus, der sich mit der Deinstitutionalisierung befasst, wurde durch die COVID-19-Pandemie behindert (EC 5.2.2021). Die Regierung gewährt Zuschüsse für die Hochschulbildung von Kindern in Heimen und Pflegefamilien, einschließlich einer vollständigen Deckung der Studiengebühren und eines Stipendiums, und leistet Soforthilfe für Pflegefamilien (US DOS 11.3.2020).
Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie wurde der Schulbetrieb zeitweise eingeschränkt. Aufgrund mangelnden Internetzugangs hatten zehntausende Kinder auch nur eingeschränkten Zugang zur Fernlehre (Jam 23.1.2021).
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt [Bundesrepublik Deutschland] (17.11.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: November 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2041771/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_November_2020%29%2C_17.11.2020.pdf, Zugriff 14.12.2020
EC - Europäische Kommission, Hoher Vertreter der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik [Europäische Union] (5.2.2021): 2021 Association Implementation Report on Georgia | SWD (2021) 18 final, https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/2021_association_implementation_report_in_georgia.pdf, Zugriff 25.2.2021
GE-Pr - President of Georgia Salome Zourabichvili [Georgien] (20.9.2019): Law of Georgia - The Code on the Rights of the Child [No 5004 − Iს], https://matsne.gov.ge/en/document/view/4613854?publication=0, Zugriff 1.3.2021
HRC - Human Rights Centre (2021): State of Human Rights in Georgia, 2020, https://www.hridc.org/admin/editor/uploads/files/pdf/report%202021/annual%20hrc%202020-eng.pdf, Zugriff 26.2.2021
Jam News (23.1.2021): Protests after Georgia announces only partial lifting of Covid restrictions, https://jam-news.net/georgia-news-coronavirus-restrictions-that-will-change-protests/, Zugriff 25.1.2021
PD - Public Defender (Ombudsman) of Georgia [Georgien] (2.4.2020): Public Defender's Annual Parliamentary Report on Situation of Human Rights and Freedoms – 2019, http://www.ombudsman.ge/eng/akhali-ambebi/sakhalkho-damtsvelis-qoveltsliuri-saparlamento-angarishi-adamianis-uflebebisa-da-tavisuflebebis-datsvis-mdgomareobis-taobaze-2019, Zugriff 12.3.2021
US DOS - U.S. Department of State [Vereinigte Staaten von Amerika] (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/03/GEORGIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 12.3.2021
Bewegungsfreiheit
Letzte Änderung: 29.03.2021
Georgier können im Allgemeinen frei ins Ausland und innerhalb des von der Regierung kontrollierten Territoriums reisen. Sie können ihren Wohnsitz, ihre Beschäftigung oder ihre Ausbildung ohne unangemessene Einmischung wechseln (FH 3.3.2021).
Es ist nach dem georgischen Recht illegal, von Russland aus über Südossetien oder Abchasien nach Georgien einzureisen. Wenn man auf diese Weise nach Georgien kommt, muss man mit Strafverfolgung rechnen, die mit potenziell hohen Bußgeldern und/oder einer Freiheitsstrafe von bis zu vier Jahren verbunden ist. Wenn der Reisepass mit Ein-/Ausreisestempeln der separatistischen Behörden versehen ist, können die georgischen Behörden dies als illegale Einreise über einen nicht anerkannten Grenzübergang betrachten (FCO 25.2.2021).
Bei der Ausreise aus Georgien erfolgt dem Anschein nach eine strenge Pass- und Identitätskontrolle. Ziel ist es, aufenthaltsrechtliche Verstöße, insbesondere aber mit Haftbefehl gesuchte Straftäter zu identifizieren. Die wiederholten Festnahmen von Personen, die mit internationalem Haftbefehl gesucht werden, lassen eine gründliche Durchführung von Kontrollen erkennen (AA 17.11.2020). Seit 1.1.2021 müssen bei der Ausreise aus Georgien georgische Staatsbürger, die in die Schengener Staaten reisen, mittels zusätzlicher Nachweise glaubhaft machen, dass sie nicht planen, illegal in der EU zu bleiben. Dazu zählen ein biometrischer Reisepass, der noch mindestens drei Monate ab dem Datum der beabsichtigten Ausreise aus dem Schengen-Raum gültig sein muss, ein gültiges erstattungsfähiges Reiseticket oder ein gültiges Buchungsdokument für ein solches Reiseticket, ein gültiger Buchungsbeleg für ein Hotel oder eine andere Unterkunft, eine Reisekrankenversicherung sowie Nachweise der Finanzierung der Reise. Für Reisen zu Konferenzen, Seminaren, Geschäftstreffen o.Ä. ist zusätzlich zu den genannten Dokumenten ein Einladungsschreiben erforderlich. Können diese Dokumente nicht vorgelegt werden, kann die Ausreise aus Georgien verweigert werden (SVI 3.1.2021; vgl. Agenda 1.1.2021).
Die de-facto-Behörden und die russischen Streitkräfte in den von Russland besetzten Gebieten Abchasien und Südossetien schränken auch die Mobilität der lokalen Bevölkerung über die administrative Grenze ein, obwohl sie Flexibilität bei Reisen für medizinische Versorgung, Pensionsleistungen, Gottesdienste und Bildung zeigen (US DOS 11.3.2020; vgl. FH 3.3.2021). Dorfbewohner, die sich der Grenze oder den Grenzübergängen nähern, riskieren die Inhaftierung durch den Grenzschutz der Russischen Föderation (US DOS 11.3.2020; vgl. AI 3.7.2019, FH 3.3.2021). Der Übertritt über offizielle Kontrollpunkte an den de-facto-Grenzen zu Abchasien und Südossetien wird seitens der separatistischen Behörden immer wieder gesperrt oder eingeschränkt (AA 17.11.2020).
In Georgien gibt es keine Meldepflicht und eine Änderung des Wohnsitzes wird nicht angezeigt (z.B. bei Änderung des Wohnsitzes, ungenauer Anschrift – auch wegen eines fehlenden zentralen Melderegisters, veralteter Daten in den Melderegistern der Behörden und häufiger Wechsel von Straßennamen) (AA 17.11.2020).
Straßensperren aufgrund von Muren, Schnee oder Steinschlag, die bis zu mehreren Wochen dauern können, kommen immer wieder vor und betreffen auch internationale Hauptverbindungen (MSZ o.D.).
Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie kam es im Frühling 2020 und im Zeitraum Dezember 2020-März 2021 zu massiven Einschränkungen der Bewegungsfreiheit samt Einstellung des öffentlichen Personenverkehrs (HRW 13.1.2021; vgl. FH 3.3.2021, Jam 23.1.2021, Agenda 3.8.2020, KP 11.4.2020). Die Einschränkungen wurden als angemessen in Bezug zur Bedrohung der öffentlichen Gesundheit betrachtet (FH 3.3.2021). Bei Verletzung der Ausgangssperre, Selbstisolierung und Quarantäne sowie anderer Bestimmungen wurden hohe Geldstrafen verhängt (HRW 13.1.2021; vgl. Jam 23.1.2021, Agenda 3.8.2020, KP 11.4.2020).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Bundesrepublik Deutschland] (17.11.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: November 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2041771/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_November_2020%29%2C_17.11.2020.pdf, Zugriff 14.12.2020
Agenda.ge (1.1.2021): Georgian citizens to be screened for entry to EU/Schengen at Georgian border checkpoints, https://www.agenda.ge/en/news/2021/4, Zugriff 11.1.2021
Agenda.ge (3.8.2020): 8,737 fined for violating coronavirus-related restrictions in two months, https://agenda.ge/en/news/2020/2434, Zugriff 1.3.2021
AI - Amnesty International (3.7.2019): Georgia/Russia: Post-conflict boundary splits communities, leaving thousands in limbo, https://www.amnesty.org/en/latest/news/2019/07/georgiarussia-post-conflict-boundary-splits-communities-leaving-thousands-in-limbo/, Zugriff 1.3.2021
FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Georgia, https://freedomhouse.org/country/georgia/freedom-world/2021, Zugriff 3.3.2021
FCO - Foreign, Commonwealth Development Office [Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland] (25.2.2021): Foreign travel advice – Georgia; Safety and security, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/georgia/safety-and-security, Zugriff 1.3.2021
HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 – Georgia | Events of 2020, https://www.hrw.org/world-report/2021/country-chapters/georgia, Zugriff 18.1.2021
Jam News (23.1.2021): Protests after Georgia announces only partial lifting of Covid restrictions, https://jam-news.net/georgia-news-coronavirus-restrictions-that-will-change-protests/, Zugriff 25.1.2021
KP - Kaukasische Post (11.4.2020): Ausnahmezustand und Ausgangssperre, in: Kaukasische Post Ausgabe März 2020, Seite 3.
MSZ - Ministerstwo Spraw Zagranicznych [Polen] (25.5.2020): Informacje dla podróżujących – Gruzja, https://www.gov.pl/web/dyplomacja/gruzja, Zugriff 1.3.2021
SVI - schengenvisainfo news (3.1.2021): Georgia Starts Prohibiting Citizens Without Proper Documentation From Traveling to EU, https://www.schengenvisainfo.com/news/georgia-starts-prohibiting-citizens-without-proper-documentation-from-traveling-to-eu/, Zugriff 11.1.2021
US DOS - U.S. Department of State [Vereinigte Staaten von Amerika] (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/03/GEORGIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 12.3.2021
IDPs und Flüchtlinge
Letzte Änderung: 29.03.2021
Im Rahmen eines umfassenderen Konsolidierungsplans hat die Regierung im August 2018 das Ministerium für Flüchtlinge, Unterkünfte und Binnenvertriebene abgeschafft und seine Zuständigkeiten auf die Ministerien für Inneres, Arbeit, Gesundheit und Soziales sowie das Staatsministerium für Versöhnung und bürgerliche Gleichstellung aufgeteilt. Nach Angaben der Regierung gab es im August 2018 rund 280.000 Binnenvertriebene aus den Konflikten 1992-93 und 2008. Der UNHCR schätzt, dass sich 235.176 Personen in einer 'IDP-ähnlichen' Situation befinden, von denen etwa 50.000 Schutz und humanitäre Hilfe benötigen. Zu dieser Zahl gehören Personen, die nach Abchasien und Südossetien zurückgekehrt sind, sowie diejenigen, die im Konflikt von 2008 vertrieben und anschließend umgesiedelt wurden, oder eine Unterkunft oder Barausgleich erhalten haben. Die meisten Vertriebenen im Jahr 2008 Vertriebenen erhielten den Status eines formellen Binnenvertriebenen gemäß den nationalen Rechtsvorschriften, obwohl einige Personen, die nicht durch den Konflikt 2008 vertrieben wurden und in der Nähe der administrativen Grenze (ABL) lebten, offiziell als in einer 'IDP-ähnlichen Situation' beschrieben wurden. Die Regierung gewährt den als Binnenvertriebene anerkannten Personen monatliche Zuschüsse, fördert ihre sozioökonomische Integration und versucht, Bedingungen für ihre Rückkehr in Sicherheit und Würde zu schaffen (US DOS 11.3.2020; vgl. AA 17.11.2020).
Das besondere Problem der Binnenvertriebenen (IDPs) ist nach wie vor Armut und das Fehlen normaler Lebensbedingungen. Während der Pandemie ist die Zahl der Arbeitslosen gestiegen, was die Arbeitslosigkeit und soziale Isolation dieser Gemeinschaft zusätzlich verschlimmert hat (HRC 2021). Die staatlichen Maßnahmen zum Schutz der Rechte von Binnenvertriebenen reichen nicht aus und viele leben in noch beschädigten Gebäuden, was ihr Leben gefährdet (PD 2.4.2020; vgl. HRC 2021). Die Frage der langfristigen Unterbringung der Binnenvertriebenen zieht sich auch in Tiflis noch hin (HRC 2021).
Zwischen 45.000 und 60.000 Personen sind nach Abchasien, in die Bezirke Gali, Tkvartscheli und Otschamtschire zurückgekehrt. Allerdings verwehren die abchasischen de-facto-Behörden eine Rückkehr der georgischen Binnenflüchtlinge in andere Gebiete Abchasiens. Personen [ethnische Georgier], die ihr im Zuge der Kriegshandlungen in den Jahren 1992-93 verlassenes Eigentum in Abchasien zurückforderten, wurden 2008 per Gesetz von den abchasischen Behörden enteignet (US DOS 11.3.20210).
Viele IDPs hatten mit den Restriktionen der Bewegungsfreiheit im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie zu kämpfen, da viele Siedlungen abseits von Städten, weit entfernt von Versorgungseinrichtungen liegen. Der Zugang zu medizinischen Behandlungen war eingeschränkt, die Bewohner konnten nicht mehr in den benachbarten Gebieten saisonaler Erwerbsarbeit nachgehen und hatten keinen Zugang zu den eigenen landwirtschaftlichen Grundstücken (IWPR 27.4.2020).
Ausländische Flüchtlinge erfahren in Georgien nur geringe Aufmerksamkeit. Ihre Zahl lag Ende 2019 bei 1.235 Personen. Die Zahl neuer Antragstellerinnen und Antragsteller ist im Jahr 2019 leicht angestiegen. Unterstützungsleistungen für Flüchtlinge kommen faktisch ausschließlich von internationalen Organisationen und Projekten (v.a. IOM, UNHCR, ICMP). Eine Integration von ausländischen Flüchtlingen ist wegen Sprachbarrieren und einer distanzierten georgischen Öffentlichkeit schwierig (AA 17.11.2020).
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt [Bundesrepublik Deutschland] (17.11.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: November 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2041771/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_November_2020%29%2C_17.11.2020.pdf, Zugriff 14.12.2020
HRC - Human Rights Centre (2021): State of Human Rights in Georgia, 2020, https://www.hridc.org/admin/editor/uploads/files/pdf/report%202021/annual%20hrc%202020-eng.pdf, Zugriff 26.2.2021
IWPR - Institute for War and Peace Reporting (27.4.2020): Georgia: IDPs More Isolated Than Ever, https://iwpr.net/global-voices/georgia-idps-more-isolated-ever, Zugriff 1.3.2021
PD - Public Defender (Ombudsman) of Georgia [Georgien] (2.4.2020): Public Defender's Annual Parliamentary Report on Situation of Human Rights and Freedoms – 2019, http://www.ombudsman.ge/eng/akhali-ambebi/sakhalkho-damtsvelis-qoveltsliuri-saparlamento-angarishi-adamianis-uflebebisa-da-tavisuflebebis-datsvis-mdgomareobis-taobaze-2019, Zugriff 12.3.2021
US DOS - U.S. Department of State [Vereinigte Staaten von Amerika] (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/03/GEORGIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 12.3.2021
Grundversorgung
Letzte Änderung: 29.03.2021
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet (AA 17.11.2020). Die staatliche Sozialhilfe liegt bei GEL 220 [ca. EUR 55] im Monat. Die Rentensätze für Personen unter 70 Jahre liegen bei 220 Georgischen Lari [GEL; ca. 55 Euro] im Monat. Rentner über 70 Jahre erhalten aktuell zwischen 250 und 300 GEL [ca. 62 bis 75 Euro]. Zum Erhalt müssen die Personen seitens der Behörden als bedürftig eingestuft werden. Die soziale Absicherung erfolgt in aller Regel durch den Familienverband. Eine große Rolle spielen die Geldtransfers der georgischen Diaspora im Ausland (AA 17.11.2020).
Trotz der beachtlichen wirtschaftlichen Entwicklung seit 2003 sind große Teile der georgischen Bevölkerung unterbeschäftigt oder arbeitslos. Etwa 20 % der Georgier leben in Armut. Vor allem die Bewohner der ländlichen Bergregionen sind betroffen, aber auch städtische Arbeitslose sowie zumeist in Isolation lebende Binnenvertriebene und Alleinerzieherinnen. Ländliche Armut führt meist zu Landflucht oder Emigration. Die Rücküberweisungen von saisonalen und permanenten Auslandsmigranten machen einen nennenswerten Anteil des Bruttoinlandsprodukts aus (ADA 8.2020).
Die meisten Arbeitsplätze gibt es im Groß- und Einzelhandel sowie in Autowerkstätten, im Kleinwarengeschäft, in der Industrie und im Bauwesen (IOM 2019). Viele Pensionisten sind noch erwerbstätig, da die Pension alleine zum Überleben nicht ausreicht. Dagegen ist die Arbeitslosigkeit unter den 15-25-Jährigen recht hoch. Die meisten Erwerbstätigen befinden sich im Alter von 40 bis 60 Jahren (IOM 2019). Das Durchschnittseinkommen (nominal) der unselbstständig Beschäftigten lag im dritten Quartal 2020 bei den Männern bei GEL 1.472,5 [rund EUR 370] und bei den Frauen bei GEL 978,1 [rund EUR 245] (GeoStat 2021b).
Die COVID-19-Pandemie hatte verheerende Auswirkungen auf die Wirtschaft (HRW 13.1.2021; vgl. KP 11.2.2021, ADA 8.2020) Statt der ursprünglich prognostizierten Steigerung des Brutto-Inlands-Produktes (BIP) um 4,3 % wurde am Jahresende schließlich ein Rückgang um 5,1 % des BIP vermeldet (KP 11.2.2021). Allein im zweiten Quartal 2020 schrumpfte das BIP um über 16 % (HRW 13.1.2021) Der Tourismus, der in den letzten Jahren stark gewachsen war und für rund 20 % des georgischen BIP verantwortlich ist, kam völlig zum Erliegen (KfW 3.6.1010). Die Zahl der internationalen Besucher Georgiens sank im Jahr 2020 um 80 % im Vergleich zum Vorjahr (KP 11.2.2021).
Es kam 2020, im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie, zu einem Anstieg von Arbeitslosigkeit und Armut (HRW 13.1.2021; vgl. ADA 8.2020, GeoStat 2021a). Die Arbeitslosigkeit lag im 4. Quartal 2020 im urbanen Raum bei 22,2 % (verglichen mit 16,6 % im 4. Quartal 2019). Im ländlichen Raum lag die Arbeitslosigkeit im 4. Quartal 2020 bei 17,7 % (verglichen mit 16,7 % im 4. Quartal 2019) (GeoStat 2021a). Die hohe Zahl Erwerbstätiger in ländlichen Gegenden ist mit den gering vergüteten Jobs im Agrarsektor zu erklären (IOM 2019). Um die Folgen der COVID-19-Pandemie abzumildern, verabschiedete die Regierung im April 2020 einen Anti-Krisen-Plan in Höhe von 1,5 Milliarden US-Dollar, der ein Sozialhilfepaket für Einzelpersonen sowie Steuererleichterungen und -befreiungen für Unternehmen für mindestens sechs Monate beinhaltete. Drei Monate vor den Wahlen im Oktober 2020 kündigte die Regierung zusätzliche Anti-Krisen-Maßnahmen in Höhe von 132 Millionen US-Dollar an, darunter ein weiteres Sozialhilfepaket. Die Opposition und einige zivilgesellschaftliche Gruppen sahen die Schritte als "Manipulation, um Wähler anzulocken" (HRW 13.1.2021).
Negativ hat sich auch der Außenhandel Georgiens entwickelt, die Exporte sanken um 12 %, die Importe um knapp 16 %, allerdings von einem weitaus höheren Realniveau. Das Außenhandelsdefizit hat sich daher nur geringfügig verbessert. Die Entwicklung des Wechselkurses zum Euro ist weitaus dramatischer: Seit Jahresanfang 2021 hat sich der Lari auf einem Wert von etwa 4:1 zum Euro eingependelt, am Jahresanfang 2020 lag er noch bei 3,2:1. Überraschenderweise sind die Rücküberweisungen der Auslandsgeorgier im vergangenen Jahr um 8,8 % gestiegen, was sich durchaus mäßigend auf die Abwertung des Lari ausgewirkt hat (KP 11.2.2021).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Bundesrepublik Deutschland] (17.11.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: November 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2041771/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_November_2020%29%2C_17.11.2020.pdf, Zugriff 14.12.2020
ADA - Austrian Development Agency [Österreich] (8.2020): Georgien – Länderinformation, https://www.entwicklung.at/fileadmin/user_upload/Dokumente/Laenderinformationen/LI_Georgien_Aug2020.pdf, Zugriff 1.3.2021
GeoStat - National Statistics Office of Georgia [Georgien] (2021a): Labour Force Indicators by Urban-Rural Areas, https://geostat.ge/media/36578/12-Labour-Force-Indicators-by-UR-Q.XLSX, Zugriff 1.3.2021
GeoStat - National Statistics Office of Georgia [Georgien] (2021b): Wages, https://www.geostat.ge/en/modules/categories/39/wages, Zugriff 1.3.2021
HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 – Georgia | Events of 2020, https://www.hrw.org/world-report/2021/country-chapters/georgia, Zugriff 18.1.2021
IOM - International Organization for Migration (2019): Länderinformationsblatt Georgien 2019, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2019_Georgia_DE.pdf, Zugriff 12.1.2021
KfW - Kreditanstalt für Wiederaufbau (3.6.2020): Georgia: The collapse of international tourism hits the Caucasus republic hard, https://www.kfw-entwicklungsbank.de/International-financing/KfW-Development-Bank/About-us/The-Corona-situation-in-our-external-offices/Georgia/, Zugriff 18.1.2021
KP - Kaukasische Post (11.2.2021): Georgiens Wirtschaft eingebrochen, in: Kaukasische Post, Ausgabe Januar/Februar 2021, Seite 8.
Sozialbeihilfen
Letzte Änderung: 29.03.2021
Das Sozialsystem in Georgien umfasst die folgenden finanziellen Zuschüsse:
Existenzhilfe
Re-Integrationshilfe
Pflegehilfe
Familienhilfe
Soziale Sachleistungen
Sozialpakete (IOM 2019)
Menschen unterhalb der Armutsgrenze können zum Beispiel mit einer Unterstützung von GEL 10-60 [Georgische Lari; entspricht ca. 2,50 bis 15 Euro] pro Familienmitglied rechnen. Der Sozialdienst ist für Personen unterhalb der Armutsgrenze verantwortlich. Der staatliche Fond zum Shutz und Unterstützung für Opfer von Menschenhandel hilft schutzbedürftigen Personen, wie z.B. Opfern häuslicher Gewalt, Personen mit Einschränkungen, Alten und Waisen. Dabei bietet er: Kinderheime, Pflegeheime für Personen mit Einschränkungen, Unterkünfte für Opfer von Menschenhandel, Krisenzentren und Unterkünfte für Opfer häuslicher Gewalt. Eine Arbeitslosenunterstützung gibt es nicht (IOM 2019).
