Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens und die Hofräte Dr. Pürgy und Mag. Stickler, die Hofrätin Dr.in Lachmayer sowie den Hofrat Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Strasser, über die Revisionen 1. des I I, 2. der Z E,
Die angefochtenen Erkenntnisse werden insoweit, als damit die Beschwerden der revisionswerbenden Parteien in Bezug auf die gegen sie erlassenen Rückkehrentscheidungen, die Feststellung der Zulässigkeit ihrer Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 52 Abs. 9 FPG und die Festsetzung keiner Frist zur freiwilligen Ausreise abgewiesen wurden, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen werden die Revisionen zurückgewiesen.
1 Die revisionswerbenden Parteien sind Staatsangehörige der Russischen Föderation. Der Erstrevisionswerber und die Zweitrevisionswerberin sind miteinander verheiratet und die Eltern der minderjährigen dritt- bis achtrevisionswerbenden Parteien.
2 Der Viertrevisionswerber reiste bereits am 14. September 2011 in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
3 Der Erstrevisionswerber und die Zweitrevisionswerberin reisten mit der dritt-, fünft- und sechstrevisionswerbenden Partei im Dezember 2011 in Österreich ein und stellten für sich und ihre Kinder Anträge auf internationalen Schutz. Für den bereits in Österreich geborenen Siebtrevisionswerber wurde am 29. Dezember 2011 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Als Fluchtgrund gaben die revisionswerbenden Parteien an, dass der in Österreich lebende Bruder des Erstrevisionswerbers früher an Kampfhandlungen in der Russischen Föderation teilgenommen habe. Uniformierte und maskierte Männer seien in das Haus der Familie eingedrungen und hätten den Aufenthaltsort des Bruders erfahren wollen. Der Erstrevisionswerber habe zudem an Kriegshandlungen im Jahr 1995 teilgenommen. Im Jahr 2004 sei er vom Militär verschleppt worden. Der Erstrevisionswerber sei mehrmals festgenommen worden. Die Zweitrevisionswerberin sei wegen der Gefährdung ihres Ehemannes ausgereist. Die Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe.
4 Die Anträge auf internationalen Schutz wies das Bundesasylamt mit Bescheiden je vom 21. Juni 2012 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten ab und wies die revisionswerbenden Parteien in die Russische Föderation aus.
5 Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes je vom 18. Oktober 2012 als unbegründet abgewiesen.
6 Die vom Erstrevisionswerber begehrte Wiederaufnahme des Verfahrens wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 7. März 2013 ab.
7 Für die im Jänner 2014 geborene Achtrevisionswerberin wurde am 16. Jänner 2014 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
8 Die erst- bis siebtrevisionswerbenden Parteien stellten am 30. April 2014 Folgeanträge auf internationalen Schutz. Sie verwiesen dabei im Wesentlichen auf die Fluchtgründe des bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens. Darüber hinaus habe der Erstrevisionswerber "Ladungen" erhalten, welche sein Cousin nach Österreich geschickt habe.
9 Mit Bescheiden je vom 23. Februar 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen die revisionswerbenden Parteien Rückkehrentscheidungen und stellte fest, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei. Die Behörde gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise und erkannte einer Beschwerde gegen diese Bescheide die aufschiebende Wirkung ab.
10 Mit den angefochtenen Erkenntnissen je vom 9. April 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobenen Beschwerden ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
11 Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass dem Fluchtvorbringen des Erstrevisionswerbers bereits rechtskräftig die Glaubwürdigkeit abgesprochen worden sei und er darüber hinaus keine neuen Fluchtgründe vorgebracht habe. Die zweit- bis achtrevisionswerbenden Parteien hätten keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht.
