Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des F, geboren 1998, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16. Jänner 2017, W171 2139104-2/8E, betreffend Schubhaft, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Der Antragsteller wurde der Aktenlage zufolge am 27. Jänner 2017 im Zuge der an diesem Tag vorgenommenen Abschiebung nach Italien aus der Schubhaft entlassen. Von daher ist das bekämpfte Erkenntnis, mit dem (u.a.) festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der gegen den Antragsteller angeordneten Schubhaft vorliegen, keinem weiteren Vollzug mehr zugänglich (vgl. dazu den hg. Beschluss vom 19. Mai 2016, Ro 2016/21/0007).
Schon deshalb kam die Zuerkennung der beantragten aufschiebenden Wirkung, die im Übrigen nur mit (angeblichen) unverhältnismäßigen Nachteilen durch eine Abschiebung nach Italien, die nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist (vgl. dazu den hg. Beschluss vom 12. August 2016, Ra 2016/21/0251), begründet wurde, nicht in Betracht.
Wien, am 27. April 2017
Rückverweise