Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Grundverkehrs-Landeskommission Vorarlberg (Geschäftsstelle bei der Agrarbezirksbehörde Bregenz) in 6901 Bregenz, Josef-Huter-Straße 35, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 18. April 2017, Zl. LVwG-301-4/2015-R10, betreffend grundverkehrsbehördliche Genehmigung (mitbeteiligte Partei: W OG, vertreten durch Weh Rechtsanwalt GmbH in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1), erhobenen und zur hg. Zl. Ra 2017/11/0217 protokollierten Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1 1. Mit Bescheid der Revisionswerberin vom 17. September 2015 wurde einem näher bezeichneten Kaufvertrag, abgeschlossen zwischen der mitbeteiligten Partei und einem Dritten, betreffend näher genannte landwirtschaftliche Grundstücke, die grundverkehrsbehördliche Genehmigung versagt. Diese Entscheidung wurde zusammenfassend damit begründet, dass der Käuferin (mitbeteiligte Partei) keine Landwirteeigenschaft zukomme. Dagegen erhob die Mitbeteiligte Beschwerde.
2 Mit dem vorliegenden angefochtenen Erkenntnis wurde der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG stattgegeben und der genannte Kaufvertrag unter Auflagen grundverkehrsbehördlich genehmigt. Gleichzeitig wurde gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei.
3 In der Begründung gelangte das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass der Erwerber, die Mitbeteiligte, sehr wohl als Landwirt anzusehen sei.
4 Dagegen richtet sich die vorliegende Revision, verbunden mit dem Antrag, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
5 2. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht und ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers einer Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, soweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
6 Bei einer Amtsrevision ist als "unverhältnismäßiger Nachteil für die revisionswerbende Partei" eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung der angefochtenen Entscheidung in die Wirklichkeit zu verstehen. Insoweit treten diese öffentlichen Interessen im Falle einer Amtsrevision bei der vorzunehmenden Interessenabwägung an die Stelle jener Interessenlage, die sonst bei einem "privaten" Revisionswerber als Interesse an dem Aufschub des sofortigen Vollzugs der angefochtenen Entscheidung in die Abwägung einfließt. Im Übrigen ist es erforderlich, dass schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jene Umstände konkret dargelegt werden, aus denen sich ein solcher "unverhältnismäßiger Nachteil" ergibt (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, VwSlg. 10.381 A/1981). Die diesbezüglichen Anforderungen an die Konkretisierungspflicht des Antragstellers sind streng (vgl. zum Ganzen die hg. Beschlüsse vom 20. September 2016, Zl. Ra 2016/11/0132 und vom 23. April 2015, Zl. Ra 2015/11/0027, mwN).
7 Im vorliegenden Fall wird der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung damit begründet, dass im Falle der Stattgebung der Revision der rechtmäßige Zustand wiederherzustellen sei, die nachträgliche Transaktion also für nichtig zu erklären sei. Dies sei eine unbefriedigende Situation, weil dadurch die Rechtssicherheit beeinträchtigt werde. Um allenfalls ein Wiederherstellungsverfahren nach § 29 GVG nicht durchführen zu müssen, werde der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.
8 Angesichts ihres nicht näher präzisierten Vorbringens gelingt es der Revisionswerberin nicht, selbst im Falle der Erforderlichkeit eines Verfahrens nach § 29 GVG eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von ihr zu vertretenden öffentlichen Interessen darzutun. Sollte der Verwaltungsgerichtshof der Revision stattgeben und in einem dann notwendig werdenden fortzusetzenden Verfahren die grundverkehrsbehördliche Bewilligung versagt werden, steht jedenfalls ein Weg zur Rückgängigmachung des Rechtserwerbs durch die Mitbeteiligte und damit eine Wahrung der von der Revisionswerberin wahrzunehmenden Interessen zur Verfügung.
9 Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte aus diesen Erwägungen nicht stattgegeben werden.
Wien, am 30. Juli 2017