Familien, die unter der Armutsgrenze leben, können um Sozialhilfe ansuchen. Dafür muss der Vertreter der Familie zunächst ein Ansuchen für sich und alle übrigen Familienmitglieder stellen, um in das staatliche Register für besonders schutzbedürftige Familien aufgenommen zu werden. Danach besucht ein Vertreter des Sozialamtes die Familie vor Ort, wobei in der „Familiendeklaration“ der sozio-ökonomische Stand der Familie festgestellt wird. Mittels eines Punktevergabesystems wird die Bedürftigkeit festgestellt. Bis zu einem Wert von 57.000 Punkten besteht der Anspruch auf finanzielle Unterstützung wie folgt: GEL 60 [ca. 15 Euro] für Alleinstehende; ab zwei Personen erhält das älteste Familienmitglied GEL 60 [ca. 15 Euro] und alle anderen GEL 48 [ca. 12 Euro] pro Monat. Ausschlussgründe sind insbesondere die Arbeitsaufnahme eines Familienmitgliedes, Gefängnishaft, Militärdienst oder ein Auslandsaufenthalt von mehr als drei Monaten. Die Sozialhilfe kann nicht gleichzeitig mit der staatlichen „Haushaltsunterstützung“ oder der monatlichen Zahlung an Flüchtlinge bezogen werden (SSA o.D.a.).
Es gibt ein staatliches Pensionssystem. Bezugsberechtigt sind Männer über 65 und Frauen über 60 Jahre. Für die Registrierung der Pension ist ein Antrag beim zuständigen Sozialamt (Social Service Centre) nötig. Die Entscheidung fällt innerhalb von zehn Tagen. Personen, die bereits aus dem Ausland eine Pension beziehen, sind vom georgischen Pensionssystem ausgeschlossen (IOM 2019). Die Höhe der Pension wird jährlich gemäß Inflationsrate und Wirtschaftswachstumsdaten angeglichen. Mit 1.1.2021 stieg die Alterspension auf 240 GEL[ca. 60 Euro] für Personen unter 70 Jahre und auf 275 GEL[ca. 69 Euro] für Personen über 70 Jahre. Es gibt Zuschläge für Pensionisten, die in Hochgebirgssiedlungen leben (Agenda 5.1.2021).
Seit dem 1.1.2019 ist das kumulierte Pensionssystem für Beschäftigte unter 40 Jahren verpflichtend, d.h., sie werden automatisch registriert. Für Selbständige und Personen über 40 Jahren ist die Aufnahme in das Programm freiwillig. Dieses System gilt sowohl für Mitarbeiter des öffentlichen als auch des privaten Sektors. Das System wird nach einem 2+2+2-Schema arbeiten. Jeder Arbeitnehmer, der Arbeitgeber und der Staat leisten einen Beitrag von je 2% des Bruttoeinkommens des Arbeitnehmers auf ein individuelles Pensionskonto. Selbstständige müssen eine Einlage von 4% ihres Einkommens leisten und der Staat schießt weitere 2% zu. Das neue Pensionsgesetz sieht keine Aufhebung des bestehenden Pensionssystems vor (Agenda.ge 3.1.2019). Angesichts der Tatsache, dass Georgien bislang nur eine Pensionsersatzrate von 18% aufweist und über 44% der Erwerbstätigen Selbstständige sind, insbesondere in der einkommensschwachen Landwirtschaft, bestehen Zweifel am Funktionieren des neuen Systems (OCM 14.12.2018).
Das Recht auf Mutterschaftskarenz- und Pflegeurlaub gewährleistet 730 Tage Freistellung, von denen 183 Tage bezahlt sind. Bei Geburtskomplikationen oder der Geburt von Zwillingen werden 200 Tage bezahlt. Das Mutterschaftsgeld, auch im Falle einer Adoption, beträgt maximal GEL 1.000 [ca. 250 Euro] (SSA o.D.b, vgl. USSSA 3.2019).
Quellen:
Agenda.ge (5.1.2021): Pensions increase in Georgia as of January 1, https://agenda.ge/en/news/2021/22, Zugriff 13.1.2021
Agenda.ge (3.1.2019): Georgia’s new pension system comes into play, https://www.agenda.ge/en/news/2019/13, Zugriff 13.1.2021
IOM - International Organization for Migration (2019): Länderinformationsblatt Georgien 2019, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2019_Georgia_DE.pdf, Zugriff 12.1.2021
OCM - Open Caucasus Media (14.12.2018): Opinion | Georgia’s pension reforms do nothing for most Georgians, https://oc-media.org/opinion-georgia-s-pension-reforms-do-nothing-for-most-georgians/, Zugriff 13.1.2021
SSA - Social Service Agency [Georgien] (o.D.a.): Pecuniary Social Assistance (Subsistence Allowance), http://ssa.gov.ge/index.php?lang_id=ENG sec_id=35, Zugriff 13.1.2021
SSA - Social Service Agency [Georgien] (o.D.b.): Reimbursement of leave for maternity and childcare, as well as for adoption of a new-born child, http://ssa.gov.ge/index.php?lang_id=ENG sec_id=375, Zugriff 13.1.2021
USSSA - U.S. Social Security Administration [Vereinigte Staaten von Amerika] (3.2019): Social Security Programs Throughout the World: Asia and the Pacific, 2018, Georgia, https://www.ssa.gov/policy/docs/progdesc/ssptw/2018-2019/asia/georgia.pdf, Zugriff 23.2.2021
Medizinische Versorgung
Letzte Änderung: 29.03.2021
Medizinische Versorgung ist für alle georgischen Staatsangehörigen durch eine staatlich finanzierte Grundversorgung (Universal Health Care, UHC) sowie zusätzlich bestehende staatliche Gesundheitsprogramme für bestimmte Krankheitsbilder (z. B. Diabetes, Hepatitis C, Tuberkulose) je nach sozialer Lage kostenlos oder mit Zuzahlungen gewährleistet. Mit privater Krankenversicherung kann die Leistungsübernahme medizinischer Behandlungen beitragsabhängig erweitert werden (AA 17.11.2020; vgl. SEM 21.3.2018, BDA 2019). Da Versicherte bei bestimmten Leistungen einen Teil der Kosten selbst bezahlen müssen, spricht man von einem co-payment System. Eingeschlossen ins UHC sind alle Bewohner der de facto unabhängigen Republiken Abchasien und Südossetien, denen der georgische Staat neutrale Identitäts- und Reisepapiere ausstellt. Offiziell anerkannte Staatenlose haben ebenfalls Anrecht auf UHC. Nur einen Teil der Leistungen erhält, wer vor dem 1.1.2017 eine private Krankenversicherung besaß oder über den Arbeitgeber krankenversichert war. Seit 1.5.2017 wird bei der Kostenübernahme zudem nach Einkommen differenziert. Personen mit hohem Einkommen sind von der UHC ausgeschlossen. Personen mit mittlerem Einkommen erhalten nur einen Teil der Leistungen. Für sozial schwache Gruppen, Kinder und Rentner bleiben die Leistungen wie gehabt bestehen (SEM 21.3.2018; vgl. BDA 2019).
Im Notfall wendet sich ein georgischer Bürger an eine beliebige medizinische Einrichtung. Alle medizinischen Einrichtungen sind an der UHC beteiligt. Für geplante stationäre Behandlungen wendet man sich mit einem gültigen Ausweis und einer Überweisung eines Allgemeinmediziners an die Abteilung Social Service Agency. Die Social Service Agency betreibt eine Hotline unter der Nummer 1505. Die Social Service Agency stellt einen Gutschein (Voucher) oder einen „Letter of Guarantee“ (dt. Garantiebrief) über die von ihr berechneten Kosten für die beantragte medizinische Dienstleistung aus (SEM 21.3.2018; vgl. BDA 2019). Medizinische Einrichtungen gibt es landesweit, jedoch mit stark voneinander abweichender Qualität. In der Hauptstadt Tiflis und weiteren städtischen Zentren (Kutaissi, Batumi) bieten private Einrichtungen umfassende und moderne Behandlungen an; staatliche Einrichtungen, wie sie primär in den ländlichen Regionen anzutreffen sind, haben deutlichen Rückstand an technischer und personeller Ausstattung. Für manche lebensnotwendigen Eingriffe und Maßnahmen ist daher allein eine Behandlung in Tiflis möglich. Medikamente werden weitgehend importiert, zumeist aus der Türkei und Russland, aber auch aus EU-Ländern (AA 17.11.2020).
Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie wurde der laufende Ausbau elektronischer medizinischer Dienstleistungen weiter forciert. Ab Frühling 2021 soll die Möglichkeit für elektronische Arztgespräche flächendeckend verfügbar sein. Dies soll insbesondere die Primärversorgung in peripheren Gebieten verbessern (EU4Digital 7.12.2020).
Das staatliche Gesundheitssystem (UHC) umfasst ambulante und stationäre Behandlung für Begünstigte verschiedener Alters- und Sozialgruppen, wie folgt:
Offen für alle Staatsbürger sowie Asylsuchende (während des Verfahrens) und Personen mit Flüchtlingsstatus.
Stationäre und ambulante Behandlung sind vollständig gedeckt.
Behandlung von HIV und TB ist kostenfrei, sowie Insulin für Diabetespatienten.
Dialyse ist ebenfalls gewährleistet.
Für Drogenabhängige ist ein staatlich gefördertes Methadon-Ersatzprogramm kostenfrei verfügbar. Lediglich eine einmalige Registrierungsgebühr von GEL 70 [ca. 17 Euro] muss entrichtet werden.
Kosten für die Behandlung von Kindern bis zu 5 Jahren ist teilweise gedeckt, abhängig von der Krankheit.
Kontaktinformationen erhält man beim Ministerium für Gesundheit (Ministry of Health) (IOM 2019)
Hat man Anrecht auf die gesamten Leistungen der UHC, werden Kosten in den drei Bereichen Notfallbehandlung, stationäre Behandlung und ambulante Behandlungen ganz oder zum Teil übernommen. Eine Kostenübernahme von 100% bedeutet in den meisten Fällen, dass der Staat der medizinischen Institution einen fixen Betrag zurückerstattet. Für die Berechnung dieses Betrags analysiert der Staat, wie viel die Dienstleistung in der Vergangenheit kostete und nimmt davon einen tiefen Durchschnittswert. Kommt die Behandlung teurer, muss der Patient die Differenz selber bezahlen (SEM 21.3.2018; vgl. BDA 2019, IOM 2019). Ambulante und einige stationäre Notfallbehandlungen werden zu 100% übernommen (SEM 21.3.2018; vgl. IOM 2019). Behandlungen spezialisierter Ärzte nach Überweisung durch den Hausarzt werden zu 70-100% übernommen, einige Notfallbehandlungen zu 100% (IOM 2019). Von den stationären Behandlungen werden spezifische Operationen und die stationäre Nachbetreuung zu 100% übernommen. Andere Leistungen werden zu 70% übernommen (SEM 21.3.2018). Notwendige Operationen werden zu 70% übernommen (IOM 2019).
Georgische Staatsbürger sind automatisch versichert. Allerdings ist eine Registrierung notwendig, um alle Leistungen des Programms beanspruchen zu können. In diesem Zusammenhang sollten Rückkehrer die 1505 Hotline des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales anrufen oder sich direkt an die nächstgelegene Poliklinik oder Krankenhaus wenden (IOM 2019).
Alle Kliniken in Georgien sind privatisiert. Obwohl die allgemeine Krankenversicherung nicht alle Bereiche abdeckt, können georgische Staatsbürger zu jeder Zeit jede Klinik aufsuchen, jedoch müssen die Leistungen dann bezahlt werden. Vorzugsweise sollten Termine vereinbart werden. Bei Notfällen ist eine Behandlung ohne Termin mit Wartezeiten möglich. Patienten können einen Termin vereinbaren, für die staatliche Versicherung muss der Hausarzt kontaktiert werden, welcher eine Überweisung zu spezialisierten Ärzten verfassen kann. Große Apotheken stellen eine Vielzahl von Medikamenten (IOM 2019). Die Verfügbarkeit gewisser Medikamente kann anhand ihrer Handelsbezeichnung online oder telefonisch überprüft werden: Medical Information Service http://www.mis.ge/; TEL: +995 032 2 252233 (MIS o.D.). Die meisten Medikamente werden nicht vom staatlichen Programm erfasst. Daher müssen die Patienten die Kosten für diese selbst tragen. Für einige Medikamente ist eine ärztliche Verschreibung nötig (IOM 2019).
Bei Kostenübernahmen von weniger als 100% kommt der Patient für den Rest auf. Für Pensionisten zahlt der Staat zusätzlich monatlich GEL 100 [ca. 25 Euro] für drei Monate, erstattet bei den Bürgerämtern (IOM 2019). Für Behandlungskosten, die von Patienten selber getragen werden müssen, kann bei der zuständigen Kommission des Ministeriums um Kostenersatz angesucht werden. Die Unterstützungsleistungen hängen sowohl von der Art der Erkrankung bzw. Therapie als auch von der Bedürftigkeit der Person selbst ab. Bei manchen Therapien gibt es z.B. für "Veteranen" 100% Vergütung, bei anderen Erkrankungen nur 50% oder gar keine Unterstützung. Manches Mal sind die Unterstützungsleistungen auch zeitlich begrenzt. Aus diesem Grund muss betreffend Unterstützung bei Behandlungskosten jede Erkrankung/Medikament/Therapie separat betrachtet werden (VB 13.1.2021).
Eine Konsultation in einer Privatklinik kostet umgerechnet ca. 30-40 Euro (MSZ o.D.).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Bundesrepublik Deutschland] (17.11.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: November 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2041771/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_November_2020%29%2C_17.11.2020.pdf, Zugriff 14.12.2020
EU4Digital (7.12.2020): How the pandemic accelerated the introduction of digital services in Georgia, https://eufordigital.eu/how-the-pandemic-accelerated-the-introduction-of-digital-services-in-georgia/, Zugriff 13.1.2020
IOM - International Organization for Migration (2019): Länderinformationsblatt Georgien 2019, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2019_Georgia_DE.pdf, Zugriff 12.1.2021
BDA - Belgian Desk on Accessibility [Europäische Union] (2019): Access to Healthcare: Georgia, Country Fact Sheet via MedCOI
MIS - Medical Information Service Ltd. (o.D.): საინფორმაციო-სამედიცინო სამსახური, http://www.mis.ge/, Zugriff 2.3.2021
MSZ - Ministerstwo Spraw Zagranicznych [Polen] (o.D.): Informacje dla podróżujących - Gruzja, https://www.gov.pl/web/dyplomacja/gruzja, Zugriff 19.1.2021
SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (21.3.2018): Focus Georgien: Reform im Gesundheitswesen: Staatliche Gesundheitsprogramme und Krankenversicherung, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/europa-gus/geo/GEO-reform-gesundheitswesen-d.pdf, Zugriff 12.1.2021
VB - Verbindungsbeamter des BM.I für Georgien und Aserbaidschan [Österreich] (13.1.2021): Auskunft per E-Mail.
Behandlungsmöglichkeiten: psychische Krankheiten
Letzte Änderung: 29.03.2021
Das staatliche Programm 'Psychische Gesundheit' bezieht sich auf die Erhöhung der geografischen und finanziellen Verfügbarkeit psychiatrischer Dienste für die georgische Bevölkerung. Das Programm umfasst u. a. folgende ambulante Dienste:
Versorgung der Patienten, die an den Hausarzt/Distriktarzt weitergeleitet werden, primärer Besuch in der psychiatrischen Apotheke, und wenn der Patient nicht in die psychiatrische Einrichtung kommen kann, Hausbesuch eines Psychiaters oder eines anderen Spezialisten auf dem Gebiet der Psychiatrie beim Patienten, Erfüllung der ambulanten Überwachung des Patienten.
Versorgung der registrierten Patienten, die an die psychiatrische stationäre Einrichtung weitergeleitet werden, unter Berücksichtigung der vom Programm vorgesehenen Krankheitsbilder, Besuche bei einem Psychiater oder bei Bedarf bei anderen Spezialisten auf dem Gebiet der Psychiatrie; nach Überweisung die Versorgung mit Medikamenten; bei Bedarf Besuche der Fachärzte für Psychiatrie zu Hause und Konsultationen mit anderen Fachärzten (Therapeuten und Neurologen)
Psychosoziale Rehabilitation
Die Versorgung minderjähriger Patienten (unter 18 Jahren), welche unter Veränderungen des psychischen Zustandes und Verhaltens, Verschlechterung der sozialen Funktionsfähigkeit und Disadaptation leiden.
Kurzfristiger stationärer Dienst, insbesondere für Patienten ab 15 Jahren zur Eindämmung akuter psychotischer Symptome
Langfristiger stationärer Dienst, falls erforderlich, oder Behandlung derjenigen Patienten, denen bei schwerwiegenden Störungen des psychosozialen Verhaltens keine Hilfe aus der stationären Abteilung zur Verfügung steht.
stationäre Behandlung per Gerichtsbeschluss eingewiesener Patienten
Versorgung der Patienten mit Lebensmitteln und persönlichen Hygieneartikeln, die den stationären Dienst in Anspruch nehmen.
Rehabilitationsdienst während der stationären Langzeitbehandlung nach den Standards der psychosozialen Rehabilitation.
Psychiatrischer stationärer Dienst für Kinder, einschließlich jener unter 15 Jahren mit psychotischen Registerstörungen
Dringende medizinische Versorgung für Patienten, einschließlich Notarztdienst für jene, die sich in der psychiatrischen stationären Abteilung befinden.
Stationäre Behandlung von psychischen Störungen und Verhaltensstörungen, die durch psychoaktive Substanzen verursacht werden.
Die psychiatrische Krisenintervention bei Erwachsenen (ab 18 Jahren) berücksichtigt den Dienst für Menschen mit psychischen Störungen und Verhaltensstörungen im administrativ-territorialen Bereich von Tiflis.
Psychiatrische Krisenintervention in Form von Krisentagesbetten als ambulante Betreuung
Erfüllung der Krisenintervention durch die mobile Gruppe für häusliche Pflege am Wohnort des Patienten und, falls erforderlich, dessen Überweisung ins Krisenzentrum oder eine andere psychosoziale/psychiatrische Einrichtung (SSA o.D.e, vgl. BDA 2019, SEM 21.3.2018).
Begünstigte des staatlichen Programms "Psychische Gesundheit" sind: Bürger Georgiens, die den ambulanten und stationären Teil des Programms nutzen; sowohl Bürger Georgiens als auch andere Personen, bei denen es zu einem Zwangsaufenthalt kommt, sowie Häftlinge in den Strafvollzugsanstalten ungeachtet des Besitzes eines amtlichen Identitätsdokumentes. Die Leistungen des Programms werden vollständig vom Staat finanziert, mit Ausnahme der stationären Betreuung von psychischen Störungen und Verhaltensstörungen, die durch psychoaktive Substanzen verursacht werden. Die Leistungen im letzteren Fall werden vom Staat zu 70 % der tatsächlichen Kosten im Rahmen der im Programm genannten Fälle erstattet (SSA o.D.e, vgl. BDA 2019, SEM 21.3.2018).
Kostenfreie Hausbesuche im Zusammenhang mit der staatlichen Krankenversicherung sind auf vier pro zwei Monaten beschränkt. So mehr Hausbesuche notwendig sein sollten, wird dem Patienten die Aufnahme in ein Krankenhaus angeboten, wo die Kosten der stationären Langzeitbehandlung staatlicherseits vollständig gedeckt werden (EASO MedCOI 24.7.2020). Während sich die psychiatrische Behandlung in den vergangenen Jahren deutlich verbessert hat, gibt es weiterhin einen Mangel an qualifiziertem Personal sowie Behandlungsplätzen und -einrichtungen, was zu mangelhafter Behandlung für viele Menschen führt (EASO MedCOI 16.5.2019).
Quellen:
EASO MedCOI [Europäische Union] (24.7.2020): Question Answer, BDA 7300, Zugriff 12.1.2021
BDA - Belgian Desk on Accessibility [Europäische Union] (2019): Access to Healthcare: Georgia, Country Fact Sheet via MedCOI
EASO MedCOI [Europäische Union] (16.5.2019): Question Answer, BDA 7005, Zugriff 12.1.2021
SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz; ehemals: Bundesamt für Migration] (21.3.2018): Focus Georgien: Reform im Gesundheitswesen: Staatliche Gesundheitsprogramme und Krankenversicherung, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/europa-gus/geo/GEO-reform-gesundheitswesen-d.pdf, Zugriff 12.1.2021
SSA - Social Service Agency [Georgien] (o.D.e): Mental health, http://ssa.gov.ge/index.php?lang_id=ENG sec_id=808, Zugriff 18.1.2021
Behandlungsmöglichkeiten: Chemotherapie
Letzte Änderung: 29.03.2021
Chemotherapien sowie die notwendigen Medikamente sind verfügbar. Die Kosten einer Chemotherapie hängen von der Art der Behandlung ab. Dies kann sich auf zwischen USD 200 und USD 100.000 [ca. 167 bis 83.590 Euro] je nach Krebsart, Tumor, Verschreibung, Verfügbarkeit von Medikamenten und finanzielle Ressourcen des Patienten belaufen. Neuere und in der Regel wirksamere Medikamente sind in Georgien wegen ihrer hohen Preise nicht erhältlich. In Georgien gibt es keine wirkliche Nachbehandlung für Chemotherapie. Menschen werden normalerweise nach Hause geschickt, es sei denn, die Situation ist für den/die Patienten/Patientin lebensbedrohlich. Die Krebsbehandlung in Georgien ist von geringer Qualität und Personen, die es sich leisten können, lassen sich in der Türkei behandeln (EASO MedCOI 25.5.2018; vgl. BDA 2019).
Chemotherapie und Bestrahlung sind zu 80% abgedeckt (EASO MedCOI 25.5.2018; vgl. BDA 2019). Der Maximalbetrag im Rahmen dieses Programmes wurde im August 2020 um 8.000 GEL [ca. 2000 Euro] auf 23.000 [ca. 5.750 Euro] GEL pro Jahr erhöht (Agenda 20.8.2020). Die restlichen 20% müssen ebenso vom Patienten getragen werden, wie auch alle Kosten für Behandlungen über dem Maximalbetrag. Obwohl verfügbar, bestehen Zweifel an der Qualität von Medikamenten und Behandlungen in der Onkologie, insbesondere wenn sie vom Staat bereitgestellt werden. Wenn der Patient nicht in der Lage ist, die Kosten zu decken, wird ihm die Behandlung verweigert. Zwar gibt es etliche NGOs und Wohlfahrtsorganisationen, doch sind diese auf Kinder und Behinderte ausgerichtet (EASO MedCOI 25.5.2018; vgl. BDA 2019).
Vor August 2020 erhielten nur Patienten in einem bestimmten Stadium der Behandlung Mittel für Medikamente und viele konnten die Behandlung nicht abschließen, weil sie es sich nicht leisten konnten. Davon sollen insgesamt ca. 40.000 Bürger Georgiens profitieren (Agenda 20.8.2020).
