Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und den Hofrat Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision des F B in P, Slowenien, vertreten durch Dr. Roland Grilc, Mag. Rudolf Vouk und Dr. Maria Skof, Rechtsanwälte in 9020 Klagenfurt, Karfreitstraße 14/III, gegen Spruchpunkt II. des Beschlusses des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 22. März 2016, Zl. KLwG- 99/14/2016, betreffend Kosten in einem Verfahren nach dem AVRAG, den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem oben genannten Beschluss hat das Landesverwaltungsgericht Kärnten (im Folgenden: Verwaltungsgericht), der Beschwerde des Revisionswerbers gegen ein Straferkenntnis nach dem AVRAG stattgegeben und dieses aufgehoben (Spruchpunkt I.), den Antrag auf Kostenersatz gemäß § 22 Abs. 4 Volksgruppengesetz (VoGrG) jedoch abgewiesen (Spruchpunkt II.). Mit Spruchpunkt III. wurde die außerordentliche Revision für unzulässig erklärt.
2 Begründend führte das Verwaltungsgericht zum - vorliegend ausschließlich angefochtenen - Kostenspruch aus, der Revisionswerber falle "mit seinem Wohnsitz in Slowenien" nicht unter das VoGrG.
Lediglich ergänzend ging es davon aus, § 22 Abs. 4 VoGrG, welcher vorsieht, dass das Honorar einer Rechtsvertretung für Verhandlungen (Tagsatzungen), die auch in der Sprache einer Volksgruppe geführt werden, zu einem Drittel der Bund trägt, beziehe sich vor dem Hintergrund einer historischen Interpretation bloß auf die ordentliche Gerichtsbarkeit, nicht jedoch auf eine Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht.
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Die Zulässigkeit der Revision wurde lediglich damit begründet, es gebe keine hg. Rechtsprechung zur Frage der Anwendbarkeit des § 22 Abs. 4 VoGrG auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten. Der Wohnsitz des Revisionswerbers in Slowenien blieb unbestritten.
5 § 1 VoGrG lautet (auszugsweise):
"§ 1. (1) Die Volksgruppen in Österreich und ihre Angehörigen genießen den Schutz der Gesetze; die Erhaltung der Volksgruppen und die Sicherung ihres Bestandes sind gewährleistet. Ihre Sprache und ihr Volkstum sind zu achten.
(2) Volksgruppen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die in Teilen des Bundesgebietes wohnhaften und beheimateten Gruppen österreichischer Staatsbürger mit nichtdeutscher Muttersprache und eigenem Volkstum.
..."
6 Aus dem Wortlaut dieser Bestimmungen ergibt sich eindeutig, dass Personen mit nichtdeutscher Muttersprache (und eigenem Volkstum) unter anderem in Österreich wohnhaft und beheimatet sein müssen, um einer Volksgruppe zugehören und damit in den Anwendungsbereich des VoGrG fallen zu können. Diese Voraussetzung ist beim Revisionswerber, der seinen Wohnsitz in Slowenien hat, unbestritten nicht erfüllt.
7 Die Frage der Anwendbarkeit des § 22 Abs. 4 VoGrG auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten könnte nur dann für subjektiv-öffentliche Rechte des Revisionswerbers Bedeutung haben, wenn er zum Personenkreis gehörte, auf den sich das VoGrG bezieht. Dies zeigt der in Slowenien wohnhafte Revisionswerber nicht auf. Mangels Eingriffs in subjektive Rechte des Revisionswerbers ist die genannte Frage somit eine abstrakte, zu deren Lösung der Verwaltungsgerichtshof auf Grund einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG aber nicht zuständig ist (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 12. August 2014, Ra 2014/06/0015, oder vom 27. Jänner 2016, Zl. Ra 2015/05/0088). Das Schicksal der Revision hängt daher nicht von der vom Revisionswerber angesprochenen Frage der Auslegung des § 22 Abs. 4 VoGrG ab (Art. 133 Abs. 4 B-VG).
8 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 29. Juni 2016
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