12 Zur persönlichen Situation der revisionswerbenden Parteien und deren Integration in Österreich legte das Bundesverwaltungsgericht dar, dass keine ausreichend ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche Integration in Österreich festgestellt werden könne. Die revisionswerbenden Parteien hielten sich seit dem Jahr 2011 in Österreich auf. Die Kommunikation innerhalb der Familie erfolge in russischer und tschetschenischer Sprache. Der Erstrevisionswerber und die Zweitrevisionswerberin hätten sich trotz des langen Aufenthaltes keine nennenswerten Deutschkenntnisse angeeignet und würden nach wie vor von Mitteln aus der Grundversorgung leben. Ihr Freundeskreis beschränke sich auf Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe. Die dritt- bis achtrevisionswerbenden Parteien würden die Schule bzw. den Kindergarten besuchen und hätten sich Deutschkenntnisse angeeignet. Im Herkunftsstaat verfüge die Familie nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte. Hinsichtlich der Anpassungsfähigkeit der dritt- bis achtrevisionswerbenden Parteien verwies das Bundesverwaltungsgericht auf die Ausführungen der im Erstverfahren erlassenen Erkenntnisse des Asylgerichtshofes.
13 Die Durchführung einer von den revisionswerbenden Parteien beantragten mündlichen Verhandlung habe gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben können, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen und aus dem Inhalt der Verwaltungsakten die Grundlage der bekämpften Bescheide unzweifelhaft nachvollziehbar sei. Aus dem Vorbringen in der Beschwerde würden sich keine zusätzlichen Hinweise ergeben, die es notwendig gemacht hätten, den maßgeblichen Sachverhalt mit den revisionswerbenden Parteien zu erörtern. In der Beschwerde finde sich zudem kein substantiiertes Vorbringen, welches nicht bereits durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl umfassend behandelt worden wäre.
14 Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen gerichteten Revisionen nach Einleitung des Vorverfahrens - Revisionsbeantwortungen wurden nicht erstattet - erwogen:
15 Die revisionswerbenden Parteien bringen zur Zulässigkeit ihrer Revisionen unter einem die Heranziehung veralteter Berichte zur Lage im Herkunftsstaat, unter anderem auf das Wesentliche zusammengefasst vor, das BVwG weiche von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, wonach es zur Verschaffung eines persönlichen Eindrucks über die Integrationsverfestigung und die erworbenen Deutschkenntnisse der revisionswerbenden Parteien die Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedürfe.
16 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben die Asylbehörden bei den Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat als Grundlage für die Beurteilung des Vorbringens von Asylwerbern die zur Verfügung stehenden Informationsmöglichkeiten und insbesondere Berichte der mit Flüchtlingsfragen befassten Organisationen in die Entscheidung einzubeziehen. Das gilt gleichermaßen für von einem Verwaltungsgericht geführte Asylverfahren. Auch das BVwG hatte daher seinen Erkenntnissen die zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Länderberichte zugrunde zu legen. Eine Verletzung dieser Vorgabe stellt einen Verfahrensmangel dar. Die bloß pauschale Behauptung, das BVwG habe veraltete Länderberichte herangezogen, reicht für die Geltendmachung dieses Verfahrensmangels jedoch nicht aus, da damit dessen Relevanz für den Ausgang des Verfahrens nicht dargelegt wird (vgl. dazu VwGH 10.9.2018, Ra 2018/19/0272, mwN).
Sofern eine fehlende Aktualität der in den angefochtenen Erkenntnissen herangezogenen Länderberichte angesprochen wird, zeigen die Revisionen nicht auf, welche neueren Länderfeststellungen zu einer günstigeren Entscheidung für die Revisionswerber hätten führen können. Die Revisionen waren daher insoweit sie die Entscheidung über den internationalen Schutz betreffen gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG zurückzuweisen.
17 Die Revisionen erweisen sich allerdings im Hinblick auf die Rückkehrentscheidungen aus folgenden Erwägungen als zulässig und auch begründet:
18 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat bei den drittbis achtrevisionswerbenden Parteien keine ausreichenden individuellen Feststellungen für die Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK getroffen, sondern - ersichtlich - großteils die beim Erstrevisionswerber getroffenen Feststellungen in die jeweiligen Bescheide hineinkopiert. So hat die belangte Behörde bei sämtlichen Kindern festgestellt, dass sie kaum Deutsch sprechen würden, und - bis auf die in Österreich geborenen Siebt- und Achtrevisionswerberinnen - den Großteil ihres Lebens in Russland verbracht hätten. Individuelle Feststellungen zur Integration der minderjährigen Revisionswerberinnen fehlen ebenso wie Ausführungen zur Anpassungsfähigkeit der Kinder.