Quellen:
Agenda.ge (20.8.2020): Oncology patients to complete full course of drug treatment with state funding, https://agenda.ge/en/news/2020/2590, Zugriff 18.1.2021
EASO MedCOI [Europäische Union] (25.5.2018): Question Answer, BDA 6801, Zugriff 12.1.2021
BDA - Belgian Desk on Accessibility [Europäische Union] (2019): Access to Healthcare: Georgia, Country Fact Sheet via MedCOI
Rückkehr
Letzte Änderung: 29.03.2021
Georgische Rückkehrer/Rückgeführte können die allgemeinen, wenn auch in der Regel insgesamt unzureichenden Sozialleistungen in Anspruch nehmen, darunter eine kostenlose medizinische Grundversorgung. Rückkehrer und Rückkehrerinnen, die Unterstützung benötigen, sind bislang vor allem auf Familie und Freunde angewiesen. Internationale Organisationen bieten ebenfalls Unterstützung an. Das Ministerium für Binnenvertriebene, Arbeit, Gesundheit und Soziales koordiniert das staatliche Reintegrationsprogramm (State Reintegration Programme). Hier wird Beratung und auch finanzielle Hilfe zur Reintegration in den Arbeitsmarkt (auch Hilfe zur Selbstständigkeit) und bei Bedarf auch Erst- bzw. Zwischenunterkunft zur Verfügung gestellt. Staatliche Repressalien gegen Rückkehrer sind nicht bekannt. Auch die Tatsache einer Asylantragstellung im Ausland ist für die Behandlung durch staatliche Stellen ohne Bedeutung. Georgien hat Rückübernahme-Abkommen mit der EU und weiteren europäischen Ländern geschlossen. Die georgische Regierung stellt sich zunehmend den Problemen von Rückkehrern (AA 17.11.2020; vgl. IOM/EU 2017).
Um die Reintegration der zurückgekehrten georgischen Migranten zu unterstützen, wurden GEL 500.000 [Georgische Lari; ca. EUR 125.000] aus dem Staatshaushalt 2020 bereitgestellt. Das Programm sieht die Gewährung von Zuschüssen für Einkommens- und Beschäftigungszwecke, die Unterstützung der beruflichen Bildung, die Bereitstellung von Gesundheitsdiensten und die Bereitstellung von vorübergehenden Unterkünften vor. Insgesamt werden rund 150 zurückgekehrte Migranten finanziert, um die Schaffung von Einkommensquelle, Beschäftigung und Selbstständigkeit zu unterstützen. Es werden maximale Zuschüsse von 4.000 GEL [ca. 1.000 Euro] gewährt. Teilnahmeberechtigt sind Bürger Georgiens (oder Personen mit staatenlosem Status, die dauerhaft in Georgien leben), die sich seit mehr als 12 Monaten unrechtmäßig im Ausland aufhalten oder im Ausland Asyl beantragt oder erhalten haben und innerhalb des letzten Jahres nach Georgien zurückgekehrt sind (MoH 16.7.2020; vgl. MRA o.D.).
Auch IOM bietet Unterstützung von Rückkehrern im Rahmen der AVRR-Programme (Assisted Voluntary Return and Reintegration) (IOM 2019).
Für Einreisebeschränkungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie siehe das Kapitel COVID-19.
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Bundesrepublik Deutschland] (17.11.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: November 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2041771/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_November_2020%29%2C_17.11.2020.pdf, Zugriff 14.12.2020
IOM - International Organization for Migration (2019): უთქმელი ამბები - დაბრუნებული ქართველი მიგრანტების ფოტოისტორიები / Stories Untold - Return of Georgian Migrants in Photos, https://publications.iom.int/system/files/pdf/stories-untold-iom-georgia-geo.pdf, Zugriff 23.2.2021
IOM/EU - International Organization for Migration / The European Union For Georgia [Europäische Union als Co-Autor] (2017): საქართველოში მიგრანტების დაბრუნებისა და სარეინტეგრაციო დახმარების სისტემა - კონსულტანტის გზამკვლევი, http://migration.commission.ge/files/konsultantis_gzamkvlevi_-_el._versia_18.07.17.pdf, Zugriff 23.2.2021
MoH - Ministry of Internally Displaced Persons from the Occupied Territories, Labour, Health and Social Affairs of Georgia [Georgien] (16.7.2020): Supporting Reintegration of the Returned Georgian Migrants Program Commenced, https://www.moh.gov.ge/en/news/5326/Supporting-Reintegration-of-the-Returned-Georgian-Migrants-Program-Commenced, Zugriff 23.2.2021
MRA - Ministry of Internally Displaced Persons from the Occupied Territories, Accommodation and Refugees [Georgien] (o.D.): 'Supporting reintegration of the returned Georgian Migrants' Program, http://mra.gov.ge/eng/static/8769, Zugriff 13.1.2021
II.2. Beweiswürdigung:
II.2.1. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
II.2.2. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der BF ergeben sich –vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität- aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie den Sprach- und Ortskenntnissen und den vorgelegten Heimreisezertifikaten.
II.2.3. Die Feststellungen betreffend die von der BF in Anspruch genommenen Leistungen der Grundversorgung ergeben sich zweifelsfrei aus dem amtswegig angefertigten Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich.
Die Feststellung zur Unbescholtenheit der BF in Österreich entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsichtnahme in das Strafregister).
Den Daten des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister kann schließlich entnommen werden, dass der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet nie nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Z. 3 FPG 2005 geduldet war. Hinweise darauf, dass sein weiterer Aufenthalt zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig wäre oder der Beschwerdeführer im Bundesgebiet Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO wurde, kamen im Verfahren nicht hervor und es wurde auch kein dahingehendes Vorbringen erstattet, sodass keine dahingehenden positiven Feststellungen getroffen werden können.
II.2.4. Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu.
Die BF trat auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen und wird neuerlich darauf hingewiesen, dass die Republik Österreich die Republik Georgien als sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG betrachtet und daher von der normativen Vergewisserung der Sicherheit Georgiens auszugehen ist.
II.2.5. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene freie Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen von ihrem objektiven Aussagekern her in sich schlüssig und stimmig ist.
Im Rahmen der oa. Ausführungen ist durch das erkennende Gericht anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten -–z. B. gehäufte und eklatante Widersprüche (z. B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z. B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461) - zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.
Auch wurde vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es der Verwaltungsbehörde [nunmehr dem erkennenden Gericht] nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden. (VwGH v. 29.6.2000, 2000/01/0093).
II.2.6. Hinsichtlich des Vorbringens der BF im Zusammenhang mit der Gewährung von subsidiären Schutz ist festzuhalten, dass es den BF auch in der Verhandlung und im fortgeführten Verfahren nicht gelang eine Relevanz iSd Art. 3 EMRK darzulegen.
II.2.7. Vorweg wird zu dem auch nunmehr wiederholten Vorbringen der BF, sie hätten in Georgien keine Anknüpfungspunkte und hätte die BF2 mit den minderjährigen Kindern nur wenige Monate in Georgien in Tiflis bei Bekannten und sonst in Abchasien gelebt, auf die inzwischen rechtskräftigen Feststellungen im Erkenntnis des BVwG vom 15.02.2018 verwiesen, wenn dort festgehalten wurde: hinsichtlich der Situation in Abchasien ist in Einklang mit der belangten Behörde festzuhalten, dass die BF lange Zeit in Tiflis / Georgien und nicht in Abchasien gelebt haben und der BF1 für das Familieneinkommen sorgen konnte. Mutter und Bruder des BF1 leben nach wie vor in Tiflis. Erst nach Inhaftierung des BF1 ist die BF2 wieder nach Abchasien zu ihren Verwandten gereist, obwohl das (wie aus den Länderfeststellungen zu Georgien zu entnehmen ist) für die Binnenflüchtlinge zuständige Ministerium monatliche Beihilfen für anerkannte Binnenflüchtlinge gewährt und deren sozioökonomische Integration fördert. Es ist der Familie mangels Verfolgung in Georgien bzw. Abchasien möglich, sowohl in Tiflis als auch in Abchasien wieder Aufenthalt zu nehmen.
Weiters steht fest, dass die BF rein aus wirtschaftlichen Gründen und der erhofften, besseren medizinischen Behandlungsmöglichkeiten nach Österreich geflüchtet sind. Die BF sind nicht in der Türkei, obwohl bereits dort auf sicherem Terrain, geblieben, weil sie "von der EU nur Gutes" gehört hätten. Als Fluchtgrund wurde vor allem die bessere Behandlungsmöglichkeit und sozialrechtliche Absicherung für den BF3 angegeben. Dies wird durch die Aussagen der BF2, dass sie nicht im Stande wäre, ihren Kindern medizinische Behandlung zukommen zu lassen und sie nicht einmal ein Medikament kaufen könnte, demonstriert. Die BF können jedenfalls nach Georgien zurückkehren, wo sie auch von Verwandten bereits vor der Ausreise gemäß ihren eigenen Angaben finanzielle Unterstützung erhielten und sind keinerlei Gründe dafür ersichtlich, dass sie nach Abchasien gehen müssten oder als "Binnenflüchtlinge" und ehemals aus Abchasien stammende Personen schlechter gestellt wären als andere Georgier.
II.2.8. Bereits in der Erstbefragung 2014 gab die BF2 bekannt, dass es in Georgien keine medizinische Hilfe für den BF3 gäbe und die Ausreise der BF auch in weiterer Folge aus diesem Grund erfolgte. Die BF2 führte in einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesamt am 05.09.2017 aus, dass ihre Kinder nicht gesund wären. Der BF3 hätte eine seltene Krankheit, gegen die die Ärzte nichts machen könnten. Er würde sehr starke Medikamente bekommen, ähnlich jenen, die auch bei Krebs verwendet werden würden. Der BF4 hätte zudem eine Lactose-, Fructose- und Sorbit-Intoleranz. In Deutschland wurde anhand des übermittelten Blutes des BF3 festgestellt, dass er unter der Krankheit Sklerodermie leide. Er hätte jedoch nur eine Salbe erhalten, weswegen sich die Krankheit verschlimmert hätte.
In der Einvernahme vom 04.04.2018 führte der BF1 aus, dass er nach seiner Haftentlassung gemeinsam mit der BF2 in Tbilisi Unterkunft genommen hätte. Die Behandlung des BF3 hätte dies erforderlich gemacht. Zur Bezahlung der Behandlungen wurden sie von Verwandten unterstützt.
Die BF2 führte aus, dass sie als Flüchtling in Georgien weder Unterstützung noch eine Unterkunft erhalten hätte. Als die Erkrankung des BF3 diagnostiziert wurde, lebte sie noch in Abchasien. Als sie dann in Tbilisi die Erkrankung ihres Sohnes behandeln lassen konnte, war es jedoch schon zu spät dafür. Während dem neunmonatigen Aufenthalt in Tbilisi hätte sie sich alle drei Monate in das Krankenhaus gegeben. Nachdem die Diagnose gestellt wurde, hätte sie nur eine Creme für die Behandlung des BF3 erhalten. Ihrer Meinung nach wäre die Krankheit in Georgien eher selten und sei auch die Diagnose selbst nicht in Georgien gestellt worden. Dem BF3 wäre es in Georgien immer schlechter gegangen und wäre die richtige Behandlung erst in Wien angewandt worden. Zudem würde man sich hier bemühen, dass die Krankheit beim BF3 nicht mehr ausbricht. Zudem würde ihr Sohn eine Psychotherapie erhalten.
Vom BF1 wurde zudem angeführt, dass die fünfjährige Behandlung mit Antibiotika zu den Intoleranz-Problemen geführt hätten und es in Georgien keine staatliche Unterstützung diesbezüglich geben würde. Für die Behandlung würden ihm die finanziellen Mittel fehlen. Zudem hätten sich Probleme ergeben, weil seine Gattin in Abchasien gewesen wäre und der Grenzübertritt nach Georgien problematisch sei.
Das Bundesverwaltungsgericht geht jedoch davon aus, dass die minderjährigen BF bereits in Georgien und auch in Abchasien behandelt wurden. Zudem können die BF auch wieder in Tiflis ihren Aufenthalt begründen. So wurde auch festgestellt, dass die BF bei der Konturierung ihres Fluchtgrundes versuchten, ihre persönliche Situation in Georgien zu verschleiern bzw. in ein möglichst schlechtes Licht zu rücken. Dies wird auch anhand den Ausführungen der BF2 erkennbar, wenn sie in der Einvernahme vom 04.04.2018 vorerst mitteilt, dass sie mit ihrer Familie zunächst in einem Haus in Tiflis, in welchem Flüchtlinge aus Abchasien untergebracht sind, gewohnt hätte. Zuletzt gab sie diesbezüglich jedoch bekannt, dass die Wohnverhältnisse für den Sohn deswegen besser gewesen wären, weil dieser bei einer Cousine mütterlicherseits der BF2 aufhältig war. Zudem konnten die BF nicht vorbringen, dass es ihnen nicht möglich wäre, zumindest vorübergehend wieder bei Verwandten Unterkunft zu nehmen, wenngleich es sich bei der Wohnung der Cousine um eine kleine Wohnung gehandelt hat.
II.2.9. Zur Erkrankung des BF3 wurde im Gutachten des Dr. XXXX aus dem Jahr 2017 festgehalten, dass dieser an einer schweren Erkrankung (lineare Sklerodermie) leide, deren Verlauf prognostisch nicht einschätzbar ist, ein Übergang zur systemischen Form mit Organbeteiligung und ganz schlechter Prognose sei nicht auszuschließen, insbesondere, wenn nicht konsequent auf die Erkrankung eingegangen wird. In jedem Fall würde es einer differenzierten klinischen Versorgungslage bedürfen. Die Behandlungskosten in Österreich seien nicht extrem aufwendig, diese würden in der Heimat unter Berücksichtigung des fehlenden medizinischen Standards bzw. Mangel an Fachwissen und mit hoher Wahrscheinlichkeit einer notwendigen Kostenübernahme durch die Eltern nicht erbracht werden können. Der BF3 würde Medikamente benötigen, die er in der Heimat nicht erhalten könne, es sei dort nicht einmal die richtige Diagnose gestellt worden. Eine Unterbrechung der Behandlung würde zu weiteren Schüben führen. Die Behandlungsbedürftigkeit mit Methotrexant, fallweise Cortision für die nächsten Jahre sei gegeben. Hinsichtlich der Nahrungsunverträglichkeit des BF4 und die noch nicht ausgebrochene rheumatoide Arthritis wurde ausgeführt, dass dieser eine kontrollierte Ernährung und regelmäßige Kontrollen wegen der Bereitschaft zur Arthritis benötige. Die Erkrankung könnte die BF2 zwar durch ihr erworbenes Wissen in Georgien jetzt einigermaßen in den Griff bekommen, die Familie müsse dort aber laut Auskunft der Mutter unter ganz schwierigen Bedingungen und größter materieller Not in Wohngemeinschaft mit anderen Familienmitgliedern das Auslangen finden. Abchasien hätte Unruhen erlebt, sei russisch besetzt gewesen und angeblich könne die Kindesmutter notwendige Hilfe aus Georgien, wo wahrscheinlich eine bessere medizinische Versorgung möglich wäre, nicht erwarten. Dr. XXXX kommt daher in seinem Gutachten zum Schluss, dass die BF3 und BF4 im Fall einer Rückführung in ihrer Gesundheit ernsten Schaden nehmen werden. Dabei führte er im Schlusssatz des Gutachtens aus, dass „Laut glaubwürdigen Schilderungen der Kindesmutter war der absolute Mangel an medizinischen Hilfs und Behandlungsmittel ausschlaggebend für die Flucht aus der Provinz Abchasien. Es konnte ihr dort nicht geholfen werden.“
Dem Gutachten sind zudem mehrere Suggestivfragen des Dr. XXXX zu entnehmen. Auch stellte er den BF1 und BF2 mehrere Fragen, die keinen medizinischen Hintergrund haben. Beispielsweise, ob ein Gefühl besteht, dass die BF bei einer Rückkehr bedroht werden, ob die Gerichte georgisch sind und ob die Heimat unter russischer Verwaltung steht. Die BF2 teilte dabei mit, dass sie auf eine nach Deutschland übermittelte Blutprobe acht Monate hätte warten müssen und dann lediglich eine Salbe für ihr Kind bekommen hätte. Zudem hätte auch der BF4 immer Durchfall gehabt, weil die verschriebenen Medikamente nicht geholfen hätten. Die Diagnose Sklerodermie wäre wohl beim BF3 gestellt worden, man hätte in Georgien jedoch nicht gewusst um welche Form es sich handeln würde und deswegen die Krankheit nicht richtig erkannt.
Mehrmals schreibt Dr. XXXX in seinem von der Behörde als Gutachten in Auftrag gegebenen Befund darüber, dass er anhand der von den BF getätigten Aussagen zu seinen Schlussfolgerungen gelangt sei. Auch sind diverse Ausführungen selbst anhand der Angaben der BF nicht nachvollziehbar. So etwa seine Annahme, dass die Erkrankungen der BF in Georgien nicht richtig festgestellt worden wären oder die BF in Abchasien nicht die notwendige medizinische Betreuung, wie sie zumindest in Georgien möglich wäre, erhalten könnten. Am deutlichsten demonstriert jedoch der im Gutachten angeführte Schlusssatz die Feststellung, dass sich der Sachverständige nicht an die für die Erstellung eines Gutachtens unabdingbaren Regeln gehalten hat. So weist Dr. XXXX , wie auch in einem später erstattetem Ergänzungsgutachten darauf hin, dass er aufgrund der glaubwürdigen Schilderungen der BF zu bestimmten Annahmen, wie etwa der fehlenden medizinischen Behandlungsmöglichkeiten in Georgien gelangt. Eine derartige Würdigung ist jedoch elementarer Bestandteil der richterlichen Zuständigkeit und geht weit darüber hinaus, was Auftrag eines medizinischen Gutachters wäre. Wenn sich Dr. XXXX wiederholt dahingehend äußert, dass das in Georgien bestehende Gesundheitssystem und die Institutionen nicht geeignet wären, die Versorgung der BF zu gewährleisten bzw. etwa im Rahmen konkret vermeint, dass er ausschließe könne, dass die BF3 und BF4 im Herkunftsland eine entsprechende medizinische bzw. der BF4 diätische Therapie erhalten werden können, ist festzustellen, dass nach der ständigen Judikatur des VwGH ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten muss. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).
Auch in der am 12.07.2018 vorgelegten Gutachtenergänzung führte Dr. G aus, dass er die insgesamt 108 Seiten umfassende Dokumentation im negativen Bescheid nicht mit den vorgetragenen Erfahrungen der Orts- und systemkundigen Eltern in Einklang bringen könne. Die Eltern hätten jedoch glaubwürdig mit entsprechenden Realitätskennzeichen völlig andere Erfahrungen vorgetragen und auch gemacht. Es ginge auch nicht nur um die Behandlung des BF3, sondern auch des BF4 und allgemein dem gesundheitlichen Wohl der Eltern, die in einer Art Schockzustand wären. Der negative Bescheid hätte nicht nur zu Stress- und Angstreaktionen der BF geführt, auch die Krankheitsbilder der BF3 und BF4 hätten sich verschlechtert. Dr. XXXX schließe aus, dass eine Diät für den BF4 in Georgien weitergeführt werden kann. Auch könne die Medikation der BF in Georgien nicht entsprechend überwacht werden, was sich negativ auswirken würde. Nach emotionaler Ausführung wurde festgehalten, dass die Verzweiflung der Eltern auch unter dem Gesichtspunkt verstanden werden müsse, dass der BF3 im Falle der Abschiebung sterben könnte.
Dem Bundesverwaltungsgericht erhellt sich nicht, woher Dr. XXXX die spezielle Sachkenntnis für die Beurteilung, ob in Georgien ein Gesundheitssystem bzw. die tätigen Institutionen in der Lage sind bestimmte medizinische Leistungen zu erbringen, erlangt hätte. Eine Wiederholung der Angaben der BF, wird dem nicht genügen. Vor allem vor dem Hintergrund, dass den Schilderungen der BF hinsichtlich ihres Fluchtvorbringens bereits die Glaubwürdigkeit abgesprochen wurde. Auch muss an dieser Stelle festgehalten werden, dass sich die BF durch Untertauchen der Abschiebung entzogen und acht Monate lang im Verborgenen hielten.
Soweit in der mündlichen Verhandlung beantragt wurde, den Sachverständigen Dr. XXXX als Zeuge einzuvernehmen, ist festzuhalten, dass die Erkrankungen der BF, wie im Gutachten festgehalten festgestellt wurden. Vor dem Hintergrund obiger Ausführungen zu den fehlenden Kenntnissen und der fehlenden Qualifikation des Sachverständigen, länderspezifische Aussagen zur medizinischen Lage in Georgien zu machen, war dem Antrag nicht zu entsprechen.
II.2.10. Aus diesem Grund wurde DDR. XXXX in der gegenständlichen Beschwerdesache gemäß § 52 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Allgemeinmedizin bestellt und ihm aufgetragen, eine medizinische Untersuchung beim BF3 durchzuführen und darüber ein schriftliches Gutachten zu erstellen. Zudem wurde DDR. XXXX die Beantwortung folgender Fragen nach Untersuchung des BF3 in seinem Gutachten aufgetragen:
1. An welchen Erkrankungen leidet die bP aktuell? 2. In welchem Stadium befindet sich die diagnostizierte Erkrankung/die diagnostizieren Erkrankungen und wie stellt sich die aktuelle Therapie (einschließlich der Medikation) dar und ist diese Therapie notwendig und zweckmäßig oder bestehen Alternativen? - Im Fall einer notwendigen medikamentösen Behandlung wird ersucht, die notwendigen Medikamente (Wirkstoffe) anzugeben, damit deren Verfügbarkeit in Georgien überprüft werden kann.
3. Welche Medikamente und Hilfsmittel bzw. Behandlungen (Therapien) benötigt die bP in Georgien?
4. Muss aufgrund der Erkrankung(en) der bP (bzw. der durchgeführten medizinischen Eingriffe) von einer dauerhaften Behandlungsnotwendigkeit ausgegangen werden?
- Wenn ja, welche Form der dauerhaften Behandlungsbedürftigkeit liegt vor und welche Therapien, Maßnahmen, Heilmittel oder Medikamente sind erforderlich! Welche Auswirkungen/Folgen ergeben sich, wenn eine allenfalls erforderliche Behandlung unterbleibt?
5. Welche Folgen hätte eine allfällige (allenfalls medizinisch unterstütze) Abschiebung der bP nach GEORGIEN? Würde eine Rückführung nach Georgien eine signifikante Verschlechterung des Gesundheitszustandes verursachen bzw. wäre dadurch ein lebensbedrohlicher Zustand gegeben oder zu befürchten bzw. welche zu erwartenden Auswirkungen auf ihren Gesundheitszustand auf die bP hätte eine Rückführung nach Georgien?
Der BF3 wurde am 22.10.2020 von DDR. XXXX medizinisch untersucht. Nach erfolgter Untersuchung und unter Zuhilfenahme der bis dato erfolgten Atteste, Schriftstücke und Befunde wurde vom SV folgendes Gutachten angefertigt, bzw. die vom Bundesverwaltungsgericht gestellten Fragen wie folgt beantwortet:
Zusammenfassung: Laut Angaben der Mutter der bP, Fr. XXXX , bemerkte sie im Jahr 2014 im Herkunftsland bei ihrem Sohn XXXX Haut- und Muskelveränderungen am linken Bein. Sie hätte sich in der Folge unter Schwierigkeiten um eine medizinische Versorgung bemüht. Anhand eines „Bluttests“,
welcher seitens des behandelnden Krankenhauses in Tiflis zur Auswertung nach Deutschland geschickt worden sei, sei schließlich die Diagnose ‚Sklerodermie‘ gestellt worden.
