Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Pfiel als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Halm-Forsthuber, über die Revision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26. August 2016, Zl. G306 2107942-2/5E, betreffend insbesondere Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines befristeten Einreiseverbotes (mitbeteiligte Partei: S B in S, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung-Diakonie und Volkshilfe, 1170 Wien, Wattgasse 48, 3. Stock), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Mitbeteiligte, ein Staatsangehöriger Serbiens, ist mit einer zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigten serbischen Staatsangehörigen verheiratet. Das Ehepaar hat drei (2003, 2009 und 2010 geborene) Kinder, die ebenfalls über Aufenthaltstitel in Österreich verfügen.
2 Mit rechtskräftigem Urteil vom 8. April 2015 verhängte das Landesgericht für Strafsachen Wien über den Mitbeteiligten wegen des Vergehens des teilweise versuchten, teilweise vollendeten unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z. 1 8. Fall und Abs. 3 SMG, § 15 StGB eine dreimonatige, bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe. Der Mitbeteiligte hatte am 17. September 2014 in Wien gewerbsmäßig vorschriftswidrig einem Abnehmer 1,1 g Cannabiskraut durch gewinnbringenden Verkauf überlassen sowie möglichen weiteren Abnehmern 7,1 g dieses Suchtgifts zu überlassen versucht, in dem er es zum sofortigen Verkauf an unbekannte Abnehmer bereithielt.
3 Mit weiterem rechtskräftigem Urteil vom 16. September 2015 verhängte das Landesgericht für Strafsachen Wien gegen den Mitbeteiligten wegen ähnlicher Vergehen eine 6-monatige (unbedingte) Freiheitsstrafe. Der Mitbeteiligte hatte am 11. April 2015 in Wien einem Abnehmer vorschriftswidrig 1 g Marihuana zu einem Preis von 10 Euro überlassen sowie Anderen eine nicht mehr feststellbare Menge dieses Suchtgifts durch Bereithalten zum unmittelbaren Verkauf an unbekannte Abnehmer zu überlassen versucht. Die mit dem erstgenannten Urteil gewährte bedingte Strafnachsicht wurde widerrufen.
4 Der Mitbeteiligte verbüßte die genannten Haftstrafen zur Gänze zwischen 13. August 2015 und 12. Mai 2016. Nach Verhängung der Schubhaft wurde er am 19. Mai 2016 nach Serbien abgeschoben.
5 Mit Bescheid vom 6. Mai 2016 hatte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ausgesprochen, dass dem Mitbeteiligten ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt werde. Es erließ gegen ihn gemäß § 52 Abs. 1 Z. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) eine Rückkehrentscheidung, sprach gemäß § 52 Abs. 9 FPG aus, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig sei, und erließ gemäß § 53 Abs. 1 und Abs. 3 Z. 1 FPG ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot.
6 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 26. August 2016 gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) der gegen den genannten Bescheid des BFA vom Mitbeteiligten erhobenen Beschwerde nur insoweit Folge, als es die Dauer des Einreiseverbotes auf zwei Jahre herabsetzte. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Weiters sprach das BVwG gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
7 Gegen die Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbotes richtet sich die außerordentliche Revision des BFA, die sich als unzulässig erweist:
8 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9 An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nach § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß § 133 Abs. 4 B-VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).
10 Die Amtsrevision macht geltend, das BVwG sei von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Sie verweist auf die wiederholte Suchtmitteldelinquenz des Mitbeteiligten, auf Grund derer nach der angesprochenen Judikatur ein größeres Maß an Härte einzufordern gewesen wäre, sodass die Dauer des Einreiseverbotes nicht auf zwei Jahre hätte herabgesetzt werden dürfen.
11 Der Amtsrevision ist zuzugestehen, dass die Begründung des BVwG übersichtlicher und konsistenter strukturiert sein könnte. Allerdings erscheint die Wertung des BVwG unter Berücksichtigung der in Österreich lebenden Kernfamilie und sonstigen verwandtschaftlichen Beziehungen des gut deutsch sprechenden Mitbeteiligten-auch unter Berücksichtigung der bereits dargestellten strafbaren Verhaltensweisen, des raschen Rückfalls und des sich bereits daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes fallbezogen-im Ergebnis noch nicht unvertretbar. Sie steht auch nicht-anders als in der Revision zum Ausdruck gebracht-zu dem hg. Erkenntnis vom 4. August 2016, Ra 2016/21/0207 und 0208, im Widerspruch.
12 Die außerordentliche Revision zeigt insoweit somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG auf. Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen.
Wien, am 17. November 2016
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise