Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Fasching als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Schweda, über die Revision der revisionswerbenden Parteien
1. B T, 2. Z I, beide vertreten durch MMag. Michael Krenn, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Museumstraße 5/19, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. November 2015, Zlen. W196 1421907-1/15E, W196 1421909-1/15E, betreffend Asylgesetz 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurden die Beschwerden der Revisionswerber gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 22. September 2011 jeweils gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen und damit die Abweisung der Anträge der Revisionswerber auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigt. Weiters wurden die Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Begründend ging das Bundesverwaltungsgericht von der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens aus.
2 Weiters sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revisionen gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig seien.
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
5 Im Fall der Erhebung einer außerordentlichen Revision obliegt es gemäß § 28 Abs. 3 VwGG den Revisionswerbern gesondert jene Gründe in hinreichend konkreter Weise anzuführen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
6 Soweit in der Zulässigkeitsbegründung vorgebracht wird, es gebe noch keine Rechtsprechung zur Frage, "in welchem Verhältnis zueinander widersprechende Angaben von Asylwerbern in verschiedenen Verfahrensstadien zu sehen" seien, ist dem zu entgegnen, dass die Wertung von einander widersprechenden Angaben der Beweiswürdigung der Verwaltungsgerichte unterliegt und der Verwaltungsgerichtshof - als Rechtsinstanz - zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt (vgl. für viele den hg. Beschluss vom 24. März 2014, Zl. Ro 2014/01/0011).
7 Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. den hg. Beschluss vom 24. September 2015, Zl. Ra 2015/07/0089, mwN). Die Revision zeigt einen derartigen krassen Fehler der Beweiswürdigung nicht auf. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof nicht berechtigt ist, eine Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. den hg. Beschluss vom 10. November 2015, Zl. Ra 2015/19/0189, mwN).
8 Soweit als Zulässigkeitsgrund weiters vorgebracht wird, "dass noch unter Geltung des AsylG 1968 verschiedentlich judiziert worden war, dass grundsätzlich das der Flucht bzw. Einreise
zeitnächste Vorbringen für glaubwürdiger zu halten sei ... und
dies mit Blick auf die zwischenzeitige Weiterentwicklung der Judikatur und auf die in jeder Hinsicht verbesserten Möglichkeiten, Asylvorbringen auf ihren Wahrheitsgehalt hin zu prüfen und zu objektivieren, nicht mehr aufrechtzuerhalten sein (dürfte)", wird damit eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG, von deren Lösung das Schicksal der Revision abhängt, nicht ansatzweise konkret aufgezeigt.
9 Zur Verweigerung der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 Z 1 AsylG) wird in den Zulässigkeitsgründen nichts vorgebracht.
10 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 23. Februar 2016
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