Daraufhin sei sie mit ihrer Familie noch im selben Jahr nach Österreich gereist, nachdem sie recherchiert hätte, dass „in Österreich das Gesundheitssystem und das Sozialsystem sehr gut“ seien.
In Österreich wurde die bP zunächst im KH Rohrbach vorstellig und 12/14 an der Abtlg. f. Kinder-u. Jugendheilkunde d. XXXX , XXXX . Die bP befand sich damals lt. Ambulanzbefund in einem „guten Allgemein- Ernährungszustand“ und war internistisch/neurologisch/neuromotorisch unauffällig. Zur Abklärung eines damals als solches bezeichneten „Makulösen Exanthems“ im Bereich des medialen linken Beins wurde für 01/15 ein stationärer Aufenthalt vereinbart. Dieser erbrachte die Diagnose ‚Lineäre Sklerodermie‘ bei dtl. erhöhtem Autoantikörpertiter („ANA 1: 400“), einen erneut unauffälligen internistischen Status sowie wiederum einen „guten Allgemein- Ernährungszustand“. Eine Lokaltherapie wurde empfohlen. Die weiteren Kontrollen 03/15, 05/15 und 06/15 an der Universitätsklinik für Dermatologie und Venerologie des Kepler Universitätsklinikums, Linz, zeigten einen „Gleichbleibenden Befund im Bereich des li. Beines“ bzw. einen „Relativ gleichbleibenden Lokalbefund am linken Bein“ bzw. „Weiterhin idem linkes Bein Hyperpigmentierung .. keine Entzündungszeichen“ und dementsprechend die Fortsetzung der Lokaltherapie.
Ein gutartiger Tumor am linken Handrücken (‚Hygrom‘) wurde 06/15 erkannt. 08/15, 09/15 und 10/15 wurde die bP im KH XXXX wg. „Rezidiv. Halsschmerzen“ bei rezidiv. Angina tonsillaris und chron. Mittelohrentzündung vorstellig. Bei offenbar problematischer Medikamentencompliance erfolgte die entsprechende chirurgische Sanierung erst 11/17. Hinsichtlich der ‚Lineären Sklerodermie‘ wurde die Therapie mit 08/15 von der Kinderrheumaambulanz der XXXX , fortgesetzt. Es wurde ein orales Cortisonpräparat begonnen, welches 01/16 wieder abgesetzt wurde. Zusätzlich wurde MTX 10mg verordnet, dessen Dosis 11/17 wg. eines „kleinen neuen Herdes am linken Oberschenkel“ auf 12,5mg 1x/Woche gesteigert wurde.
Zu diesem Zeitpunkt wurde festgestellt:
„Die Läsionen sind nicht entzündlich aktiv … Im Weiteren wird gemeinsam die Reduktion von MTX erörtert werden und im weiteren Wachstum werden orthopädische Verlaufskontrollen möglicherweise nötig bzgl. Beinachsenentwicklung … im Wachstum das linke Bein etwas nach lateral verbogen, gering, ohne funktionelle Problematik … Der Verlauf insgesamt sehr zufriedenstellend“. 01/18 wird festgestellt: „… ist der Verlauf der Erkrankung sehr zufriedenstellend, trotzdem muss ein Fortsetzen der medikamentösen Therapie, regelmäßige Laborkontrollen, Dermakontrollen und Kinderrheumakontrollen gewährleistet sein. Je nach Entzündungsverlauf ist voraussichtlich noch für 1-2 Jahre eine medikamentöse Therapie erforderlich“.
12/17 und 02/18 wurde seitens des KH Rohrbach wiederum auf den „guten Allgemeinzustand und schlanken Ernährungszustand“ bzw. auf den „guten Allgemeinzustand“ der bP hingewiesen. Die Kinder-rheumatologischen Befunde v. 04/18 und 06/18 verweisen auf „Alte Läsionen linker Oberschenkel bland. Kaum sichtlich neue Flecken (rechte Fußsohle, Nasenwurzel)“ bzw. auf „Keine Hautveränderung“, die Therapie mit MTX 15mg subcutan/Woche wurde beibehalten. In beiden Befunden wird überdies auf den Asylstatus der bP Bezug genommen: „Asyl?. Anwalt ruft mich an“ bzw. „Asyl derzeit wieder abgelehnt“. Eine entzündete Blase am rechten Großzeh, entstanden beim Fußballspielen, wurde 07/18 saniert. Ein Abszess am rechten Unterarm wurde 07/19 behandelt. Unter dem Befund „Haut schön“ wurde schließlich die medikamentöse Therapie der Sklerodermie seitens der Kinderrheumaambulanz mit 04/19 und sohin vor 1,5 Jahren beendet.
Sämtliche Befunde aus dem Jahr 2020, welche die ‚Lineäre Sklerodermie‘ betreffen, weisen auf den in Remission befindlichen, stabilen Zustand der Erkrankung bei der bP hin:
04/20: „Linker Oberschenkel innen bräunliche Pigmentierung postentzündlich“;
08/20: „Li Beckenkamm und Bein: aktuell stumm. Z.n. MTX 2015 - 04/2019“;
10/20: „Morphea abgeklärt. Lineare Sklerodermie. Rechtes Bein o.B. Beinlänge gleich.
Leichte Schrumpfung rechter Unterschenkel. Medikamente: [keine]. Nächster Termin:
[keiner]“.
Hinsichtlich Größe (150cm) Gewicht (50kg) befand sich XXXX zuletzt (10/20) unter Maßgabe der entsprechenden Wachstumskurven mit seinen Werten im Durchschnitt (Größe) der gleichaltrigen Klientel bzw. etwas darüber (Gewicht). Auf möglicherweise bestehende „massive Angst- und Konzentrationsstörungen“ bzw. auf eine „generalisierte Angststörung [unter] psychosozialer Belastung“ der bP wird in einer ärztlichen Bestätigung v. 03/18 und in einem Befund v. 05/18 hingewiesen. Eine „ausgeprägte Ängstlichkeit [der bP] in psychosozial belastender Situation“ wird 08/20 vermerkt sowie auf eine „Angststörung [bei] akuter Belastungsreaktion“ 11/20. Es wurde eine abendliche Einschlafhilfe verordnet (Truxal). Offenbar vor diesem Hintergrund wurde 10/20 eine „Empfehlung für einer Rehaaufenthalt im ‚kokon‘ in Rohrbach-Berg“ seitens des Diakoniewerks OÖ ausgesprochen, den die bP am 11.11.2020 angetreten hat.
Frage 1: An welchen Erkrankungen leidet die bP aktuell?
Bei der bP wurde 2014 eine lineäre Sklerodermie mit Hautmanifestation am linken Bein diagnostiziert. Nach Cortison- (08/15 – 01/16) und MTX-Therapie (08/15 – 04/19) befindet sich die Erkrankung seit 04/19 in stabiler Remission („Verlauf der Erkrankung . sehr zufriedenstellend“). Des Weiteren besteht bei der bP der V.a. eine Angststörung.
Frage 2: In welchem Stadium befindet sich die diagnostizierte Erkrankung/die diagnostizieren Erkrankungen und wie stellt sich die aktuelle Therapie (einschließlich der Medikation) dar und ist diese Therapie notwendig und zweckmäßig oder bestehen Alternativen? - Im Fall einer notwendigen
medikamentösen Behandlung wird ersucht, die notwendigen Medikamente (Wirkstoffe) anzugeben, damit deren Verfügbarkeit in Georgien überprüft werden kann.
Die lineäre Sklerodermie befindet sich bei der bP seit 1,5 Jahren im Stadium der stabilen Remission. Eine medikamentöse Behandlung ist seit 04/19 nicht mehr erforderlich, Hautpflegesalben werden lokal verwendet. Aufgrund des V.a. eine Angststörung mit Einschlafproblemwird dzt. ein abendliches Medikament oral eingenommen (siehe oben unter ‚Aktuelle Medikamente‘). Für eine abendliche Einschlafhilfe existieren zahlreiche medikamentöse Möglichkeiten. Ein Reha-Aufenthalt wurde 11/20 angetreten.
Frage 3: Welche Medikamente und Hilfsmittel bzw. Behandlungen (Therapien) benötigt die bP in Georgien?
Ungeachtet der medikamentösen abendlichen Einschlafhilfe und der Hautpflegesalben benötigt die bP im Ankunftsland regelmäßige Kinder-rheumatologische und ev. Orthopädische Kontrollen. Hinsichtlich des V.a. Angststörung wird eine abendliche Einschlafhilfe eingenommen, es wurde eine psychotherapeutische Behandlung empfohlen. Darüber hinaus benötigt die bP keine Medikamente, Hilfsmittel oder Behandlungen (Therapien).
Frage 4: Muss aufgrund der Erkrankung(en) der bP (bzw. der durchgeführten medizinischen Eingriffe)
von einer dauerhaften Behandlungsnotwendigkeit ausgegangen werden?
Seit 1,5 Jahren besteht keine medikamentöse Behandlungsnotwendigkeit der Primärdiagnose ‚lineäre Sklerodermie‘, zumal bei der bP ein stabiler Remissionszustand besteht.
Frage 4a: Wenn ja zu Frage 4: Welche Form der dauerhaften Behandlungsbedürftigkeit liegt vor und
welche Therapien, Maßnahmen, Heilmittel oder Medikamente sind erforderlich?
Die bP benötigt dzt. regelmäßige fachärztliche Kontrollen, Hautpflegesalben und ggf. eine abendliche Einschlafhilfe, es besteht die Empfehlung auf Psychotherapie. Darüber hinaus benötigt die bP keine Therapien, Maßnahmen, Heilmittel oder Medikamente.
Frage 4b: Welche Auswirkungen/Folgen ergeben sich, wenn eine allenfalls erforderliche Behandlung
unterbleibt?
Seit 1,5 Jahren besteht kein medikamentöses Behandlungserfordernis der Primärdiagnose ‚Lineäre Sklerodermie‘. Bei Weglassen der abendlichen Einschlafhilfe ist mit einer Verschlechterung der Schlafqualität zu rechnen.
Frage 5: Welche Folgen hätte eine allfällige (allenfalls medizinisch unterstütze) Abschiebung der bP
nach GEORGIEN?
Unter Berücksichtigung des Umstands, dass sich die Primärerkrankung bei der bP seit 1,5 Jahren in stabiler Remission befindet, ist bei Abschiebung nach Georgien mit keinen unmittelbaren Folgen zu rechnen. Eine medizinisch unterstütze Abschiebung der bP ist nicht erforderlich.
Frage 5a: Würde eine Rückführung nach Georgien eine signifikante Verschlechterung des Gesundheitszustandes verursachen bzw. wäre dadurch ein lebensbedrohlicher Zustand gegeben oder zu befürchten?
Unter Berücksichtigung des Umstands, dass sich die Primärerkrankung bei der bP seit 1,5 Jahren in stabiler Remission befindet, würde die Rückkehr nach Georgien keine signifikante Verschlechterung des Gesundheitszustandes verursachen bzw. wäre dadurch kein lebensbedrohlicher Zustand gegeben oder zu befürchten.
Frage 5b: Welche zu erwartenden Auswirkungen auf ihren Gesundheitszustand auf die bP hätte
eine Rückführung nach Georgien?
Unter Berücksichtigung des Umstands, dass sich die Primärerkrankung bei der bP seit 1,5 Jahren in stabiler Remission befindet, hätte eine Rückführung nach Georgien keine unmittelbaren Auswirkungen auf ihren körperlichen Gesundheitszustand. Auswirkungen auf den Gesundheitszustand wären aber möglich, wenn die bP hinsichtlich ihrer Primärerkrankung keinen Zugang zu den erforderlichen fachärztlichen Kontrollen hätte.
II.2.11. Mit Auftrag vom 06.04.2021 wurde DDr. XXXX die Erstellung eines Ergänzungsgutachtens aufgetragen. Im Ergänzungsgutachten wurde von DDR. XXXX wie folgt ausgeführt:
Aktuelle Diagnosen:
1. Lineare Sklerodermie mit Beinverschmächtigung links (Erstdiagnose 2014) st. 04/19 in Remission, Z.n. MTX-Therapie 08/15 - 04/19, Zen. Cortisontherapie 08/15 - 01/16
2. Posttraumatische Belastungsstörung mit Zwangsgedanken oder Grübelzwang 12/20
3. V.a. Angst-/Panikstörung (DD Episodisch paroxysmale Angst) 12/20
4. Geringe Hyperopie 12/20
5. Z.n. Angina tonsillaris, chron. Otitis media Nasenpolypen operat. 2017
6. Hygrom am linken Handrücken 06/15 (DD Ganglion)
7. Z.n. Bulla infecta am rechten Großzeh 07/18
8. Z.n. Abszess am rechten Unterarm 07/19
Aktuelle Medikamente lt. Befund v. 01/21:
Truxal@ 15mg abends (Wirkstoff: Chlorprothixen, hier als abendliche Einschlafhilfe,
Standard); Hautpflegesalben.
ZUSAMMENFASSUNG:
Anlässlich meiner anamnestischen Befragung am 22.10.2020 teilte mir Fr. XXXX mit, dass ihr Sohn Nikolosi dzt. psychische Probleme, Konzentrationsstörungen in der Schule und Schlafstörungen hätte. Aufgrund dessen hätte sie einen Reha Antrag für Rohrbach (,kokon') gestellt, welchen sie genehmigt bekommen habe. Sie legte mir eine Empfehlung für einer Rehaaufenthalt im,kokon' in Rohrbach-Berg" des Diakoniewerks OÖ vor. Wie vereinbart trat Nikolosi diesen „Rehaaufenthalt" am 11.12.2020 an, die Entlassung erfolgte am 16.12.2020.
Im „Ärztlichen Entlassungsbericht" v. 04.01.2021 wird auf die „Posttraumatische Belastungsstörung" mit „Zwangsgedanken und Grübe/zwang" von XXXX hingewiesen, welche sich vor dem Hintergrund des Asylverfahrens vorwiegend innerfamiliär manifestiere. „Verhaltensauffälligkeiten im außerfamiliären Setting konnten nicht beobachtet werden." In Konsequenz wurde die zuvor bestehende Empfehlung auf eine medikamentöse Einschlafhilfe beibehalten. Des Weiteren benötige XXXX u.a. „weiterhin Kinder- und Jugendpsychiatrische Behandlung" sowie „Teilnahme an Vereinen mit Freizeitgestaltung neben dem Fußball, Lernunterstützung und Anpassung des Lehrplans". Die im Kurzarztbrief v. 16.12.2020 erwähnte „Nachbetreuung bei der Kinder- und Jugendpsychiaterin Dr. T. XXXX ", wurde lt. telephonischer Auskunft der Praxis bislang nicht in Anspruch genommen.
Im „Ärztlichen Entlassungsbericht" v. 04.01.2021 wird des Weiteren der Allgemeinzustand von Nikolosi nach wie vor als „altersentsprechend" beurteilt, sein Ernährungszustand als „normal". Die „Wirbelsäule und großen Gelenke" seien „frei beweglich", die „Extremitäten unauffällig".
Eine Pflegebedürftigkeit bestünde nicht („Barthel-Index bei Aufnahme: 100").
Hinsichtlich der, Linearen Sklerodermie' von XXXX ist lt. Auskunft von Hrn. Univ.-Prof. Dr.
W. XXXX , XXXX , v.
15.04.2021 die Erkrankung weiterhin stabil in Remission.
Beantwortung der gestellten Fragen
Frage 1:
Ändert der nunmehr vorliegende Bericht von kokon mit den dortigen Diagnosen Posttraumatische Belastungsstörung, vorwiegend Zwangsgedanken oder Grübelzwang, (V.a.) generalisierte Angststörung und Panikstörung etwas an der Einschätzung im Gutachten vom22.10.2020?
Laut dem nunmehr vorliegenden „Ärztlichen Entlassungsbericht" des , XXXX v. 04.01.2021 benötigt die bp i.W. „Kinder- und Jugendpsychiatrische Behandlung", die zuvor bestehend Medikation (Einschlafhilfe) wurde beibehalten. Darüberhinaus ändert sich nichts an der Einschätzung im Gutachten vom 22.10.2020.
Frage 2: Ist die Erkrankung der bP (Sklerodermie) endgültig heilbar oder therapierbar bzw. ist der zukünftige Verlauf in irgendeiner Weise prognostizierbar?
Die lineäre Sklerodermie befindet sich bei der bp seit mittlerweile 2 Jahren im Stadium der stabilen Remission. Eine medikamentöse Behandlung ist seit 04/19 nicht mehr erforderlich, Externa werden lokal für die Haut verwendet. Eine zuletzt erfolgte Kontrolle v. 04/21 zeigte diesbzgl. keine Änderung. Lt. Auskunft von Hrn. Univ.-Prof. Dr. W. XXXX , Universitätsklinik für Kinder- und Jugendheilkunde des AKH Wien, v. 15.04.2021 kann von einer zunächst abgeklungenen Erkrankung bei der bp ausgegangen werden. Eine weitere Prognose ist diesbzgl. nicht möglich.
Frage 3: Wenn ein Rückfall auftritt (Wiederaufflackern der Krankheit), welche Behandlungen wären dann notwendig?
Sollte es bei der bP zu einem Wiederauftreten von Hautläsionen (Sklerodermie) kommen, dann sollte die zuletzt durchgeführte, medikamentöse Behandlung wiederholt werden (Aprednislon, Methotrexat, Externum).
Frage 4a: Welche Folgen hätte eine allfällige Überstellung der bP nach Georgien aktuell, führt eine allenfalls vorliegende psychische Erkrankung zu einer anderen Einschätzung als im Gutachten vom 22.10.2020?
Eine Überstellung der bp nach Georgien hätte aktuell dann keine Folgen, soferne ebendort dem medizinisch vorgeschlagenen medikamentösen Behandlungs- (Truxal) und kinderrheumatischen Kontrollbedarf sowie der empfohlenen Kinder-/Jugendpsychiatrischen Begleitung entsprochen wird. Im Hinblick auf das Gutachten v. 22.10.2020 ist nach dem „Ärztlichen Entlassungsbericht" des , XXXX v. 04.01.2021 das Kinder-(Jugendpsychiatrische) Begleitungserfordernis hinzugekommen.
Frage 4b: Würde dies eine signifikante Verschlechterung des Gesundheitszustandes verursachen bzw. wäre dadurch ein lebensbedrohlicher Zustand gegeben bzw. zu befürchten?
Im Falle der Bereitstellung der empfohlenen medizinischen Maßnahmen ist keine signifikante Verschlechterung des Gesundheitszustandes der bp und nicht das Eintreten eines lebensbedrohlichen Zustandes zu befürchten.
Frage 5: Welche Einschätzungen des Gutachters Hrn. Prof. Dr. W. XXXX , FA f. Kinderheilkunde, könnten auch aufgrund der aktuellen Befundlage noch Gültigkeit haben?
Von Hrn. Univ.-Prof. Dr. W. XXXX , FA f. Kinderheilkunde Kinder-/Jugendpsychiatrie sowie Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, sind im vorliegenden Akt zwei Gutachten enthalten. Ein Gutachten v. 22.11.2017, welches er im Auftrag des BFA, RD OÖ, erstellte, und eine Ergänzung v. 12.07.2018, welche er offenbar aus eigenem Antrieb „aufgrund eines verzweifelten Ersuchens der Familie XXXX " fertigte. „Im Verlauf dieser Befundaufnahme" sei ihm „bewusst" geworden, „dass es meiner Approbation gemäß aus ethischen und humanitären Gründen eine Verpflichtung sein muss, diese Ergänzung zum ursprünglich beauftragten Gutachten dem BFA so rasch als möglich und hoffentlich noch rechtzeitig vorzulegen", zumal der Antrag auf internationalen Schutz der Familie behördlich abgewiesen wurde. Hinsichtlich seiner Ausführung betr. der medizinischen Erfordernisse der bP, wie diese im Gutachten v. 22.11.2020 auf den Seiten 28 — 29 niedergelegt wurden, kann festgestellt werden: Die Ausführungen von Hrn. Univ.-Prof. Dr. W. XXXX betr. der immunsuppressiven Therapie haben keine Gültigkeit mehr, zumal für die bp seit mittlerweile zwei Jahren keine derartige Medikation mehr erforderlich ist; Ebensowenig gültig sind mittlerweile seine Ausführungen den Abbruch der medikamentösen Behandlung bei der bp betreffend, weil die entsprechende Behandlung bereits vor 2 Jahren beendet wurde.
In seinem offenbar ohne Behördenauftrag erstellten, Ergänzungsgutachten' v. 12.07.2018 beantwortet Hr. Univ.-Prof. Dr. W. XXXX keine Fragen. Er weist darin zunächst auf das „um sich greifende Entsetzen gegenüber dem negativen [Asyl-] Bescheid" hin. Darüberhinaus stellt Hr. Univ.-Prof. Dr. W. XXXX fest, dass angesichts des „negativen Bescheids. die hier erworbene Sicherheit und Geborgenheit im Alltag dermaßen destabilisiert [erscheint], [so]dass sich nun Stress- und Angstreaktionen zeigen, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch dafür verantwortlich sind, dass z.B. die Sklerodermie bei XXXX seit der letzten Untersuchung eine deutliche Progredienz aufweist" (Hervorhebung im Original). Dieser Einlassung sind allerdings die Befunde v. 04/19 („Zahl der entzündeten Gelenke: O. Zahl der funktionell beeinträchtigten Gelenke: 0. Beurteilung: Sklerodermie. Kein Beinlängenunterschied. Haut schön. Beginn ca. 2013. Medikamente: MTX 15mg — ex"), von 06/18 („Zahl der entzündeten Gelenke: O. Zahl der funktionell beeinträchtigten Gelenke: O. Beurteilung: Keine Hautveränderung") sowie von 04/18 („Zahl der entzündeten Gelenke: 0. Zahl derfunktionell beeinträchtigten Gelenke: O. Beurteilung: 3 Jahre Sklerodermie. Alte Läsionen linker Oberschenkel bland. Kaum sichtlich neue Flecken (rechte Fußsohle, Nasenwurzel") entgegenzuhalten, welche damit nicht im Einklang stehen.
Die auch in diesem ,Ergänzungsgutachten' gemachten Ausführungen zur immunsuppressiven Therapie sind — wie oben angemerkt — mittlerweile gegenstandslos, ebenso wie die Ausführungen zu einer drohenden „Systemerkrankung". Dieser Umstand betrifft auch die von Hrn. Univ.-Prof. Dr. W. XXXX erwähnten „Nebenwirkungen der Therapie".
Hinweise für eine „zusätzliche Schwächung der immunreaktiven Konstitution", welche „möglicherweise durch die für den Sachverständigen völlig unverständliche negative Bescheidlage, durch den Stress und den psychischen Zusammenbruch der Familie" verursacht worden sei, lagen und liegen nicht vor. Vor diesem Hintergrund kann der Einschätzung von Hrn. Univ.-Prof. Dr. W. XXXX nicht gefolgt werden, dass „ XXXX sterben könnte, wenn die Familie abgeschoben wird".
