Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie die Hofräte Dr. Zens und Dr. Pfiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Lorenz, über die außerordentliche Revision des A W in Z, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30. Dezember 2016, Zl. W122 2119397- 1/3E, betreffend Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit gemäß § 236d BDG 1979 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Streitkräfteführungskommando), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der am X. Y 1955 geborene Revisionswerber steht als Vizeleutnant im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Eingabe vom 14. Juli 2015 beantragte er die Feststellung seiner beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit.
2 Mit Bescheid vom 20. August 2015 stellte das Streitkräfteführungskommando als Dienstbehörde über diesen Antrag gemäß § 236d Abs. 1, 2 und 4 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) fest, dass der Revisionswerber zum 31. Juli 2015 eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit im Ausmaß von 35 Jahren, 10 Monaten und 1 Tag aufweise.
3 Dagegen erhob der Revisionswerber Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG). Der einzige Streitpunkt gründete sich nach deren Inhalt darauf, dass der Revisionswerber vom 1. April 1975 bis zum 30. November 1976 (1 Jahr und 8 Monate) ordentlichen Präsenzdienst bzw. danach freiwillig verlängerten Grundwehrdienst geleistet habe sowie vom 1. Februar 1983 bis zum 31. Dezember 1989 (6 Jahre und 11 Monate) als Zeitsoldat verwendet worden sei. Diese Zeiten von zusammen 8 Jahren und 7 Monaten waren gemäß § 236d Abs. 2 Z 3 BDG 1979 im Höchstausmaß von 30 Monaten als Präsenzdienst berücksichtigt worden. Der Revisionswerber begehrte die Wertung des gesamten eben genannten Zeitraums als beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit.
4 Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18. Dezember 2015 wurde die genannte Beschwerde als unbegründet abgewiesen, worauf der Revisionswerber mit Eingabe vom 28. Dezember 2015 die Vorlage an das BVwG beantragte.
5 Da dieses nicht fristgerecht entschied, brachte der Revisionswerber mit Eingabe vom 30. September 2016 einen Fristsetzungsantrag ein. Das hierüber geführte Verfahren wurde mit hg. Beschluss vom 19. Jänner 2017, Fr 2017/12/0001, infolge Nachholung des nunmehr angefochtenen Erkenntnisses gemäß § 38 Abs. 4 VwGG eingestellt.
6 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 30. Dezember 2016 wies das BVwG die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 236d BDG 1979 ab. Es sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
In seiner Begründung teilte das BVwG die bereits vom Streitkräfteführungskommando vertretene Ansicht, dass eine Berücksichtigung der Präsenzdienstzeiten in einem 30 Monate übersteigenden Zeitraum der Anordnung des § 236d Abs. 2 Z 3 BDG 1979 widerspräche. Darin sei nach der - näher dargestellten - Judikatur der Höchstgerichte weder eine europarechtswidrige Diskriminierung des Revisionswerbers noch eine Verfassungswidrigkeit zu erblicken.
Die Revision sei gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil im Einklang mit der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entschieden worden sei.
Die gegen dieses Erkenntnis gerichtete außerordentliche Revision erweist sich als unzulässig:
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Hat das Verwaltungsgericht - wie im gegenständlichen Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10 Dazu macht die Revision zunächst geltend, das BVwG habe die vorliegende Sachentscheidung gefällt, statt seiner aus § 30a Abs. 8 VwGG folgenden Verpflichtung nachzukommen, den erwähnten Fristsetzungsantrag unter Anschluss der Akten dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen. Hieraus folge die Unzuständigkeit des BVwG, "in dieser Phase" eine Entscheidung zu treffen.
11 Bei dieser Argumentation übersieht der Revisionswerber, dass die klaren Regelungen des Art. 133 Abs. 1 Z 2 B-VG sowie des § 38 VwGG ausschließlich dadurch Schutz vor Säumnis der Verwaltungsgerichte gewährleisten, dass sie den Verwaltungsgerichtshof dazu berufen, auf Antrag eine Frist zur Erlassung des versäumten Erkenntnisses oder Beschlusses zu setzen. Gegenstand eines Fristsetzungsverfahrens ist somit nicht die Verwaltungssache selbst, sondern ausschließlich die behauptete Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht. Die Zuständigkeit zur Entscheidung verbleibt dagegen beim Verwaltungsgericht (vgl. dazu den hg. Beschluss vom 23. Oktober 2015, Fr 2015/21/0012, Punkt 4.).
Die in der Revision vertretene (mit der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Widerspruch stehende) Ansicht liefe auf einen im Fristsetzungsverfahren - anders als früher bei der Säumnisbeschwerde - im Gesetz nicht (mehr) vorgesehenen Zuständigkeitsübergang auf den Verwaltungsgerichtshof hinaus (vgl. in diesem Sinn etwa die hg. Beschlüsse vom 6. April 2016, Fr 2015/03/0011, und vom 20. Dezember 2016, Fr 2016/21/0020, jeweils mwN).
12 Im Übrigen führt der Revisionswerber in der Sache als Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aus, eine Begrenzung der gemäß § 236d Abs. 2 Z 3 BDG 1979 zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählenden Zeiten eines Präsenzdienstes auf 30 Monate entspreche dem Wortlaut dieser Bestimmung, die er allerdings "als verfassungs- und unionsrechtswidrig" ansehe. Zwar habe der Verwaltungsgerichtshof bereits gegenteilig entschieden, doch betrachte er dies nicht als gefestigte Judikatur. Insgesamt fehle eine klärende höchstgerichtliche Entscheidung, sodass das Zulässigkeitserfordernis iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG erfüllt sei.
13 Dem ist allerdings zu entgegnen, dass die Entscheidung des BVwG im Einklang mit der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das zur insoweit inhaltsgleichen Bestimmung des § 236b BDG 1979 ergangene hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2014, 2013/12/0151, und das Erkenntnis vom 22. Juni 2016, 2013/12/0250; in diesem Sinn auch der hg. Beschluss vom 9. September 2016, Ra 2016/12/0085) steht. Ein Widerspruch dieser Judikatur mit einer bestimmten Norm des Unionsrechts wird in der vorliegenden Revision nicht als grundlegende Rechtsfrage inhaltlich konkretisiert.
14 Soweit der Revisionswerber schließlich verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 236d Abs. 2 Z 3 BDG 1979 im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz sowie unter Annahme einer Verletzung des Eigentumsrechtes iSd Art. 5 StGG und Art. 1 des
1. ZPMRK ins Treffen führt, ist er darauf hinzuweisen, dass die Zulässigkeit einer Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht mit der Behauptung der Verfassungswidrigkeit genereller Normen begründet werden kann (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss vom 19. Oktober 2016, Ra 2016/12/0091, mwN).
15 Die Revision eignet sich somit wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen war.
Wien, am 21. März 2017