Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr. inSporrer als Richterin sowie die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Pfiel als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Samonig, über die Revision 1. der A J, 2. der C J, 3. des M J, 4. des A J und 5. der R S J, alle in F und vertreten durch die Kammler&Koll Rechtsanwälte OG, 4240 Freistadt, Pfarrgasse 27, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18. September 2017, Zlen. G305 2165074-1/9E, G305 2165078-1/8E, G305 2165083-1/8E, G305 2165076-1/8E und G305 2165084-1/8E, jeweils betreffend Ausweisung (vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den Revisionswerbern Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Die Erstrevisionswerberin ist die Mutter der Zweit-bis Fünftrevisionswerber. Die Genannten sind Staatsangehörige der Bundesrepublik Deutschland und leben seit dem 19. Juni 2015 in Österreich.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 18. September 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 30. Juni 2017 erfolgte, auf § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG gestützte Ausweisung der Revisionswerberinnen und Revisionswerber. Es sprach gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
3 In seiner Begründung ging das BVwG davon aus, dass die Erstrevisionswerberin, die für sich und ihre vier Kinder von April bis Mai und von Juli bis Oktober 2016 monatlich (zusammen) € 914,--sowie von 20. April bis zum 31. Juli 2017 insgesamt € 1.741,30 an bedarfsorientierter Mindestsicherung bezogen habe, ab 1. August 2017 als Teilzeitkraft (30 Wochenstunden) und ab dem 1. September 2017 im Ausmaß von 40 Wochenstunden als Reinigungskraft unselbständig beschäftigt sei und daraus nunmehr ein monatliches Nettoeinkommen von rund € 1.250,--beziehe. Mehr als die Hälfte dieses Einkommens, nämlich € 740,--monatlich, müsse sie für die Miete ihrer Wohnung aufwenden. Unter Zugrundelegung „einer durchschnittlichen Mindestsicherungshöhe im Bundesgebiet von EUR 838,00 für Alleinerziehende, eines Mindeststandards für minderjährige Kinder zwischen rund EUR 150,00 und EUR 226,00“ sowie unter Berücksichtigung des Bescheides über die vormals gewährte bedarfsorientierte Mindestsicherung „in Höhe von € 1.741,30 pro Monat“ sei nicht davon auszugehen, dass die Erstrevisionswerberin über ausreichende Existenzmittel iSd § 51 Abs. 1 Z 2 NAG für sich und ihre vier Kinder verfüge. Dazu komme, dass die Erstrevisionswerberin mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 27. September 2016 wegen der Vergehen des schweren Betruges und der Veruntreuung (Einmietbetrug und Verbringung einer Spültischarmatur aus dem Mietobjekt) zu einer bedingt nachgesehenen sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Angesichts dessen und wegen des unangemeldeten Lebens ihres früheren Lebensgefährten (in der Zeit bis zum Mai 2017, also auch während des Bezuges der erwähnten bedarfsorientierten Mindestsicherung) im gemeinsamen Haushalt sowie der andauernden prekären finanziellen Situation sei konkret eine Fortsetzung „dieses Verhaltens“ auch in der Zukunft zu besorgen. Das Verhalten der Erstrevisionswerberin stelle daher eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Auf dieser Grundlage sei der Tatbestand des § 66 Abs. 1 FPG verwirklicht.
Die Erstrevisionswerberin sei mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet, der der Vater der vier genannten Kinder sei. Seit vier Jahren lebe das Ehepaar allerdings getrennt, das Scheidungsverfahren sei anhängig, Unterhaltszahlungen würden vom Vater nicht geleistet.
Die Zweit- bis Fünftrevisionswerber besuchten in Österreich verschiedene Schulen und seien daneben, wie im Einzelnen näher dargestellt wurde, sportlich und insbesondere auch in Vereinen engagiert.