Zusammengefasst haben die Aussagen von Hrn. Univ.-Prof. Dr. W. XXXX betr. der „Anpassung der immunsuppressiven Therapie", eines „Übergangs zur systemischen Form" eines Therapieabbruchs mit Exacerbation sowie der Therapienebenwirkungen inklusive „toxische Krise" und „Infektanfälligkeit" keine Gültigkeit mehr, zumal sich die bP seit 2 Jahren im Zustand der stabilen Remission ohne Medikation befindet.
Frage 6a: Welche Einschätzungen von Prof. Dr. XXXX im Zusammenhang mit den dortigen Ausführungen zur Problematik eines Rückfalls können aktuell aus ihrer Sicht noch nachvollzogen werden?
Hr. Univ.-Prof. Dr. W. XXXX thematisiert in seinen beiden Gutachten die Probleme v. Krankheitsverschlechterung („systemisch"), Therapieabbruch und Medikamentennebenwirkungen. „Bekommt XXXX das Präparat [Methotrexat] nicht regelmäßig, ist mit einer raschen Exacerbation der Erkrankung zu rechnen. Zumal sich die bp seit 2 Jahren in stabiler Remission ohne Medikamentenapplikation befindet, haben diese Ausführungen keine Gültigkeit mehr.
Frage 6b: Mit welchen Medikamenten könnte die bp im Falle eines Rückfalles behandelt werden?
Sollte es bei der bP zu einem Wiederauftreten von Hautläsionen (Sklerodermie) kommen, dann sollte die zuletzt erfolgreich durchgeführte, medikamentöse Behandlung wiederholt werden (Aprednislon, Methotrexat, Externum).
Frage 6c: Was kann die die bp tun, um die Rückfallsgefahr zu minimieren?
Bis dato lag bei der bp eine umschriebene Sklerodermie vor, deren Manifestation sich vorwiegend auf die Haut beschränkte. Als begünstigende Faktoren werden dabei eine genetische Prädisposition (nicht beeinflussbar), sowie Infektionen diskutiert. Vor diesem Hintergrund kann lediglich der Versuch einer Infektionsreduktion empfohlen werden, um die Rückfallsgefahr zu vermindern.
Frage7: Was bedeutet die Prognose „infaust" im Gutachten vom 22.11.2017 von Dr. XXXX ?
Der Begriff „infaust' (v. lat. infaustus = unglücklich, unheilvoll, ungünstig) wird in der Medizin für die Bezeichnung einer ,ungünstigen' Verlaufsvorhersage einer Erkrankung verwendet. Beispielsweise wird das Adjektiv ,infaust f verwendet als:
• Infaust quoad vitam: Ungünstig die Erhaltung des Lebens betreffend; Infaust quoad restitutionem ad integrum: Ungünstig in Bezug auf die Wiederherstellung des (gesunden) Zustands, wie er vor einer Erkrankung vorlag.
Ggstdl. stellte Hr. Univ.-Prof. Dr. W. XXXX in seinem Gutachten v. 22.11.2017 fest: „Im Fall eines Abbruchs der Behandlung von Niko/osi entsteht das Risiko einer Chronifizierung mit Ausbreitung in das Gesicht oder möglicherweise ein Übergang in die systemische Form mit Organbeteiligung. Dann ist die Prognose infaust." In anderen Worten, Hr. Univ.-Prof. Dr. W. XXXX bezog sich mit seiner Prognose ,infaust' auf das Risiko einer unbehandelten Erkrankung, dann wegen „möglicherweise Übergang in die systemische Form [der Erkrankung] mit Organbeteiligung". Demgegenüber beschrieb er damals in Übereinstimmung mit den vorliegenden Befunden den Zustand der bP wie folgt: „Der neurologische status ist unauffällig, AEZ zufriedenstellend, die Art der Kontaktaufnahme eher ängstlich und vorsichtig (Untersuchungsangst). Bewußtseinslage klar, Orientierung örtlich, zeitlich und zur Person ist gut verfügbar. Auffassungsgabe und Konzentration sind alters-kindgemäß bzw. abhängig vom Thema abhängig [im Original]. Nikolosi ist freundlich und kooperativ. Es gibt keine Hinweise auf Verhaltensauffälligkeiten oder andere psychische Störungen
Der von Hrn. Univ.-Prof. Dr. W. XXXX befürchtete „Übergang in die systemische Form mit Organbeteiligung" mit dann „infauster Prognose" entwickelte sich nicht. Stattdessen konnte die für die Sklerodermie vorgesehene, medikamentöse Therapie von XXXX 9 Monate nach seinem zweiten Gutachten v. 12.07.2019 erfolgreich beendet werden. Seither befindet sich die bP im Zustand der stabilen Remission.
II.2.12. Zu den Behandlungsmöglichkeiten in Georgien wurden umfassende Fragen an die Staatendokumentation und den VB des BM.I. in Georgien gesendet und um Beantwortung ersucht.
Hinsichtlich der Sklerodermie und Posttraumatische Belastungsstörung ist der Anfragebeantwortung vom 03.08.2021 zu entnehmen:
1. Sind folgende Erkrankungen der bP, insbesondere Sklerodermie, in GEORGIEN erfolgreich behandelbar: Lineare Sklerodermie (M34) mit Hautmanifestationen am linken Bein in stabiler Remmission nach Cortison (2015-2016) und MTX-Therapie (2015-2019), Angst-/Panikstörung (Posttraumatische Belastungsstörung mit Zwangsgedanken oder Grübelzwang.
2.Gibt es einen Zugang zu folgenden fachärztlichen Kontrollen: Kinder- rheumatologische und ev. Orthopädische Kontrollen, psychotherapeutische Behandlung?
3.Sind die folgende Medikamente bzw. Wirkstoffgruppen in GEORGIEN erhältlich (Verfügbarkeit von Medikamenten): Truxal (Wirkstoff: Chlorprothixen), Aprednislon (Wirkstoff: Prednisolon), Methotrexat (Wirkstoff: Methotrexat), Externum, Hautpflegesalben? Wenn ja: Welche Kosten hätte die bP zu tragen?
Antwort:
Die angefragten Wirkstoffe Chlorprothixen und Methothrexate (AVA 14812) sowie Prednisolone (AVA 14667) sind verfügbar. Ebenso verfügbar sind die angefragten fachärztliche Untersuchungen durch pädiatrische Rheumatologen, Psychologen und Psychiater, sowie die Behandlung durch einen Orthopäden und weitere relevante Untersuchungen (AVA 14812).
Die Kosten für die Wirkstoffe bzw. Behandlungen/Konsultationen von Fachärzten/Laboruntersuchungen etc. entnehmen Sie bitte dem PDF ACC 7501.
Die universelle Gesundheitsversorgung in Georgien bietet georgische Staatsbürgern, die über ein Einkommen von weniger als 40 000 GEL pro Jahr verfügen medizinische Grundversorgung.
Des weiteren bietet ein psychiatrisches Gesundheitsprogramm georgischen Staatsbürgern, die jünger als 17 Jahre alt sind eine psychiatrische Grundversorgung einschließlich verschriebener Medikamente.
Da laut einer MedCOI-Kontaktperson in den vergangenen zehn Jahren fast alle medizinischen Einrichtungen in Georgien privatisiert wurden, mit Ausnahme einiger öffentlicher Einrichtungen in abgelegenen Bergregionen, werden die Preise durch Angebot und Nachfrage bestimmt; sie sind von Klinik zu Klinik unterschiedlich und können schwanken. Die in ACC 7501 angeführten Preise sind Näherungswerte, die im Sommer 2021 erhoben wurden. Zusatzkosten, wie Verwaltungs- oder Krankenhausgebühren fallen im Zusammenhang mit den Behandlungen nicht an.
II.2.13. Hinsichtlich sozioökonomischen Fragen teilte die Staatendokumentation in einer Anfragebeantwortung vom 10.06.2021 folgendes mit:
1.Auf welche staatlichen Unterstützungsleistungen können georgische Staatsangehörige mit zwei Kindern nach einer Rückkehr in Georgien allgemein zugreifen (Aufzählung von Sozialhilfe, Schulbeihilfen, Kindergeld – etwaige Staffelung nach Alter, Zuschüsse bei Strom, Wasser, Heizkosten, Lebensmittel etc)? Wie hoch sind diese Unterstützungsleistungen derzeit?
Entsprechend der Verordnung der georgischen Regierung „über soziale Unterstützung“ vom 28. Juli 2006, erhalten jene Familien soziale Geldhilfe – Existenzhilfe, welche in der Datenbank für „sozial schwache“ Familien registriert sind und deren sogenannte „Ratingpunkte“ unterhalb des derzeit festgelegen Grenzwertes von – 100001 (einhunderttausendundeins) Punkten liegen.
Um sich in der entsprechenden Datenbank registrieren zu lassen, kann sich die Familie an die für ihren Wohnsitz zuständige Behörde wenden. Mitarbeiter dieser Behörde nehmen auch die Einschätzung der sozial-wirtschaftlichen Bedingungen einer Familie vor und entscheiden über eine entsprechende Registrierung in der Datenbank für sozial schwache Familien. Dies gilt auch für Familien, die nach Georgien zurückkehren.
Entsprechend der erreichten Ratingpunkte kommen monetäre und nicht monetäre Hilfen zur Anwendung.
Für Haushalte, die z.B. unter 70000 Ratingpunkte liegen, werden kommunale Ermäßigungen und Unterstützungen von Familien mit Kindern, mit Nahrungsmitteln inkl. Babynahrung u. a. geleistet.
Zusätzlich wird ein staatliches Reintegrationsprogramm für nach Georgien zurückgekehrte Migranten angeboten (Ministererlass vom 15.03.2021). Im Rahmen dieses Programmes werden zurückgekehrten Migranten folgende Services angeboten:
a) Medizinische Unterstützung:
- Gewährleistung der erforderlichen Diagnostik für Personen mit akuten, chronischen, lebensgefährlichen Erkrankungen. Im Bedarfsfall Übernahme der Finanzierung dringend notwendiger medizinischer Hilfe und Versorgung mit benötigten Medikamenten (betrifft die Fälle, die durch das staatliche Programm des allgemeinen Gesundheitsschutzes nicht finanziert werden).
- Psychisch-soziale Rehabilitation.
b) Finanzierung von sozialen Projekten:
- Finanzierung von sozialen Projekten mit dem Ziel der Schaffung von Einkommensquellen und Förderung der Selbstständigkeit.
c) Förderprogramme zur Verbesserung der beruflichen Ausbildung, Weiterbildung sowie zur Verbesserung der Qualifikation:
- Bestimmung der möglichen künftigen Richtung beruflicher Aus- und Weiterbildung und Übermittlung entsprechender individueller Informationen an die Betroffenen unter Berücksichtigung derer Kenntnisse, Qualifikationen und Fertigkeiten, sowie derer Interessen und Wünsche.
d) Zeitweilige Versorgung mit einer Unterkunft:
- Falls notwendig, werden aus dem Ausland zurückkehrende Personen für die Dauer von bis zu 4 Nächten mit einer Unterkunft versorgt.
- Bezüglich „Schulbeihilfen“ wurde mitgeteilt, dass Vorschulerziehung- und Bildung inkl. Verpflegung in öffentlichen staatlichen Anstalten kostenlos zur Verfügung gestellt wird. Dies gilt auch für öffentliche Anstalten für Allgemeinbildung und in Berufsschulen.
VB des BM.I für Georgien (10.6.2021): Auskunft des georgischen Gesundheitsamts, per email
2. Gibt es spezielle Unterstützungsleistungen für Kinder mit Beeinträchtigungen (insbesondere bei schweren wie den vorliegenden bei der bP)?
Im Rahmen des staatlichen Programms für „soziale Rehabilitation und Kinderfürsorge 2021“, sind folgende Unterstützungsleistungen vorgesehen:
a) Programm zur Förderung frühkindlicher Entwicklung:
- Zur Zielgruppe gehören Kinder bis zum siebten Lebensjahr (einschließlich des Monats der Vollendung des siebten Lebensjahres), bei denen der Kinderarzt/Familienarzt, Nervenarzt oder ein anderer Facharzt eine Verzögerung der Entwicklung z.B. der Grob-und Feinmotorik, der Kommunikation und Rede, der Entwicklung der sozial-emotionellen und kognitiven Bereiche und/oder Probleme des adaptiven Verhaltens, oder anderen „Einschränkungen“ bestehen bzw. auch wenn das Risiko zur Ausbildung zu einer der angeführten Entwicklungsstörungen besteht (ICD-10-Diagnosen).
Eine Liste mit anerkannten Einschränkungen bzw. Entwicklungsstörungen kann bei Bedarf angefordert und vorgelegt werden (z.B ist bekannt, dass dyskinetische Zerebralparese gelistet ist).
b) Programm der Kinderrehabilitation/Habilitation:
- Gilt für Kinder im Alter vom 3. bis 18. Lebensjahr (darunter Kinder, die in Ziehfamilien aufwachsen oder sich in einer Erziehungsanstalt befinden) mit dem Status „eingeschränkte Möglichkeiten“ sowie Kinder bis zum 3. Lebensjahr mit dem Status „eingeschränkte Möglichkeiten“.
Eine Liste mit anerkannten „eingeschränkten Möglichkeiten“ kann bei Bedarf angefordert und vorgelegt werden
c) Programm zur Versorgung in Tageszentren:
- Eine der Zielgruppen dieses Programms sind Kinder vom 6. bis zum 18. Lebensjahr, sowie Personen, älter als 18 Jahre, mit dem Status „eingeschränkte Möglichkeiten“ (gilt für beide Gruppen). Weiters Kinder mit dem Status „eingeschränkte Möglichkeiten“ vom 6. bis zum 18. Lebensjahr mit schwerer Störung der geistigen Entwicklung sowie Kinder mit dem Status „eingeschränkte Möglichkeiten“ mit anderen geistigen Behinderungen, die durch bedeutende Störungen des Verhaltens zum Ausdruck kommen. Bei diesem Programm gibt es eine Aufnahmegrenze in Bezug auf die zu betreuenden Personen.
d) Programm zur Versorgung von Kindern mit schweren Entwicklungsstörungen zu Hause:
- Die Zielgruppe des Programms sind Kinder bis zum 18. Lebensjahr mit unterschiedlichen Bedürfnissen (Nosologien - die durch den internationalen Klassifikator ICD-10 bestimmt werden), die eine hochgradige Funktionsstörung der Organsysteme aufweisen, welche schwere Entwicklungsstörungen verursachen, die eine ständige Unterstützung durch andere Personen erfordern und es wegen der Schwere der Erkrankung unmöglich ist, diese Personen in die Schule und/oder in ein Tageszentrum aufzunehmen. Dieses Programm kann nur in den Städten Tiflis, Telavi, Zugdidi, Sagarejo und Borjomi umgesetzt werden.
Damit der/die Minderjährige in eines der oben angeführten Programme aufgenommen werden kann, muss der gesetzliche Vertreter der betroffenen Person bei der zuständigen Wohnsitzbehörde einen Antrag stellen und die erforderliche Dokumentation vorlegen.
VB des BM.I für Georgien (10.6.2021): Auskunft des georgischen Gesundheitsamts, per email
3. Welche Möglichkeiten von nichtstaatlichen, etwa karitativen Unterstützungsleistungen durch welche (nationale bzw. internationale) NGO ́s bestehen bei Rückkehr einer Familie mit Kleinkindern? Wie hoch sind diese Unterstützungsleistungen derzeit?
4. Existieren private Initiativen (NGOs, Selbsthilfegruppen, etc), welche Rückkehrer unterstützen und beraten?
5. Gibt es gegebenenfalls allgemeine Einrichtungen (NGOs, Caritas etc.), die Familien finanziell bzw. mit Sachgütern unterstützen? Wenn ja, Nennung dieser Einrichtungen.
6. Welche Rückführprogramme gibt es? (Nennung der staatlichen und nichtstaatlichen Stellen mit Kontaktdaten).
7. Gibt es neben den bereits genannten Institutionen und Organisationen noch weitere Netzwerke wie beispielsweise lokale Gemeinschaften, ethnische/religiöse Gruppierungen oder dergleichen, welche als Auffangnetz für Rückkehrer fungieren können?
Mit dem Ziel der Unterstützung von Rückkehrern in die Heimat existieren in Georgien außer dem staatlichen Programm für Reintegration verschiedene Programme, die von internationalen und Nichtregierungsorganisationen ausgeführt werden, darunter:
Internationale Organisation für Migration (IOM):
Programme AVRR (Programm für freiwillige Rückkehr und Reintegration) und AVR (Programm für freiwillige Rückkehr), in deren Rahmen bei der Abfertigung der für die Rückkehr erforderlichen Dokumente und Reisetickets unterstützt wird und in einigen Fällen wird einmalig „Taschengeld“ ausgezahlt. Außerdem wird die Abholung vom Flughafen und der Transport zum Wohnort organisiert, die wichtigsten Haushaltsgegenstände werden zur Verfügung gestellt und die allgemeinen Lebensbedingungen verbessert, medizinische Hilfe angeboten, Versorgung/Unterstützung mit der Unterkunft (Miete) sowie Hilfe bei der Arbeitssuche geleistet.
Wohltätigkeitsstiftung Caritas Georgien (Caritas Georgia):
Reintegrationsprogramm für freiwillig nach Georgien zurückgekehrte Migranten, in dessen Rahmen Rückkehrer aus Belgien, Österreich, Deutschland, Dänemark, den Niederlanden und Frankreich unterstützt werden.
OFII (Französisches Büro für Immigration und Integration – Organisation unter dem Innenministerium der Republik Frankreich):
Reintegrationsunterstützungsprogramm für freiwillige Rückkehrer. Unterstützt werden Rückkehrer aus Frankreich. Die Durchführung wird von vier Organisationen (durch Wettbewerb ausgewählt) übernommen:
1. Assoziation der vertriebenen Frauen „Tankhmoba“
2. People in Need Georgia
3. Caritas Georgia
4. AIDE
VB des BM.I für Georgien (10.6.2021): Auskunft des georgischen Gesundheitsamts, per email
8. Gibt es Sozialprojekte vom Staat Georgien, die Familien (mit Kleinkindern) unterstützen, wie zum Beispiel Wohnungsgewährung, Unterstützung bei der Arbeitssuche, Beratung?
Im Rahmen des staatlichen Programms für „soziale Rehabilitation und Kindersorge 2021“, wird das Unterprogramm zur „Versorgung von Müttern mit Kindern mit Unterkunft“ finanziert, dessen Ziel die Verhinderung der Weggabe von Kindern ist, um eine Stärkung der biologischen Familie zu bewirken. In das erwähnte Unterprogramm wird man aufgrund der Beurteilung eines Sozialarbeiters unter Berücksichtigung der festgestellten Bedürfnisse und der im Rahmen des Programms vorhandenen Dienstleistungslimits aufgenommen. Das Programm umfasst eine Rund-um-die Uhr Versorgung mit einer Unterkunft in einer sicheren Umgebung, Nahrungsversorgung sowie Versorgung mit den erforderlichen Gegenständen des täglichen Bedarfs und anderer notwendiger Maßnahmen.
VB des BM.I für Georgien (10.6.2021): Auskunft des georgischen Gesundheitsamts, per email
9. Wenn eine Familie am „Existenzminimum“ leben muss: Gibt es ein wirtschaftliches und medizinisches „Auffangnetz“, das Familien (finanziell) unterstützt?
Für Familien, die unterhalb der Armutsgrenze leben, ist in Georgien das „soziale Unterstützungsprogramm“ vorgesehen. Die Kriterien für die Aufnahme ins Programm sind in der Antwort auf Frage 1) angegeben.
VB des BM.I für Georgien (10.6.2021): Auskunft des georgischen Gesundheitsamts, per email
10. Welche speziellen Betreuungseinrichtungen (vergleichbar mit Sonderschulen in Österreich) gibt es in Georgien, um Kinder mit Beeinträchtigungen / speziellen Bedürfnissen betreuen zu lassen? Sind geeignete Einrichtungen vorhanden? Kann sich eine „sozial schwache Familie (mit Kleinkindern)“ diese leisten oder ist der Besuch kostenlos?
Der VB des BM.I gib zu dieser Fragestellung an:
In den öffentlichen Schulen erhalten Kinder eine inklusive Bildung, die den Einschluss aller Schüler mit „speziellen Bildungsbedürfnissen“ (Behinderungen) aller Art in den allgemeinbildenden Lernprozess zusammen mit Gleichaltrigen umfasst. Die inklusive Bildung beinhaltet auch das Unterrichten der Schüler mit „eingeschränkten Möglichkeiten“ nach einem individuellen und/oder modifizierten Lehrplan. Zugleich gibt es spezialisierte öffentliche Schulen, die spezielle Bildungsprogramme für Kinder mit Entwicklungsstörungen, mit sensorischen, Verhaltens- und emotionellen Störungen durchführen.
VB des BM.I für Georgien (10.6.2021): Auskunft des georgischen Gesundheitsamts, per email
11. Wie lange kann eine Familie (mit Kleinkindern) mit Unterstützung (in finanzieller oder sachlicher Hinsicht) rechnen? Wie lange wird Unterstützung für die Betreuung von Menschen mit Beeinträchtigungen gewährt?
Der VB des BM.I gib zu dieser Fragestellung an:
Gemäß den Regeln und Bedingungen zur Erteilung sozialer Unterstützung, wird für Kinder bis zum vollendeten 18 LJ mit dem Status „eingeschränkte Möglichkeiten“ eine monatliche soziale Hilfe in Höhe von 250 GEL (ca. 65 Euro) festgelegt. Personen mit „drastisch eingeschränkten Möglichkeiten“, erhalten monatlich 250 GEL auch wenn sie älter als 18 Jahre sind. Personen, die älter als 18 Jahre sind und „deutlich eingeschränkten Möglichkeiten“ aufweisen, erhalten monatlich 140 GEL (ca. 35 Euro), und Personen (älter als 18 Jahre), die seit ihrer Kindheit mit „eingeschränkten Möglichkeiten“ eingestuft wurden und bei denen nach dem 18. Lebensjahr der Status „mäßig eingeschränkte Möglichkeiten“ festgestellt wird, erhalten monatlich 100 GEL (ca. 25 Euro).
Die Dauer der Erteilung der sozialen Unterstützung hängt von der festgelegten Dauer der „Einschränkung“ ab. Festgestellte Einschränkungen werden derzeit entsprechend der Schwere der Einschränkung/Behinderung für eine Dauer von einem Jahr, zwei Jahren, fünf Jahren oder unbefristet festgelegt.
VB des BM.I für Georgien (10.6.2021): Auskunft des georgischen Gesundheitsamts, per email
12. Wenn eine Familie Deutschkenntnisse hat: Hat diese Familie bei der Arbeitssuche am Arbeitsmarkt (zum Beispiel Tourismusbranche, Handel, etc.) höhere Arbeitschancen als ohne diese Kenntnisse?
Der VB des BM.I gib zu dieser Fragestellung an:
Generell ja, da sich mehr Möglichkeiten bei der Arbeitssuche eröffnen können – vor allem im touristischen Bereich.