19 Seit seinem Erkenntnis vom 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl. dazu etwa VwGH 1.3.2018, Ra 2017/19/0410; 2.8.2018, Ra 2018/19/0136), dass für die Beurteilung, ob der Sachverhalt im Sinn des § 21 Abs. 7 BFA-VG geklärt erscheint und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach dieser Bestimmung daher unterbleiben kann, folgende Kriterien beachtlich sind:
20 Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht muss die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
21 Den in der Rechtsprechung zu § 21 Abs. 7 BFA-VG aufgestellten Grundsätzen hat das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall in mehrfacher Hinsicht nicht entsprochen:
22 Die Revisionswerber sind der Interessenabwägung gemäß Art. 8 EMRK in ihren Beschwerden substantiiert entgegengetreten, indem sie weitere Aspekte zur fortgeschrittenen Integration der minderjährigen dritt- bis achtrevisionswerbenden Parteien vorbrachten. Der Beschwerde wurden zahlreiche Unterstützungsschreiben sowie Kursbesuchsbestätigungen, Schulzeugnisse, aus denen sich ergibt, dass die die Schule besuchenden revisionswerbenden Parteien in Deutsch jeweils die Note "Gut" erhalten haben, und eine Einstellungszusage des Erstrevisionswerbers angefügt.
23 Damit haben die revisionswerbenden Parteien einen über das Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens hinausgehenden Sachverhalt vorgebracht, sodass schon unter diesem Gesichtspunkt eine Verhandlung durchzuführen gewesen wäre. Zudem ist in diesem Zusammenhang auf die besondere Bedeutung der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks für die Abwägung nach Art. 8 EMRK relevanter Umstände bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen hinzuweisen (vgl. VwGH 10.8.2017, Ra 2016/20/0105-0106).
24 Wie bereits oben ausgeführt, lassen sich aus den Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl keine hinreichenden Feststellungen zu den für die Abwägung nach Art. 8 EMRK relevanten Umständen hinsichtlich der minderjährigen dritt- bis achtrevisionswerbenden Partei entnehmen. Beweiswürdigend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass sich die Feststellungen zur Integration der Kinder aus der niederschriftlichen Einvernahme des Erstrevisionswerbers und der Zweitrevisionswerberin ergeben würden. Eine konkrete und jeweils individuelle Auseinandersetzung mit der Integration und der Anpassungsfähigkeit der minderjährigen revisionswerbenden Parteien fehlt. Die Bezugnahme des Bundesverwaltungsgerichts auf ein ordnungsgemäß durchgeführtes Ermittlungsverfahren der belangten Behörde zur Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK entbehrt somit der Grundlage.
25 Insoweit das Bundesverwaltungsgericht auf die Ausführungen der Erkenntnisse des Asylgerichtshofes, je vom 18. Oktober 2012, zu den Integrationsfortschritten und zur Anpassungsfähigkeit der dritt- bis achtrevisionswerbenden Parteien verweist, ist darauf hinzuweisen, dass diese Erkenntnisse über fünf Jahre alt sind und somit keinesfalls eine taugliche Basis für die Beurteilung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung im Hinblick auf die minderjährigen dritt- bis achtrevisionswerbenden Parteien zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Erkenntnisse darstellen können.
26 Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde. Der Annahme des Bundesverwaltungsgerichtes, es sei dem Erkenntnis ein vollumfängliches und ordnungsgemäßes behördliches Ermittlungsverfahren vorangegangen, ist nicht beizutreten. Das Bundesverwaltungsgericht konnte somit nicht von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG ausgehen, weshalb die oben dargestellten Voraussetzungen für die Abstandnahme von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht vorlagen. Die Missachtung der Verhandlungspflicht führt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes im Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK und des - wie hier gegebenen - Art. 47 GRC zur Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, ohne dass die Relevanz dieses Verfahrensmangels geprüft werden müsste (vgl. VwGH 20.9.2017, Ra 2017/19/0207, mwN).
27 Die angefochtenen Erkenntnisse waren daher, soweit sie die Rückkehrentscheidung und die davon abhängigen Entscheidungen betreffen, gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG aufzuheben.
28 Von der Durchführung der von den revisionswerbenden Parteien beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 VwGG abgesehen werden.
29 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 15. November 2018
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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