Fr 2025/12/0022 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die klaren Regelungen des Art. 133 Abs. 1 Z 2 B-VG sowie des § 38 VwGG gewährleisten Schutz vor Säumnis der VwG. Der VwGH ist dazu berufen, auf Antrag eine Frist zur Erlassung des versäumten Erkenntnisses oder Beschlusses zu setzen. Gegenstand eines Fristsetzungsverfahrens ist nicht die Verwaltungssache selbst, sondern ausschließlich die behauptete Verletzung der Entscheidungspflicht durch das VwG (Hinweis B vom 21. März 2017, Ra 2017/12/0019).