VB des BM.I für Georgien (10.6.2021): Auskunft des georgischen Gesundheitsamts, per email
13. Haben Rückkehrer (auch Rückkehrer gegen ihren Willen) mittel- oder langfristig eine schlechtere wirtschaftliche oder soziale Stellung bzw. ein schlechteres wirtschaftliches Fortkommen im Vergleich zu Georgiern, die in Georgien geblieben sind?
Der VB des BM.I gib zu dieser Fragestellung an:
Es gibt dafür keine Anhaltspunkte (Zeitungsberichte, Mitteilungen von NGO´s udgl), dass dies der Fall ist. Wirtschaftliche und soziale Stellung sind sehr stark vom (Aus)Bildungsstand und von der Unterstützung innerhalb der Familie abhängig.
VB des BM.I für Georgien (10.6.2021): Auskunft des georgischen Gesundheitsamts, per email
14. Sind aus den letzten 2 Jahren dokumentierte Fälle bekannt, in welchen rückgeführte Familien keine Unterkunft finden konnten und obdachlos wurden?
Der VB des BM.I gib zu dieser Fragestellung an:
In den Medien konnten für die letzten zwei Jahren keine derartigen Berichte gefunden werden.
VB des BM.I für Georgien (10.6.2021): Auskunft des georgischen Gesundheitsamts, per email
15. Ist die Grundversorgung mit Nahrung und Wasser in allen Region Georgiens für alle Personen, insbesondere Kinder sowie Kinder mit Beeinträchtigungen gewährleistet?
Der VB des BM.I gib zu dieser Fragestellung an:
Generell kann diese Frage mit Ja beantwortet werden. Wie oben angeführt existieren staatliche Unterstützungsprogramme. Auch finden immer wieder Hilfsaktionen über soziale Netzwerke und private Unterstützungsvereine statt.
VB des BM.I für Georgien (10.6.2021): Auskunft des georgischen Gesundheitsamts, per email
Das [deutsche] Auswärtige Amt gibt zu dieser Fragestellung an:
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Die Qualität der einheimischen Produkte ist zufriedenstellend. Die staatliche Sozialhilfe liegt bei bis zu 220 GEL im Monat. Die Rentensätze für Personen unter 70 Jahre liegen bei 220 GEL im Monat. Rentner über 70 Jahre erhalten aktuell zwischen 250 und 300 GEL. Zum Erhalt müssen die Personen seitens der Behörden als bedürftig eingestuft werden. Die soziale Absicherung erfolgt in aller Regel durch den Familienverband. Eine große Rolle spielen die Geldtransfers der georgischen Diaspora im Ausland (ca. 5% des BIP), insbesondere aus Russland,
Griechenland, Türkei, Italien.
AA – Auswärtiges Amt (17.11.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041771/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_November_2020%29%2C_17.11.2020.pdf, Zugriff 13.4.2021
16. Wie stark ist der familiäre Zusammenhalt zwischen einem in Georgien verbliebenen Teil der Familie und dem Teil der Familie, welcher in Europa um Asyl angesucht hat?
Der VB des BM.I gib zu dieser Fragestellung an:
Der Familienzusammenhalt hängt in der Regel von den familiären Bindungen und Beziehungen ab. Es sollte jedoch beachtet werden, dass die Suche nach Asyl in Europa oder die Nichterlangung von Asyl in Europa in der Regel kein Grund für eine Verschlechterung der Beziehungen oder Bindungen innerhalb von Familien und zu Verwandten von Asylsuchenden ist. Es kann daher behauptet werden, dass ein Aufenthalt im Ausland bzw. ein gestelltes Asylansuchen (ob erfolgreich oder nicht) kein Tabuthema in Georgien ist und zu keiner Verschlechterung der Verwandtschaftsbeziehungen führt.
VB des BM.I für Georgien (10.6.2021): Auskunft des georgischen Gesundheitsamts, per email
17. Gibt es eine „moralische“ oder sonstige Verpflichtung, wonach Verwandte wie insbesondere Eltern oder Geschwister in Georgien eine mehrköpfige Familie mit Kindern im Falle der Rückkehr jedenfalls unterstützen?
Der VB des BM.I gib zu dieser Fragestellung an:
Ja, in der georgischen Kultur ist eine derartige „moralische“ Verpflichtung verankert. Es kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass diese moralische Verpflichtung für alle Familien oder in allen Fällen gleich stark ausgeprägt ist. Dennoch haben Onkel, Tanten, Geschwister und Großeltern gesellschaftlich eine hohe Verpflichtung, besonders gegenüber alleinerziehenden Mütter, diese in Notlagen zu unterstützen.
Vor allem finanzielle Probleme und Armut sowie zerrüttete Familienverhältnisse können allerdings die Bedeutung dieser „moralischen“ bzw. gesellschaftlichen Verpflichtung stark beeinträchtigen bzw. komplett außer Kraft setzen.
VB des BM.I für Georgien (10.6.2021): Auskunft des georgischen Gesundheitsamts, per email
Das [deutsche] Auswärtige Amt gibt zu dieser Fragestellung an:
Rückkehrer, die Unterstützung benötigen, sind vor allem auf Familie und Freunde angewiesen. […]
Die soziale Absicherung erfolgt in aller Regel durch den Familienverband. […]
Internationale Organisationen und Projekte, wie IOM und ICMPD bieten Beratung und finanzielle Unterstützung für Rückkehrer zur Reintegration in Georgien an. Die überwiegende Zahl der Rückkehrer wendet sich jedoch dem Familienverband zu und erhält dort Unterstützung.[…]
Seit 2014 unterstützt die georgische Regierung Reintegrationsprojekte zivilgesellschaftlicher Organisationen.
AA – Auswärtiges Amt (17.11.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041771/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_November_2020%29%2C_17.11.2020.pdf, Zugriff 13.4.2021
18. Gibt es in Georgien die Schulpflicht? Wenn ja, was unternimmt der Staat, wenn die Kinder die Schule nicht besuchen?
Der VB des BM.I gib zu dieser Fragestellung an:
Ja, in Georgien gibt es eine allgemeine Schulpflicht.
Was der Staat unternimmt, wenn Kinder die Schule nicht besuchen, kann im Augenblick nicht beantwortet werden. Dazu wird ein Meeting mit den zuständigen Personen vom Unterrichtsministerium vereinbart. Sobald die Antwort vorliegt, wird diese nachgereicht.
VB des BM.I für Georgien (10.6.2021): Auskunft des georgischen Gesundheitsamts, per email
Bezogen auf die Bildung von Kindern gibt das US-amerikanische Außenministerium (USDOS) im Jahresbericht 2020 zur Menschenrechtslage an, dass Kindern von Nicht-Staatsbürgern oft die Unterlagen fehlten, um sich in die Schule einzuschreiben. Das Niveau des Schulbesuchs war niedrig für Kinder, die zu benachteiligten Gruppen gehören, wie Straßenkinder und Kinder mit Behinderungen oder in Pflegefamilien.
Laut einer Erhebung mit mehreren Indikatoren, die 2018 vom nationalen Statistikamt GEOstat und dem Nationalen Zentrum für Krankheitskontrolle und öffentliche Gesundheit mit Unterstützung von UNICEF durchgeführt wurde, lag die Einschulungsrate von Vorschulkindern im Alter von drei bis fünf Jahren bei 81,8 Prozent. Die Einschulungsraten waren niedriger für Kinder ethnischer Minderheiten (die Rate für aserbaidschanische Kinder lag bei 28,8 Prozent, während die Rate für armenische Kinder 68,8 Prozent betrug) sowie für Kinder aus sozial schwachen Gruppen (arme oder kinderreiche Familien, Familien mit nur einem Elternteil, Binnenvertriebene, Familien mit Menschen mit Behinderungen) (63,6 Prozent) und aus ländlichen Gemeinden (70,2 Prozent). Im Jahr 2019 berichtete das Public Defender’s Office dass trotz der Bemühungen der Gemeinden die Verfügbarkeit von Vorschulbetreuung und -bildung weiterhin ein Problem darstellt. Besonders problematisch waren die Infrastruktur der Kindergärten, die Überfüllung der Klassenräume und die Einhaltung der behördlichen Hygienestandards.
Die Schulabbrecherquote blieb hoch. Die Identifizierung der Gründe für die hohe Rate und die Verabschiedung effektiver Maßnahmen zur Reduzierung der Schulabbrecher blieb ein großes Problem. Der Ombudsmann wies in mehreren Berichten auf das Problem hin und betonte die Auswirkungen von Frühehe, Kinderarmut und Kinderarbeit auf die Möglichkeiten der Kinder, Zugang zu Bildung zu erhalten. Im Jahr 2019 brachen mehr als 14.000 Minderjährige die Schule ab, verglichen mit 10.433 im Jahr 2018. 2019 meldete der Ombudsmann, dass die Schulen keinen einheitlichen Mechanismus haben, um statistische Daten über Schulabbrecher zu verarbeiten oder die Gründe für den Schulabbruch anzugeben.
Laut einer 2018 veröffentlichten UNICEF-Studie hatte die Mehrheit der Straßenkinder weder Zugang zu Bildung noch zu medizinischer Versorgung über die Notfallversorgung hinaus.
Aus dem nachfolgend zitierten Bericht des [deutschen] Auswärtigen Amtes geht hervor, dass eine Schulpflicht besteht.
[…]
Mithilfe von Kindern zum Erwerb des Familieneinkommens ist insbesondere bei ethnischen Minderheiten verbreitet und akzeptiert mit der Folge, dass die Schulpflicht vernachlässigt wird.
[…]
AA – Auswärtiges Amt (17.11.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041771/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_November_2020%29%2C_17.11.2020.pdf, Zugriff 9.4.202
II.2.14. Abschließend kann somit festgehalten werden, dass auch hinsichtlich der bei der BF3 diagnostizierten Sklerodermie unter Zugrundelegung der Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation, des VB des BM.I. in Georgien, sowie dem medizinischen Gutachten und des weiteren Ergänzungsgutachtens des DDR. XXXX die Behandlung des BF3 in Georgien möglich und alle dafür benötigten Medikamente bzw. Wirkstoffe erhältlich sind. Zusätzlich sind in Georgien weitere Pharmazeutika zur Intravenösen Verabreichung mit derselben aktiven Substanz registriert und in Georgien vorhanden. Da es sich bei den BF um georgische Staatsbürger handelt, gelten die gleichen Bedingungen und Voraussetzungen und besteht kein Unterschied hinsichtlich des Zugangs zur medizinischen Behandlung. Dies gilt für alle georgischen Staatsbürger, also auch für sogenannte "Binnenvertriebene" bzw. Personen die wie die BF in Abchasien geboren wurden. Die Darstellung der rechtlichen Vertretung und der BF, dass der BF3 in Georgien sterben würde, stellt sich folgerichtig als übertrieben dar, zumal auch die beiden ersten „Gutachten“ des Dr. XXXX mit dem Gutachten und Ergänzungsgutachten des DDr. XXXX fachlich entgegnet wurden.
Von DDr. XXXX wurde im Gutachten ausgeführt, dass unter Berücksichtigung des Umstands, dass sich die Primärerkrankung bei der bP seit 1,5 Jahren in stabiler Remission befindet, die Rückkehr nach Georgien keine signifikante Verschlechterung des Gesundheitszustandes verursachen würde bzw. wäre dadurch kein lebensbedrohlicher Zustand gegeben oder zu befürchten.
Weiters teilte er in seinem Ergänzungsgutachten mit, dass die Ausführungen des Hr. Univ.-Prof. Dr. W. XXXX in seinen beiden Gutachten die Probleme v. Krankheitsverschlechterung („systemisch"), Therapieabbruch und Medikamentennebenwirkungen thematisieren. „Bekommt XXXX das Präparat [Methotrexat] nicht regelmäßig, ist mit einer raschen Exacerbation der Erkrankung zu rechnen“. Zumal sich der BF3 seit 2 Jahren in stabiler Remission ohne Medikamentenapplikation befindet, haben diese Ausführungen keine Gültigkeit mehr.
II.2.15. Wenn in der Beschwerde der rechtlichen Vertretung vorgebracht wird, dass die meisten Medikamente nicht vom staatlichen Programm erfasst und vom Patienten selber zu bezahlen seien, so ist festzustellen, dass damit den Äußerungen des dem BVwG aus einer Vielzahl von Verfahren bekannten Verbindungsbeamten nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Zudem ist davon auszugehen, dass die BF eben wieder von ihren Verwandten in Georgien wie schon vor der Ausreise finanziell unterstützt werden können bzw. ihnen Unterkunft gewähren. Den BF war es auch möglich, acht Monate lang in Österreich im Untergrund zu leben, um sich so den Behörden zu entziehen, wo sie keine Grundversorgung oder sonstige staatliche Unterstützung erhielten. Dazu muss auch ausgeführt werden, dass die für den BF4 benötigte Ernährung im Herkunftsstaat finanzierbar ist, weswegen derartige Probleme vor dem Hintergrund der Unterstützungsleistungen für kranke Personen in Georgien generell, sowie die Situation der Familie der BF im speziellen nicht erkannt werden können. Fehlbehandlungen und falsche Diagnosen sind aufgrund der nunmehr in Österreich festgestellten Erkrankungen und Durchgeführten Behandlungen auch nicht zu befürchten und können zudem auch im Bundesgebiet nicht ausgeschlossen werden. Auch der Verweis auf die Bemerkung des Dr. XXXX , dass es vom Glück/Unglück abhänge, dass die Erkrankung beim BF3 wieder ausbrechen könne, geht insoweit ins Leere, weil Krankheiten in jedem Land der Erde, sohin auch in Österreich, ausbrechen können. Schließlich ist noch zu den Ausführungen der rechtsfreundlichen Vertretung hinsichtlich eventueller Kosten für bestimmte medizinische Leistungen in Georgien anzuführen, dass aufgrund der aktuell vorliegenden Anfragebeantwortungen, welche auch nicht widersprüchlich sind, sondern nur allgemein von einem finanziellen Ersatz von 80 - 100 % der Kosten sprechen und speziell für Ebetrexat festhalten, dass dieses voll ersetzt wird, kann davon ausgegangen werden, dass jedenfalls - auch bei wiederauftretender Notwendigkeit einer medikamentösen Behandlung des BF3, diese auch in Georgien kostenlos möglich und verfügbar ist. Anzumerken bleibt zu den Erkrankungen der BF insbesondere, dass diese grundsätzlich ein uneingeschränktes Leben führen und die minderjährigen BF zudem auch regelmäßig Fußball in einem Verein spielen. Somit können vor diesem Hintergrund folgerichtig keine gravierenden körperlichen Beeinträchtigungen festgestellt werden. Auch die BF1 und BF2 führen an, dass sie in Österreich arbeiten möchten und ist davon auszugehen, dass sie damit auch voll erwerbsfähig sind. Damit können sie auch in Georgien für ihren Lebensunterhalt sorgen.
II.2.16. Aus den Länderfeststellungen ergibt sich zudem, dass die weiteren Kontrollen, Behandlungen und die dafür notwendige Medikation des BF3 in Georgien möglich ist. Es handelt sich bei der Erkrankung der BF3 letztlich auch um eine Krankheit, welche sowohl in Georgien als auch in allen anderen Ländern der Welt jederzeit wieder aufflackern kann, wie bereits erörtert wurde. Dass der BF3 jedoch in Georgien in diesem Zusammenhang dem Risiko ausgesetzt wäre, unter besonders qualvollen Umständen zu sterben, kann nicht angenommen werden und wurde dies auch von DDr. XXXX in seinen Gutachten ausgeschlossen.
II.2.17. Den Länderinformationen zu Georgien ist weiters zu entnehmen, wie sich der Zugang zur medizinischen Behandlung, besonders für Rückkehrer gestaltet:
Auswahl und Voraussetzungen: Georgische Staatsbürger sind automatisch versichert, hierfür muss lediglich die nächstgelegene Klinik aufgesucht werden. Weil die BF4 georgische Staatsbürgerin ist, ist sie automatisch versichert und muss lediglich die nächstgelegene Klinik aufsuchen.
Registrierung: für georgische Staatsbürger genügt es im Krankheitsfall eine Klinik aufzusuchen, alle medizinischen Einrichtungen sind an der staatlichen Krankenversicherung beteiligt. Dass die BF4 in der Lage ist, eine Klinik aufzusuchen, ergibt sich aus der Tatsache, dass sie zusammen mit ihren Eltern rückgeführt wird und diese somit dafür sorgen können, dass die BF4 die Klinik erreicht.
Daher ist dem BF3 der Zugang zur notwendigen medizinischen Behandlung nicht nur grundsätzlich, sondern auch tatsächlich möglich. Der BF3 erfüllt alle Kriterien für den Zugang zu den entsprechenden Behandlungsmöglichkeiten bei einer Rückkehr. Dass der BF3 einem realen Risiko ausgesetzt wäre, unter qualvollen Umständen zu sterben, ergibt sich in diesem Fall nicht.
Es wird auch angemerkt, dass der BF3 während des Rücktransfers in sein Heimatland bei Bedarf ärztliches Beisein zur Verfügung gestellt werden kann. Bei einer Abschiebung nach Georgien ist jedenfalls eine adäquate ärztliche Behandlung der BF3 realistisch und durchführbar.
Zusammengefasst bleibt festzuhalten, dass der BF3 im Herkunftsstaat für den Fall einer Rückkehr jedenfalls adäquat behandelt werden kann und demnach für den Fall einer Rückkehr in keine lebensbedrohende Situation geraten würde. Eine fehlende Behandlungsmöglichkeit in Georgien liegt – wie umfassend dargelegt – jedenfalls nicht vor.
II.2.18.Die wirtschaftliche Lage stellt sich für die BF bei einer Rückkehr nach Georgien ausreichend gesichert dar. Die Feststellungen zu Ihren Familienangehörigen und deren Aufenthalt ergeben sich aus den Angaben der BF1 und BF2 im Asylverfahren. Wie diesen entkommen werden kann, befinden sich zahlreiche Verwandte in Georgien, die notfalls Unterstützung leisten können. Es kann angenommen werden, dass die BF von Verwandten in Georgien unterstützt werden. Dass seitens der Verwandten kein Platz für die BF vorhanden wäre, kann somit nicht erkannt werden. Zudem sind der BF1 und die BF2 selbst arbeitsfähig und geben diese im Rahmen der mündlichen Verhandlung bekannt, dass sie arbeiten möchten. Durch die Beschäftigungen der in Georgien aufhältigen Verwandten wird demonstriert, dass diese nicht von „der Hand in den Mund“ leben, sondern vielmehr in finanziell gesicherten Verhältnissen, welche auch in weiterer Folge die Versorgung der BF nach der Rückkehr in Georgien ermöglicht.
II.2.19. Schließlich ist im vorliegenden Beschwerdefall zu beachten, dass es sich bei den beschwerdeführenden Parteien um eine Familie mit minderjährigen Kindern und damit um besonders vulnerable und besonders schutzbedürftige Personen handelt. Diese besondere Vulnerabilität ist bei der Beurteilung, ob den beschwerdeführenden Parteien bei einer Rückkehr in die Heimat eine Verletzung ihrer durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte droht, gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besonders zu berücksichtigen. Dies erfordert insbesondere eine konkrete Auseinandersetzung damit, welche Rückkehrsituation die BF tatsächlich vorfinden (siehe dazu statt aller VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0336 mwN; VfGH 11.12.2018, E 2025/2018).
Im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass die minderjährigen BF keiner besonders gefährdeten Gruppe angehören und ist auch von einer Rückkehr der minderjährigen BF gemeinsam mit ihren Eltern davon auszugehen, sodass die Betreuung, Erziehung und Beaufsichtigung der Minderjährigen sichergestellt ist.
Das Bundesverwaltungsgericht kann außerdem in Ansehung der minderjährigen BF nicht die reale Gefahr erkennen, im Rückkehrfall von häuslicher Gewalt betroffen zu sein. BF1 und BF2 vermittelten den Eindruck, am Wohlergehen ihrer Kinder sehr interessiert zu sein. Hinweise auf gewalttätige Übergriffe auf die Minderjährige im Bundesgebiet liegen nicht vor. Ausgehend davon ist auch nicht zu besorgen, dass die minderjährigen BF im Rückkehrfall einem davon abgeleiteten Risiko ausgesetzt würden oder sie sonst von häuslicher Gewalt betroffen wären.
In Georgien ist die Grundversorgung mit Nahrung und medizinische Versorgung gegeben und steht den schulpflichtigen Kindern auch ein diskriminierungsfreier Zugang zum Schulsystem offen. Ob der obenstehenden Erwägungen und den getroffenen Feststellungen zur Sicherheitslage in der Herkunftsregion der BF ist nicht zu besorgen, dass die minderjährigen BF als besonders vulnerable Personen im Rückkehrfall von terroristischen oder kriminellen Aktivtäten betroffen wären. Aufgrund der Verfahrensergebnisse ist auch nicht davon auszugehen, dass er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit sonstiger Gewalt, wie etwa Blutrache oder einem Ehrenmord, zum Opfer fallen würden.
Ein dahingehendes Vorbringen wurde im Verfahren nicht erstattet und es kann das Bundesverwaltungsgericht in Ansehung der persönlichen Profile der BF auch kein amtswegig wahrzunehmendes besonderes Gefährdungsmoment erkennen.
Aufgrund der oben dargelegten Erwägungen zur sozioökonomischen Lage kann schließlich nicht die reale Gefahr erkannt werden, dass die BF im Rückkehrfall von einer unzureichenden Versorgung mit lebensnotwendigen Gütern oder von Unterernährung betroffen wären. Hinweise auf Versorgungsengpässe bzw. Engpässe bei der Versorgung mit Gütern, die Kinder für ihre Bedürfnisse benötigen, liegen ausweislich der Feststellungen nicht vor.
Ausgehend von den persönlichen Profilen der BF und den Erwägungen zur Lebensgrundlage im Herkunftsstaat geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass den minderjährigen BF im Wege der Versorgung durch ihre Eltern und der durch das breite familiäre Netzwerk erlangbaren Hilfe nicht nur eine hinreichende Absicherung im Hinblick auf die Güter des täglichen Bedarfs, sondern insbesondere auch im Hinblick auf ihre altersgerechten Bedürfnisse erfahren werden.
Für den Fall einer Rückkehr ist demnach nicht davon auszugehen, dass den BF Ihre Lebensgrundlage entzogen wäre. Vielmehr haben Sie in Georgien familiären Anschluss und steht Ihnen die Rückkehr in Ihren Familienverband unverändert offen. Laut Länderinformationen gibt es in Georgien zudem für Familien, welche unter der Armutsgrenze leben, die Möglichkeit, um Sozialhilfe anzusuchen.