Unter Bedachtnahme darauf, dass die Familie bis zum Juni 2015 in der Bundesrepublik Deutschland gelebt habe, wo die Erstrevisionswerberin nach ihrem Schulabschluss berufstätig gewesen sei, und auf dort nach wie vor bestehende soziale Kontakte sowie wegen der Kürze des erst seit Juni 2015 andauernden Aufenthalts im Bundesgebiet könne auch die nach Art. 8 EMRK gebotene Interessenabwägung eine Aufhebung der die gesamte Kernfamilie betreffenden Ausweisungen nicht rechtfertigen.
4 Über die gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision hat der Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung des Vorverfahrens und Aktenvorlage (Revisionsbeantwortungen wurden nicht erstattet) in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die Revision erweist sich, wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt, auf Grund eines Abweichens des BVwG von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als zulässig und auch als berechtigt.
5 Die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (im Folgenden kurz: RL), lautet auszugsweise:
„Artikel 7
Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate
(1) Jeder Unionsbürger hat das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er
a) Arbeitnehmer oder Selbstständiger im Aufnahmemitgliedstaat ist oder
b) für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und er und seine Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen oder ...
Artikel 14
Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts
...
(2) Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen steht das Aufenthaltsrecht nach den Artikeln 7, 12 und 13 zu, solange sie die dort genannten Voraussetzungen erfüllen.
In bestimmten Fällen, in denen begründete Zweifel bestehen, ob der Unionsbürger oder seine Familienangehörigen die Voraussetzungen der Artikel 7, 12 und 13 erfüllen, können die Mitgliedstaaten prüfen, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Prüfung wird nicht systematisch durchgeführt.
(3) Die Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen durch einen Unionsbürger oder einen seiner Familienangehörigen im Aufnahmemitgliedstaat darf nicht automatisch zu einer Ausweisung führen.
(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 und unbeschadet der Bestimmungen des Kapitels VI darf gegen Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen auf keinen Fall eine Ausweisung verfügt werden, wenn
a) die Unionsbürger Arbeitnehmer oder Selbstständige sind oder
b) die Unionsbürger in das Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats eingereist sind, um Arbeit zu suchen. In diesem Fall dürfen die Unionsbürger und ihre Familienangehörigen nicht ausgewiesen werden, solange die Unionsbürger nachweisen können, dass sie weiterhin Arbeit suchen und dass sie eine begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden.“
6 Der u.a. diese Bestimmungen nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers umsetzende § 51 Abs. 1 NAG lautet:
„Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate
§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.“
7 § 55 Abs. 1 und 3 NAG lautet auszugsweise:
„Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate
§ 55. (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) ...
(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. ...“
8 Gemäß § 66 Abs. 1 erster Satz FPG können EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt.
9 Die vom BVwG festgestellte, im Zeitpunkt seiner Entscheidung (September 2017) vorliegende unselbständige Beschäftigung der Erstrevisionswerberin (Vollzeitarbeit gegen ein Entgelt von rund € 1.250,--monatlich) ist zweifelsfrei Art. 7 Abs. 1 lit. a der RL iVm § 51 Abs. 1 Z 1 NAG zu unterstellen. Dieser Tätigkeit kann auch keinesfalls eine völlig untergeordnete Rolle beigemessen werden, sodass-worauf die Erstrevisionswerberin zutreffend hinweist-schon deshalb ihre Arbeitnehmereigenschaft zu bejahen ist (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 22.9.2009, 2008/22/0690, und 10.4.2014, 2013/22/0334, sowie aus der letzten Zeit VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0130, Rn. 13, mwH).
Die für die Ausweisung der Erstrevisionswerberin angeführten Bestimmungen des § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG sind daher nicht verwirklicht, zumal auch das in Rn. 3 festgestellte Verhalten der Erstrevisionswerberin noch keine ausreichende Gefährdung im Sinne der zuletzt genannten Bestimmung begründet. Damit versagt die daran anknüpfende Argumentation des BVwG mit der Zulässigkeit einer Ausweisung der gesamten Kernfamilie. Schon deshalb kann die Ausweisung auch gegenüber den Zweit- bis Fünftrevisionswerbern keinen Bestand haben.
10 Das angefochtene Erkenntnis war daher insgesamt gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
11 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 25. Jänner 2018
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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