JudikaturVwGH

Ra 2016/09/0088 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
06. September 2016

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rosenmayr und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Höhl, über die außerordentliche Revision des J L in M, vertreten durch Pallauf Meissnitzer Staindl Partner, Rechtsanwälte in 5700 Zell am See, Bahnhofstraße 6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 13. Mai 2016, Zl. 405-7/43/1/6-2016, 405-7/44/1/6-2016, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Zell am See), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis wurde der Revisionswerber u.a. für schuldig erkannt, er habe am 10. August 2015 in M als Arbeitgeber zwei näher genannte ausländische Staatsangehörige beschäftigt, obwohl für diese keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen bzw. Bestätigungen ausgestellt gewesen seien.

Es wurden über ihn wegen dieser Verwaltungsübertretungen gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) zwei Geldstrafen zu je EUR 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 33 Stunden) verhängt.

Dagegen richtet sich die vorliegende Revision. 2 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

5 Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der Revision vor, die Beweiswürdigung des Landesverwaltungsgerichtes sei unvertretbar. Er habe keine Kenntnis davon gehabt, dass der Ausländer LF sich auf der Baustelle aufhalte.

6 Abgesehen davon, dass der Revisionswerber keine konkreten Umstände aufzeigt, die die Beweiswürdigung des Landesverwaltungsgerichtes als unvertretbar erscheinen ließen, ist aus rechtlicher Sicht darauf hinzuweisen, dass die mangelnde Kenntnis von der Anwesenheit samt Arbeitsaufnahme des LF auf der Baustelle den Revisionswerber nicht von seiner verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit für die bewilligungslose Beschäftigung eines Ausländers befreien könnte. Denn hiefür ist die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems entscheidend. Will der Arbeitgeber verhindern, dass Beschäftigungsverhältnisse durch die Aufnahme einer Beschäftigung in seinem Betrieb ohne seine Zustimmung bzw. ohne die Einholung der entsprechenden arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen begonnen werden, so muss er ein wirksames Kontrollsystem errichten bzw. entsprechende Weisungen erteilen und deren Befolgung sicherstellen (vgl. zur Notwendigkeit von Kontrollen vor Arbeitsaufnahme z.B. das hg. Erkenntnis vom 3. Oktober 2013, 2012/09/0174). Der Revisionswerber behauptet nicht, dass er ein solches Kontrollsystem eingerichtet hätte.

7 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

8 Betreffend die Bestrafung nach dem ASVG wird der nach der Geschäftsverteilung hiefür zuständige Senat entscheiden. Wien, am 6. September 2016

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