Gemäß § 52a BFA-VG kann auch eine finanzielle Rückkehrhilfe als Startkapital für ihren Neubeginn in der Republik Georgien gewährt werden. Rückkehrerinnen werden auf Basis dieser gesetzlichen Grundlage vom ersten Informationsgespräch bis zur tatsächlichen Rückreise in einer Einrichtung beraten, begleitet und umfassend unterstützt. Die Bereitschaft zur Rückkehr ist darüber hinaus eng verbunden mit der Schaffung von Überlebensgrundlagen im Herkunftsstaat. Abgestimmt auf die individuelle Situation der Rückkehrenden sind verschiedene Formen der Unterstützung notwendig bzw. möglich:
Schaffung des Zugangs zu Wohn-, Ausbildungs- oder Arbeitsmöglichkeiten; Beschaffung von Arbeitsgeräten; Vermittlung zu den Hilfsorganisationen im Heimatland; finanzielle Unterstützung. Durch den Aufbau eines Netzwerkes von Kontakten zu Hilfsorganisationen in den jeweiligen Rückkehrländern soll der Neubeginn der rückkehrenden, in der Regel entwurzelten Menschen während der Anfangsphase erleichtert werden (vgl. hierzu www.verein-menschenrechte.at und www.caritas.at/return).
Rückkehrerinnen, die Unterstützung benötigen, sind bislang vor allem auf Familie und Freunde angewiesen. Internationale Organisationen – wie IOM, ICMPD –bieten ebenfalls Unterstützung an.
Um die Reintegration der zurückgekehrten georgischen Migranten zu unterstützen, wurden 650.000 Lari (ca. 216.460 Euro) aus dem Staatshaushalt 2018 bereitgestellt, die an förderungswürdige NGOs verteilt werden:
- Öffentliche Fürsprache" - Tiflis, Kvemo Kartli, Mtskheta-Mtianeti
- Samtskhe-Javakheti Regionalverband "Toleranti" - Samtskhe-Javakheti, Shida Kartli
- Stiftung "AbkhazInterncont"(AIC) - Samegrelo-Zemo Svaneti
- Vereinigung junger Wissenschaftler "Intellekt" - Adjara, Guria
- Fonds "AbkhazInterncont"(AIC) - Racha-Lechkhumi, Kvemo Svaneti
- Kakheti Regional Development Foundation (KRDF) – Kakheti
Um den Wiedereingliederungsprozess der zurückgekehrten georgischen Migranten zu unterstützen, werden die NGOs die folgenden Dienstleistungen für die Begünstigten erbringen – gültig für das gesamte Staatsgebiet:
- Bereitstellung von medizinischer Behandlung und Medikamenten
- Finanzierung einkommensschaffender Projekte
- Unterstützung der beruflichen Weiterbildung/Umschulung und Qualifizierung der
Begünstigten
- Bereitstellung von temporären Unterkünften (SCMI 9.3.2018).
Im staatlichen Programm sind jene teilnahmeberechtigt, die georgische Bürger oder staatenlos sind und über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen; sich mehr als ein Jahr illegal im Ausland aufgehalten haben oder im Ausland um Asyl angesucht haben, und seit weniger als einem Jahr in Georgien sind (MRA o.D.). Die BF erfüllen somit die Voraussetzungen für die Teilnahme an diesem staatlichen Programm.
Aufgrund des weiträumigen familiären Netzwerkes kann daher nicht erkannt werden, dass die BF nicht wiederum nach der Rückkehr Unterkunft und familiäre Unterstützung vorfinden. Ferner spricht nichts dagegen, dass der BF1 und die BF2 nach der Rückkehr berufliche Tätigkeiten aufnehmen, um für ein geregeltes Familieneinkommen zu sorgen. Zumindest die Annahme einer Teilzeitbeschäftigung ist jedenfalls vorstellbar.
Insbesondere wird nochmals explizit darauf hingewiesen, dass es sich bei der Erkrankung des BF3 um eine Krankheit handelt, welche sowohl in Georgien als auch in allen anderen Ländern der Welt jederzeit wieder aufflackern kann, handelt. Dass der BF3 jedoch in Georgien in diesem Zusammenhang dem Risiko ausgesetzt wäre, unter besonders qualvollen Umständen zu sterben, kann nicht angenommen werden. Dass eine weitere Nachbehandlung in Georgien etwa nicht auf demselben Niveau wie in Österreich erfolgt, vermag im Hinblick auf Art. 3 EMRK keine Relevanz zu entfalten.
Vor dem Hintergrund der Ausführungen des BF1 und der BF2 ist zudem festzuhalten, dass die in den Raum gestellten Annahmen, der BF3 würde keine Behandlungsmöglichkeiten im Rahmen seiner Nachsorge und Kontrolle vorfinden bzw. sich diese nicht finanzieren können, letztlich durch die festgestellte Berichtslage als widerlegt angesehen werden kann. Die BF waren zwar sichtlich bemüht, den Zustand und die Leistungsfähigkeit des georgischen Gesundheitssystems in einem möglichst schlechten und mit der Tatsachenwelt nur sehr bedingt übereinstimmenden Licht darzustellen, entspricht dies jedoch nicht den Länderinformationen entnehmbaren Berichten, den Anfragebeantwortungen und der tatsächlichen Lage.
In diesem Zusammenhang darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass die rechtsfreundlich vertretenen BF im Rahmen der ihnen bekannten Obliegenheit zur Bescheinigung ihres Vorbringens keinen einzigen Beleg über das Nichtvorhandensein von Wohnmöglichkeiten oder die Behandlungskosten in Georgien vorlegten. Genauso beruhen die Behauptungen des BF1 und der BF2, dass in Georgien keine adäquate Nachbehandlung bzw. eine solche nur im Ausland möglich wäre auf bloßen Mutmaßungen. Einzelne Fehldiagnosen bzw. Komplikationen sind in jedem Land möglich und können auch in Österreich nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden.
Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass die Behandlung des BF3 in Georgien in der Vergangenheit zu finanziellen Belastungen der Familie führte und zudem nunmehr auch eine in Zukunft mögliche Nachbehandlung zu Kosten führen kann. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass die BF zumindest mit finanzieller Unterstützung der Familie nicht für die Kosten für die notwendigen Behandlungen aufkommen können.
Auch aufgrund des ergänzendem Ermittlungsverfahren und im Rahmen der mündlichen Verhandlung ergab sich keine andere Einschätzung des Sachverhaltes, wie dies bereits vom Bundesamt aufgezeigt wurde.
Die medizinische Nachversorgung der BF3 ist gegeben und können die BF bei etwaigen Selbstbehalten um eine Refundierung über eine staatliche Kommission ansuchen. Die BF verfügen über ein verwandtschaftliches und soziales Netz, welches sie bei der Existenzsicherung unterstützten kann. Der BF1 und die BF2 stehen zudem in Kontakt mit der in Georgien wohnhaften Verwandtschaft. Insbesondere können die volljährigen BF beruflichen Tätigkeiten nachgehen und so selbst für ihren Unterhalt sorgen. Unterkunftsmöglichkeiten stehen zumindest vorübergehend in den Wohnräumen der Verwandtschaft, zur Verfügung. Daneben steht der Bezug der staatlichen Sozialhilfe offen und kann vom österreichischen Staat Rückkehrhilfe gewährt werden. Auch internationale Organisationen bieten für Rückkehrer Unterstützung an.
Das BVwG geht daher zusammenfassend davon aus, dass die BF lediglich aus persönlichen Motiven heraus bzw. aus wirtschaftlichen Gründen im Zusammenhang mit der Erkrankung des BF3 ihr Heimatland verlassen haben. Zusammenfassend ist zum Vorbringen auszuführen, dass das erkennende Gericht zur Überzeugung gelangte, dass in den Angaben der BF glaubwürdige Anknüpfungspunkte oder Hinweise für eine individuelle Verfolgung iSd Genfer Flüchtlingskonvention nicht erkennbar waren und wurde eine solche von den BF auch zu keiner Zeit behauptet.
Dazu ist grundsätzlich in diesem Zusammenhang auszuführen, dass etwaige wirtschaftliche oder private Schwierigkeiten objektiv nicht dazu geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der GFK zu begründen. Der bloße Wunsch in Österreich ein besseres Leben aufgrund eines erhofften leichteren Zugangs zum Arbeitsmarkt zu haben, vermag die Gewährung von Asyl jedenfalls nicht zu rechtfertigen.
II.2.20. Die BF sind aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes in der Lage, ihr Auskommen im Herkunftsstaat zu bestreiten. Dass die Wirtschaftslage in Georgien derzeit unzureichend sein mag, stellt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes in Anbetracht des persönlichen Profils der BF und der bestehenden Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat keine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK dar. Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet auch nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH 17.09.2019, Ra 2019/14/0160).
Im Hinblick auf die weltweite Ausbreitung des COVID-19 Erregers kann unter Zugrundelegung der medial ausführlich kolportierten Entwicklungen auch im Herkunftsland bislang keine derartige Entwicklung erkannt werden, die im Hinblick auf eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK eine entscheidungsrelevante Lageänderung erkennen lässt. Zudem handelt es sich um eine weltweite Pandemie, vor der auch Österreich nicht verschont ist.
II.3. Rechtliche Beurteilung:
II.3.1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, Sicherer Herkunftsstaat
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Dass Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
II.3.1.2. Familienverfahren gemäß § 34 AsylG:
Stellt ein Familienangehöriger von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist (Z 1); einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist (Z 2) oder einem Asylwerber (Z 3) einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt gemäß § 34 Abs. 1 AsylG dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Gemäß § 34 Abs. 5 AsylG gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.
Der BF1 ist mit der BF2 verheiratet, die minderjährigen BF3 und BF4 sind die leiblichen Kinder der beiden. Hinsichtlich der BF liegt daher ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG vor.
Zu A)
II.3.3. Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat
II.3.3.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 8 AsylG lauten: „§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 … zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offensteht. …“
Bereits § 8 AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den „Herkunftsstaat“ des Asylwerbers. Dies war dahingehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehend der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, sich auf den Herkunftsstaat beschränken.
Art. 2 EMRK lautet:
„(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. (2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;
b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;
c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken.“
Während das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.
Art. 3 EMRK lautet: „Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“
Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).
Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).
Unter einer erniedrigenden Behandlung ist die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).
Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.
Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung (nunmehr Rückkehrentscheidung) eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffenen Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele: VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat der bP zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein „ausreichend reales Risiko“ für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes („high threshold“) dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex „Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in „Dublin-Verfahren““, derselbe in Migralex: „Abschiebeschutz von Traumatisieren“; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.
Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).
Gem. der Judikatur des EGMR muss ein BF die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 – Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller „Beweise“ zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht (z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)
Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).
Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).
Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten somit aus.
Der Begriff des internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist unter Berücksichtigung des humanitären Völkerrechts auszulegen. Danach müssen die Kampfhandlungen von einer Qualität sein, wie sie unter anderem für Bürgerkriegssituationen kennzeichnend sind, und über innere Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und ähnliche Handlungen hinausgehen. Bei innerstaatlichen Krisen, die zwischen diesen beiden Erscheinungsformen liegen, scheidet die Annahme eines bewaffneten Konflikts im Sinn des Art. 15 lit. c der Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011 nicht von vornherein aus. Der Konflikt muss aber jedenfalls ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen, wie sie typischerweise in Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfen zu finden sind. Ein solch innerstaatlich bewaffneter Konflikt kann überdies landesweit oder regional bestehen, er muss sich mithin nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken (VG München 13.05.2016, M 4 K 16.30558).
Dabei ist zu überprüfen, ob sich die von einem bewaffneten Konflikt für eine Vielzahl von Zivilpersonen ausgehende und damit allgemeine Gefahr in der Person des Beschwerdeführers so verdichtet hat, dass sie eine erhebliche individuelle Bedrohung darstellt. Eine allgemeine Gefahr kann sich insbesondere durch individuelle gefahrerhöhende Umstände zuspitzen. Solche Umstände können sich auch aus einer Gruppenzugehörigkeit ergeben. Der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt muss ein so hohes Niveau erreichen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson würde bei Rückkehr in das betreffende Land oder die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr laufen, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH U. 17.02.2009, C-465/07). Ob eine Situation genereller Gewalt eine ausreichende Intensität erreicht, um eine reale Gefahr einer für das Leben oder die Person zu bewirken, ist insbesondere anhand folgender Kriterien zu beurteilen: ob die Konfliktparteien Methoden und Taktiken anwenden, die die Gefahr ziviler Opfer erhöhen oder direkt auf Zivilisten gerichtet sind; ob diese Taktiken und Methoden weit verbreitet sind; ob die Kampfhandlungen lokal oder verbreitet stattfinden; schließlich die Zahl der getöteten, verwundeten und vertriebenen Zivilisten (EGRM U 28.06.2011, Sufi/Elmi gegen Vereinigtes Königreich, Nrn. 8319/07, 11449/07).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt jedoch nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; EGMR U 20.07.2010, N. gegen Schweden, Nr. 23505/09; U 13.10.2011, Husseini gegen Schweden, Nr. 10611/09). Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, zur Lage in Bagdad). Die bloße Möglichkeit einer den betreffenden Bestimmungen der EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427).
Im Hinblick der Gefahrendichte ist auf die jeweilige Herkunftsregion abzustellen, in die der Beschwerdeführer typischerweise zurückkehren wird. Zur Feststellung der Gefahrendichte kann auf eine annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, sowie eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung zurückgegriffen werden. Zu dieser wertenden Betrachtung gehört jedenfalls auch die Würdigung der medizinischen Versorgungslage in dem jeweiligen Gebiet, von deren Qualität und Erreichbarkeit die Schwere eingetretener körperlicher Verletzungen mit Blick auf die den Opfern dauerhaft verbleibenden Verletzungsfolgen abhängen kann (dt BVerwG 17.11.2011, 10 C 13/10).
Dessen ungeachtet sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch dann abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (§ 8 Abs. 3 AsylG 2005).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen im Übrigen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141).
II.3.3.2. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt:
Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates des BF scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.
Da sich der Herkunftsstaat der BF nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.
Es kann auch nicht erkannt werden, dass den BF im Falle einer Rückkehr nach Georgien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. hiezu grundlegend VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059), hat doch die BF1 selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihm im Falle einer Rückführung nach Georgien jegliche Existenzgrundlage fehlen würde und sie und ihr Sohn in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmitteln oder einer Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.
Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.
Zu den Erkrankungen bzw. zum Gesundheitszustand der BF wird festgehalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. die Beschlüsse des VwGH vom 21. Februar 2017, Ro 2016/18/0005 und Ra 2017/18/0008 bis 0009, unter Hinweis auf das Urteil des EGMR vom 13. Dezember 2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien; auch Beschluss des VwGH vom 23.3.2017, Ra 2017/20/0038; siehe auch Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“]; Erk. d. VfGH 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9). Bloß spekulative Überlegungen über einen fehlenden Zugang zu medizinischer Versorgung sind ebenso unbeachtlich wie eine bloße Minderung der Lebensqualität (Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05).
Die genannten allgemeinen Ausführungen gelten auch beim Vorliegen psychischer Erkrankungen bzw. Störungen. Zur Verdeutlichung der vom EGMR gesetzten Schwelle sei hier auf die Entscheidung SALKIC and others against Sweden (Application no. 7702/04) hingewiesen, wo die Zulässigkeit der Abschiebung schwer traumatisierter und teilweise suizidale Tendenzen aufweisende Bosnier nach Bosnien und Herzegowina bejaht wurde, wobei hier wohl außer Streit gestellt werden kann, dass das bosnische Gesundheitssystem dem schwedischen qualitätsmäßig unterliegt.
Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finland vom 31.05.2005 (Appl. 1383/04), wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden hat und der selbstmordgefährdet war, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes „real risk“.
Aufgrund der hier vorliegenden Krankheitsbilder ist jedenfalls nicht ableitbar, dass eine Überstellung nach Georgien zu einer Beeinträchtigung des gesundheitlichen Zustandes der BF, speziell des BF3, führt, womit folgerichtig keine Verletzung von Art 3 EMRK gegeben ist.
Es liegt aktuell auch bei den BF keine derartigen Erkrankungen vor, welche das Risiko bergen würden, im Falle der Rückkehr unter qualvollen Umständen in Georgien zu sterben. Es gibt in Georgien auch wie in der Beweiswürdigung bereits ausführlich erörtert und den Anfragebeantwortungen entnehmbar, Behandlungsmöglichkeiten und sind die gleichen Medikamente bzw. Ersatzpräparate wie in Österreich. Es kann damit nicht von einem gänzlichen Fehlen von angemessenen Behandlungsmöglichkeiten ausgegangen werden und muss zwar eventuell mit einer Verschlechterung des persönlichen Zustandes des BF3 gerechnet werden, diese ist jedoch nicht unwiederbringlich oder derart gravierend, dass eine Abschiebung unzulässig zu erklären oder subsidiärer Schutz zu gewähren wäre. Die BF1 konnte in Georgien auch trotz der Erkrankung des BF2 vor ihrer Ausreise für ihren Lebensunterhalt sorgen. In Georgien sind nach wie vor die Mutter und der Bruder des BF1, sowie die Eltern und zwei Schwestern der BF2, welche eine Landwirtschaft betreiben, welche sie bei der Rückkehr unterstützen werden. Neben den Möglichkeiten, Sozialleistungen zu beziehen, steht den BF damit auch ein Netz von Verwandten zur Verfügung, welche zur Finanzierung der etwaig teilweise kostenpflichtigen Behandlung beitragen können.
Im vorliegenden Fall konnten seitens der BF keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Georgien belegt werden, welche die Notwendigkeit weiterer Erhebungen seitens des Bundesverwaltungsgerichts notwendig machen würden.
Im gegenständlichen Fall besteht im Lichte der Berichtslage kein Hinweis, dass die BF vom Zugang zu medizinsicher Versorgung in Georgien ausgeschlossen wäre und bestehen auch keine Hinweise, dass die seitens der BF beschriebenen und diagnostizierten Krankheiten nicht behandelbar wären. Auch faktische Hindernisse, welche das Fehlen eines Zugangs zur medizinischen Versorgung aus in der Person der BF gelegenen Umständen belegen würden, kamen nicht hervor.
Ebenso ist davon auszugehen, dass Österreich in der Lage ist, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und die bereits zitierte Judikatur; ebenso Erk. des AsylGH vom 12.3.2010, B7 232.141-3/2009/3E mwN). Zur individuellen Versorgungssituation der BF wird weiter festgestellt, dass diese im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt. Einerseits stammt die BF aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört sie keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann.
II.3.3.3. Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die BF im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht über eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage gerät.
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würden die BF somit nicht in ihren Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden.
Die aktuelle COVID-19-Pandemie erfordert auch nicht die Zuerkennung von subsidiärem Schutz oder die Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung. Eine Epidemie im Herkunftsstaat eines Fremden ist zwar grundsätzlich unter dem Aspekt des Art 3 EMRK beachtlich. Da es sich aber eben nicht nur um eine Epidemie im Herkunftsstaat, sondern um eine Pandemie handelt, ist das allgemeine Lebensrisiko am Erreger SARS-CoV-2 zu erkranken, weltweit, das bedeutet sowohl im Herkunftsstaat, als auch im Bundesgebiet, erhöht. Auch wenn daher nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich die BF im Herkunftsstaat mit dem Erreger SARS-CoV-2 infiziert – was aber auch für den Fall des Verbleibes in Österreich gelten würde – ist das Risiko eines schweren oder gar tödlichen Verlaufs der Erkrankung äußerst gering. Ein „real risk“ einer Verletzung des Art 3 EMRK droht der BF in ihrem Herkunftsstaat aufgrund der COVID-19-Pandemie daher nicht (vgl. idS BVwG 25.03.2020, W273 2188533-1/24E).
Weder droht den BF im Herkunftsstaat das reale Risiko einer Verletzung der oben genannten gewährleisteten Rechte, noch bestünde die Gefahr, der Todesstrafe unterzogen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen, sodass der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides zu Recht abgewiesen wurde.
II.3.4. Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung auf Dauer sowie Erteilung eines Aufenthaltstitels
II.3.4.1. Gesetzliche Grundlagen:
§ 10 AsylG 2005, Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme:
„§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.
(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.“
§ 57 AsylG 2005, Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz:
„§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.“
§ 9 BFA-VG, Schutz des Privat- und Familienlebens:
„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“
§ 55 AsylG 2005, Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK:
„§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I. Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“
§ 58 AsylG 2005, Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln:
„§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt.
(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.
(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.
(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder
3. gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist
soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder
2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.
Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.
(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und
2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.“
(14) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise allgemein und für den jeweiligen Aufenthaltstitel dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art einer Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten.
§ 52 FPG, Rückkehrentscheidung:
„§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,
2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG) aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt – EU” verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“
§ 55 FPG, Frist für die freiwillige Ausreise
„§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.“
Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
„(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.“
II.3.4.2. Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde als unbegründet abgewiesen.
II.3.4.3. Es liegen keine Umstände vor, dass dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre.
Es erwies sich der bisherige Aufenthalt der BF im Bundesgebiet lediglich aufgrund der Asylantragstellung als legitimiert und liegt sohin keine Duldung iSd. § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG vor. Die BF waren auch weder Opfer noch Zeuge im Zusammenhang mit Menschenhandel, grenzüberschreitender Prostitution oder dergleichen.
II.3.4.4. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist diese Entscheidung daher mit der Prüfung einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.
Vom Begriff des 'Familienlebens' in Art.
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EMRK
ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art.
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besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Art.
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setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention,
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- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art.
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; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vgl. auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua). Bei dem Begriff „Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK“ handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.
II.3.4.5. Die BF möchten offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und halten sich seit Oktober 2014 im Bundesgebiet auf. Die BF1 und BF2 haben in Österreich keine Verwandten und sind, außer für ihre Kinder, für niemanden sorgepflichtig. Sie beziehen keine Grundversorgung und haben die BF Deutsch- und Integrationskurse besucht. Von der BF2 wurde ein Zertifikat B1 vorgelegt. Von der Firma PC Personalmarketing in Linz wurden arbeitsrechtliche Vorverträge für den BF1 und die BF2 vorgelegt. Der BF3 besucht die MMS 12 in Linz, der BF2 das Körner-Gymnasium in Linz. Der BF1 und die BF2 engagieren sich ehrenamtlich bei der Diakonie, Kirche und in der Gemeinde. Die BF3 und BF4 spielen beim SK St. Magdalena Fußball. Für die BF wurde ein Konvolut an Empfehlungsschreiben vorgelegt.
Die BF sind strafrechtlich unbescholten.
Die Rückkehrentscheidung stellt somit einen Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben dar.
II.3.4.6. Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zweifellos handelt es sich sowohl beim BFA als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 10 AsylG gesetzlich vorgesehen.
Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienlebens des BF im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 Abs. 2 EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt.
II.3.4.7. Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der zu berücksichtigenden Kriterien Folgendes:
- Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war:
Die BF sind seit Oktober 2014 in Österreich aufhältig. Sie reisten rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und konnte ihren Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisieren. Hätten sie diesen unbegründeten Asylantrag nicht gestellt, wären sie rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig bzw. wäre davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre und er sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten würden.
- das tatsächliche Bestehen eines Privatlebens:
Die BF1 und BF2 führen mit ihren zwei minderjährigen Kindern ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK und befinden sie sich seit über sieben Jahren im österreichischen Bundesgebiet. In dieser Zeit entwickelten die BF ebenso ein schützenswertes Privatleben in Österreich, von welchem sich das erkennende Gericht insbesondere im Rahmen der abgehaltenen mündlichen Beschwerdeverhandlung zu überzeugen vermochte.
Die BF haben intensive und nachhaltige Integrationsbemühungen im Bundesgebiet gesetzt. Sie verfügen somit sowohl in sprachlicher, als auch in gesellschaftlicher Hinsicht über eine ausreichende Integration. Die BF1 und BF2 üben mehrere ehrenamtliche Tätigkeiten aus.
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens
Die BF begründeten ihr Privatleben zu einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt lediglich durch die Stellung des unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisiert war. Auch war der Aufenthalt der BF zum Zeitpunkt der Begründung der Anknüpfungspunkte im Rahmen des Privatlebens ungewiss und nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkt.
Letztlich ist auch festzuhalten, dass der BF nicht gezwungen sind, nach einer Ausreise allenfalls bestehende Bindungen zur Gänze abzubrechen. So stünde es ihm frei, diese durch briefliche, telefonische, elektronische Kontakte oder durch gegenseitige Besuche aufrecht zu erhalten (vgl. Peter Chvosta: „Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK“, ÖJZ 2007/74 mwN).
- Grad der Integration
Die BF1 und BF2 sind –in Bezug auf ihr Lebensalter- erst einen relativ kurzen Zeitraum in Österreich aufhältig, waren im Asylverfahren nicht in der Lage, ihren Antrag ohne die Beiziehung eines Dolmetschers zu begründen, haben hier jedoch qualifizierte Anknüpfungspunkte
Sie beziehen keine Grundversorgung und haben die BF Deutsch- und Integrationskurse besucht. Von der BF2 wurde ein Zertifikat B1 vorgelegt. Von der Firma XXXX in XXXX wurden arbeitsrechtliche Vorverträge für den BF1 und die BF2 vorgelegt. Der BF3 besucht die XXXX , der BF2 das XXXX . Der BF1 und die BF2 engagieren sich ehrenamtlich bei der Diakonie, Kirche und in der Gemeinde. Die BF3 und BF4 spielen beim SK XXXX Fußball. Für die BF wurde ein Konvolut an Empfehlungsschreiben vorgelegt.
In diesem Zusammenhang sei auch auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst die –hier bei weitem nicht vorhandenen- Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029).
- Bindungen zum Herkunftsstaat
Die BF1 und BF2 verbrachten den überwiegenden Teil ihres Lebens in Georgien, wurden dort sozialisiert, bekennen sich zum christlich-orthodoxen Glauben und sprechen die dortige Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau. In Georgien wohnen zudem noch die Mutter und ein Bruder des BF1 und die Eltern und zwei Schwestern der BF2. Ebenso ist davon auszugehen, dass in Georgien Bezugspersonen etwa im Sinne eines gewissen Freundes- und/oder Bekanntenkreises der BF existieren, da nichts darauf hindeutet, dass sie vor der Ausreise im Herkunftsstaat in völliger sozialer Isolation gelebt hätte. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es den BF im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.
- strafrechtliche Unbescholtenheit
Die BF sind strafrechtlich unbescholten.
Diese Feststellung stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält.
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts
Die BF reisten schlepperunterstützt und unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Gebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge rechtswidrig in das österreichische Bundesgebiet ein. Für die Dauer von acht Monaten verstießen sie durch bewusstes Untertauchen gegen melderechtliche Bestimmungen.
- die Frage, ob das Privatleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren
Dem BF musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein vorübergehender ist. Ebenso indiziert die rechtswidrige und schlepperunterstützte Einreise den Umstand, dass den BF die Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst war, da davon auszugehen ist, dass sie in diesem Fall diese weitaus weniger beschwerliche und kostenintensive Art der legalen Einreise und Niederlassung gewählt hätten.
- mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden in Bezug auf die Verfahrensdauer
Ein derartiges Verschulden kann der Aktenlage nicht entnommen werden.
-Kindeswohl
Allfällige ungünstigere Entwicklungsbedingungen im Ausland begründen für sich allein noch keine Gefährdung des Kindeswohls, vor allem dann, wenn die Familie von dort stammt (OGH 08.07.2003, Zl. 4Ob146/03d unter Verweis auf Coester in Staudinger, BGB13 § 1666 Rz 82 mwN). Zudem gehören die Eltern und deren sozioökonomischen Verhältnisse grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes (ebd.).
Bei der Beurteilung, ob im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat eine Verletzung von durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechten droht, ist nach der Judikatur des VwGH eine eventuelle besondere Vulnerabilität der Betroffenen im Speziellen zu berücksichtigen, wobei der VwGH auch auf die Definition schutzbedürftiger Personen in Art. 21. Der Richtlinie 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie) verweist (vgl. zuletzt VwGH vom 13.12.2018, Zl. Ra 2018/18/0336 sowie vom 30.08.2017, Zl. Ra 2017/18/0089 zum Irak sowie VwGH vom 06.09.2018, Ra 2018/18/0315 und diverse andere zu Afghanistan). Art. 21 der Aufnahmerichtlinie zählt als besonders schutzbedürftige Personen unter anderem Minderjährige auf.
Der Verfassungsgerichtshof hat - aufgrund der vom BVwG selbst herangezogenen UNHCR-Richtlinien- in seiner Entscheidung vom 12.12.2018, Zl E 667/2018 hinsichtlich einer Familie aus Kabul festgehalten, dass Familien mit besonderem Schutzbedarf - nach Ansicht des UNHCR - nur dann eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul offensteht, wenn sie Zugang zu einem traditionellen Unterstützungsnetzwerk durch Mitglieder ihrer (erweiterten) Familie haben und davon ausgegangen werden kann, dass diese willens und in der Lage sind, die Zurückkehrenden tatsächlich zu unterstützen. Die zugrundeliegende Entscheidung des BVwG wurde behoben, da vom BVwG nicht näher begründet wurde, warum es davon ausging, dass der Bruder der Erstbeschwerdeführerin eine sechsköpfige Familie ausreichend unterstützen könne bzw wolle. Es sei verabsäumt worden, die Erstbeschwerdeführerin zur konkreten Lebenssituation ihres Bruders und ihrer Schwester zu befragen.
Demnach wird von der Judikatur – zuletzt auch in einer Einzelentscheidung hinsichtlich des sicheren Herkunftsstaates Georgien (VwGH vom 07.03.2019, Ra 2018/21/0216 bis 0217-13) - eine konkrete Auseinandersetzung damit gefordert, welche Rückkehrsituation eine Familie mit minderjährigen Kindern im Herkunftsstaat tatsächlich vorfindet, insbesondere unter Berücksichtigung der dort herrschenden Sicherheitslage und Bewegungsfreiheit (VwGH 21.03.2018, Ra 2017/18/0474 bis 0479) sowie der Unterkunftsmöglichkeit (VwGH 06.09.2018, Ra 2018/18/0315).
Im vorliegenden Fall ist daher insbesondere zu berücksichtigen, dass unter den BF zwei minderjährige Kinder – somit Angehörige einer besonders vulnerablen und besonders schutzbedürftigen Personengruppe - sind. Daher ist eine konkrete Auseinandersetzung mit der Rückkehrsituation, die die minderjährigen BF bzw. die Eltern mit minderjährigen Kindern im Heimatstaat tatsächlich vorfinden würden, erforderlich.
Im gegenständlichen Fall sind die Eltern und die minderjährigen BF georgische Staatsbürger und sind alle im selben Umfang von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen und teilen die minderjährigen BF somit das sozioökonomische Schicksal der Eltern. Den BF stehen nach der Rückkehr karitative als auch bei Bedarf staatliche Unterstützungsmöglichkeiten zur Verfügung. Es kann davon ausgegangen werden, dass sie Unterkunft finden werden und wird auf die Beweiswürdigung oben verwiesen. Eine Verletzung des Kindeswohles ist daher nicht ersichtlich.
- Zurechenbarkeit des Verhaltens der Eltern
Das ho. Gericht verkennt zwar nicht, dass sich die Kinder das Verhalten der Eltern im Rahmen der Interessensabwägung gemäß Art. 8 EMRK nicht im vollen Umfang subjektiv verwerfen lassen müssen, doch ist dieses Verhalten dennoch nicht unbeachtlich.
Der Verfassungsgerichtshof hielt in seiner Entscheidung vom 10.03.2011, Zl. B1565/10 (betreffend einem im Alter von 8 Jahren mit seinen Eltern eingereisten, im Entscheidungszeitpunkt 17jährigen, welcher beinahe die gesamte Schullaufbahn in Österreich absolvierte und herausragende sportliche Leistungen für einen österreichischen Sportklub erbrachte) fest, dass es in der Verantwortung des Staates gelegen ist, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass dem 17jährigen die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre, - neun Jahre verstreichen. Es sei die Aufenthaltsverfestigung des 17jährigen zwar überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgt, keine über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung sei vorgelegen; jedoch sei ihm als Minderjährigem, der seine Eltern nach Österreich begleitete, dies nicht in jenem Maße zuzurechnen wie seinen Obsorgeberechtigten. In diesem Fall wurde festgehalten, dass keine Anpassungsfähigkeit des 17jährigen mehr vorliege, der wesentliche Teile seiner Kindheit und Jugend in Österreich verbrachte (im Gegensatz zu Kindern, die sich im Zeitpunkt ihrer Ausweisung noch in anpassungsfähigem Alter befinden; vgl EMRK 26.01.99, Fall Sarumi, Appl 43279/98) und wurden grundsätzliche Ausführungen zur herabgesetzten Verantwortlichkeit von Minderjährigen getroffen.
Auch in der Entscheidung des VfGH vom 07.10.2010, Zl. B 950-954/10-08 wurde unter Bezugnahme auf das mangelnde Verschulden der Beschwerdeführer an der 7jährigen Verfahrensdauer festgehalten, dass die belangte Behörde bei ihrer Interessenabwägung zusätzlich stärker gewichten hätte müssen, dass die minderjährigen Beschwerdeführer den Großteil ihres Lebens ins Österreich verbracht haben, sich mitten in ihrer Schulausbildung befanden und sich hier sowohl schulisch als auch gesellschaftlich sehr gut integriert haben.
Insbesondere hätte die belangte Behörde nicht berücksichtigt, dass - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte (vgl. zB VfGH 12.6.2010, U614/10) – in diesem Fall die Integration der BF1 während ihres einzigen Asylverfahrens, sieben Jahre (in denen keine einzige rechtskräftige Entscheidung ergangen ist) dauerte, erfolgte. Dass dies auf eine schuldhafte Verzögerung durch die Beschwerdeführer zurückzuführen wäre, wurde von der belangten Behörde weder dargestellt, noch war es aus den dem Verfassungsgerichtshof vorliegenden Akten ersichtlich.
Obwohl der Verfassungsgerichtshof in diesen beiden Entscheidungen die den Beschwerdeführern nicht zurechenbarer Dauer der Asylverfahren als wesentliches Argument für eine Interessensabwägung zu Gunsten der Beschwerdeführer herangezogen hat, ist dennoch aus dem Beschluss des VfGH vom 12.6.2010, U614/10 ableitbar, dass in gewissen Fällen trotz fehlender subjektiver Vorwerfbarkeit des Verhaltens der Minderjährigen im Hinblick auf die Verfahrensdauer dennoch das Verhalten der Eltern im Rahmen der Interessensabwägung in Bezug auf die minderjährigen Kinder eine Rolle spielt.
Es wird in diesem Zusammenhang auf die Erkenntnisse des VfGH vom 12.6.2010, erstens Zl. U 614/10 (Beschwerdeführerin wurde 1992 geboren, war zum Zeitpunkt der Einreise nach Österreich minderjährig, hatte zumindest am Anfang ihres Aufenthaltes in Österreich keinen Einfluss auf das bzw. die Asylverfahren, entzog sich aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Alter der mündigen Minderjährigkeit und prolongierte ihren Aufenthalt durch die Stellung verschiedener Anträge), zweitens Zl. U613/10 (Beschwerdeführerin wurde 1962 geboren, war während des gesamten Verfahrens handlungsfähig und prolongierte ihren Aufenthalt durch die Stellung verschiedener Anträge) und den Beschluss desselben Tages Zl. U615/10 ua (minderjährige Asylwerber während des gesamten Asylverfahrens, welche auf den Verlauf des Verfahrens bzw. der Verfahren keinen Einfluss hatten) hingewiesen. In diesen Verfahren stellte der VfGH in Bezug auf die 1962 geborene Beschwerdeführerin im vollen Umfang und in Bezug auf die 1992 geborene Beschwerdeführerin (Tochter der 1962 geborenen Beschwerdeführerin) in einem gewissen eingeschränkten Umfang fest, dass sich diese das Verhalten, welches zum langen Aufenthalt in Österreich führte, zurechnen lassen müssen und es daher nicht zu ihren Gunsten im Rahmen der Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK geltend machen können. Obwohl die minderjährigen Beschwerdeführer auf das Verhalten ihrer 1962 geborenen Mutter und 1992 geborenen Schwester keinerlei Einfluss hatten und ihnen deren Verhalten, insbesondere jenes der Mutter, nicht subjektiv vorgeworfen werden konnte, wurde die Behandlung derer Beschwerden dennoch mit Beschluss U615/10 ua. abgewiesen.
II.3.4.8. Abschließende Erwägungen
Vor dem Hintergrund der getroffenen Sachlage ist unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur (Erk. d. VwGH vom 10. Mai 2011, Zl. 2011/18/0100 sowie vom 04.08.2016, Zl. Ra 2015/21/0249, mwN.) im Rahmen einer Interessensabwägung davon auszugehen, dass die privaten Interessen im Rahmen einer Abwägung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK überwiegen und dass eine Rückkehrentscheidung zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das erkennende Gericht auf Dauer unzulässig ist.
Im Rahmen der Interessensabwägung des § 9 BFA-VG war demnach für einen Verbleib der BF im Bundesgebiet zu entscheiden, weil die drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern dauerhaft sind.
Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch überwiegen in der vorliegenden speziellen Konstellation nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die privaten Interessen des BF angesichts der erwähnten Umstände (Einstellungszusagen für die BF1 und BF2, Selbsterhaltungsfähigkeit, vielfältige soziale Vernetzung und sehr gute Deutschkenntnisse,) und des Bemühens der BF um Integration in ihrer Gesamtheit die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Eine Rückkehrentscheidung würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK erweisen.
Aufgrund der erkennbar intensiven persönlichen Bemühungen gelang den BF darüber hinaus im Rahmen ihrer Möglichkeiten eine spezifische Integration. Die BF2 ist im Rahmen des Dienstleistungsschecks geringfügig beschäftigt und wurde für den BF1 und die BF1 eine schriftliche Einstellungszusage vorgelegt. Der BF3 und der BF4 besuchen die Schule und spielen in einem Verein Fußball. Weiters leisten die BF1 und BF2 ehrenamtliche Tätigkeiten bei der Diakonie, der Kirche und der Gemeinde.
Im Rahmen einer Abwägung dieser jeweiligen Interessen iSd Art 8 Abs 2 EMRK gelangte das erkennende Gericht gegenständlich zu dem Ergebnis, dass die individuellen Interessen der BF iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK in der speziellen Konstellation dieses Einzelfalles schon so ausgeprägt sind, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des gg. Verfahrens knapp überwiegen.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung unter Berücksichtigung der genannten besonderen Umstände dieses Beschwerdefalles zu dem Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es war daher gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidungen auf Dauer unzulässig ist.
Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist gemäß Abs. 2 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen (vgl. VwGH vom 04.08.2016, Zl. Ra 2016/21/0203).
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 sind im Falle der BF in Folge des Ausspruches der dauerhaften Unzulässigkeit einer den BF betreffenden Rückkehrentscheidung gegeben. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist gegeben, weil die BF2 das Modul 2 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat, bzw. ein schützenswertes Privat- und Familienleben besteht.
Die gesetzlichen Bestimmungen des Integrationsgesetzes lauten:
§ 9.
(1) Drittstaatsangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 6 NAG) sind mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
(2) Der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 1 haben Drittstaatsangehörige binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG nachzukommen. Unter Bedachtnahme auf die persönlichen Lebensumstände des Drittstaatsangehörigen kann der Zeitraum der Erfüllungspflicht auf Antrag mit Bescheid verlängert werden. Diese Verlängerung darf die Dauer von jeweils zwölf Monaten nicht überschreiten; sie hemmt den Lauf der Fristen nach § 14.
(2a) Fällt das Ende der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 1 in die Zeit von 22. März 2020 bis 30. Juni 2020, verlängert sich der Zeitraum der Erfüllungspflicht nach Abs. 2 bis zum 31. Oktober 2020; diese Verlängerung hemmt den Lauf der Fristen nach § 14.
(3) Für die Dauer von fünf Jahren ab Ablauf der Gültigkeit des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG werden bereits konsumierte Zeiten der Erfüllungspflicht auf den Zeitraum der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 2 angerechnet.
(4) Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige
1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt,
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. III Z 15, BGBl. I Nr. 41/2019)
3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,
4.einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt oder
5.als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemäß § 43a NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.
Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) beinhaltet das Modul 1.
§ 10.
(1) Drittstaatsangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 6 NAG) müssen mit der Stellung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 45 NAG das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben.
(2) Das Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige
1.einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 12 vorlegt,
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. III Z 18, BGBl. I Nr. 41/2019)
3.minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (§ 3 Abs. 3 Schulorganisationsgesetz (SchOG), BGBl. Nr. 242/1962) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat,
4.minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (§ 3 Abs. 4 SchOG) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist,
5.einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach „Deutsch“ positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach „Deutsch“ auf dem Niveau der 9. Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet „Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“ im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 72/2012 nachweist,
6.einen positiven Abschluss im Unterrichtsfach „Deutsch“ nach zumindest vierjährigem Unterricht in der deutschen Sprache an einer ausländischen Sekundarschule nachweist,
7.über eine Lehrabschlussprüfung gemäß dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, oder eine Facharbeiterprüfung gemäß den Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzen der Länder verfügt oder
8.mindestens zwei Jahre an einer postsekundären Bildungseinrichtung inskribiert war, ein Studienfach mit Unterrichtssprache Deutsch belegt hat und in diesem einen entsprechenden Studienerfolg im Umfang von mindestens 32 ECTS-Anrechnungspunkten (16 Semesterstunden) nachweist bzw. über einen entsprechenden postsekundären Studienabschluss verfügt.
§ 11
(1) Die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 wird bundesweit nach einem einheitlichen Maßstab vom Österreichischen Integrationsfonds durchgeführt.
(2) Die Prüfung umfasst Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig.
(3) Der Prüfungsinhalt, die Modalitäten der Durchführung, die Qualifikationen der Prüfer sowie die Prüfungsordnung zur Erfüllung des Moduls 1 werden durch Verordnung der Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres festgelegt.
(Anm.: Abs. 4 bis 6 aufgehoben durch Art. III Z 21, BGBl. I Nr. 41/2019)
§ 12
(1) Die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 2 wird bundesweit nach einem einheitlichen Maßstab vom Österreichischen Integrationsfonds durchgeführt.
(2) Die Prüfung umfasst Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte Kenntnisse der deutschen Sprache zur selbständigen Sprachverwendung auf dem Sprachniveau B1 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über vertiefte Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig.
(3) Der Prüfungsinhalt, die Modalitäten der Durchführung, die Qualifikationen der Prüfer sowie die Prüfungsordnung zur Erfüllung des Moduls 2 werden durch Verordnung der Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres festgelegt.
Die Beschwerdeführer erfüllen die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG 2005.
Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß § 9 Abs. 4 Integrationsgesetz erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt, über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht, einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt oder als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemäß § 43a NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.
Das Modul 1 dient gemäß § 7 Absatz 2 Integrationsgesetz dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung auf dem Sprachniveau A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und der Vermittlung der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung. Die näheren Bestimmungen zu den Inhalten der Module 1 und 2 der Integrationsvereinbarung hat der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres durch Verordnung festzulegen.
Die BF2 hat die Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau B1 bestanden und hat sohin das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt. Die Erfüllung des Moduls 2 beinhaltet das Modul 1.
Es liegen sohin bei der BF2 die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm § 10 Abs. 2 Z 1 Integrationsgesetz iVm § 12 Absatz 2 Integrationsgesetz vor und ist der BF2 somit gemäß § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen. Bezüglich den BF1, BF3 und BF4 liegen die Voraussetzungen des § 55 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 vor, weswegen ihnen gemäß § 55 Abs 2 AsylG2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen ist.
Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 im Falle der BF1 in Folge des Ausspruches der dauerhaften Unzulässigkeit einer diese betreffenden Rückkehrentscheidung gegeben ist, und darüber hinaus die BF1 Deutschkenntnisse zumindest auf dem Niveau B1 nachweisen konnten, war spruchgemäß zu entscheiden.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat den BF die Aufenthaltstitel gemäß § 58 Abs. 7 AsylG 2005 auszufolgen, die BF haben hieran gemäß § 58 Abs. 11 AsylG 2005 mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.
Folgerichtig waren die Spruchpunkte III. und bei den BF1 und BF2 auch die Spruchpunkte IV. gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG ersatzlos zu beheben.
II.3.5. Abweisung des Antrages auf Einvernahme der BF3 und BF4, sowie der Einholung eines kinderpsychologischen Gutachtens;
II. 3.5.1. Im vorliegenden Fall hat die rechtliche Vertretung die Einvernahme der minderjährigen BF3 und BF4 und die Einholung eines kinderpsychologischen Gutachtens beantragt. Dies zum Beweis darüber, dass eine Rückführung beider Jugendlicher aus dem gewohnten Umfeld in Österreich heraus nach Georgien zu einem unwiederbringlichen Schaden in der Entwicklung der beiden führt und das Kindeswohl verletzt ist.
3.6.2. Aus dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung folgt jedoch, dass Beweisanträge nicht mehr berücksichtigt werden müssen, wenn sich das Verwaltungsgericht aufgrund der bisher vorliegenden Beweise/Ergebnisse des bisher durchgeführten Ermittlungsverfahrens ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen kann (vgl. mit Verweis auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Hengstschläger/Leeb, AVG § 39 Rz 23).
Auch aufgrund der übrigen Ergebnisse des Beweisverfahrens ergab sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ein hinreichend schlüssiges Gesamtbild, sodass im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu den getroffenen Feststellungen gelangt werden konnte (vgl. VwGH 13.09.2002, Zl. 99/12/0139; 20.03.2014, Zl. 2012/08/0194). Zudem wurde vom Bundesverwaltungsgericht ohnehin festgestellt, dass ein schützenswertes Privat- und Familienleben besteht und ausgesprochen, dass die Rückkehrentscheidungen auf Dauer unzulässig sind bzw. den BF Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG erteilt.
Dem Antrag war daher nicht zu entsprechen.
B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe, zum Flüchtlingsbegriff, der hier vertretenen Zurechnungstheorie und den Anforderungen an einen Staat und dessen Behörden, um von dessen Willen und Fähigkeit, den auf seinem Territorium aufhältigen Menschen Schutz vor Übergriffen zu gewähren ausgehen zu können, dem Refoulementschutz bzw. zum durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben abgeht. Entsprechende einschlägige Judikatur wurde bereits zitiert.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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