Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der 1. B (geboren 1989), 2. Z (geboren 1966), beide vertreten durch MMag. Michael Krenn, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Museumstraße 5/19, der gegen die Erkenntnisse vom 27. November 2015,
1) Zl. W196 1421907-1/15E und 2) Zl. W196 1421909-1/15E, des Bundesverwaltungsgerichts, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag der Revisionswerber einer Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, soweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug der Erkenntnisse für die Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Um die vom Gesetz geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, VwSlg. 10.381 A/1981) erforderlich, dass die Revisionswerber schon in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegen, aus welchen tatsächlichen Gründen sich der von ihnen behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach der Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen.
Die Revisionswerber führen unter diesem Gesichtspunkt aus, sie würden durch die drohende Erlassung einer Rückkehrentscheidung und die drohenden Einstellung der Grundversorgung einen unverhältnismäßigen Nachteil erfahren.
Mit diesen Ausführungen stellen die Revisionswerber einen mit dem Vollzug der angefochtenen Erkenntnisse verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil nicht dar, wurde ihnen mit diesen zwar weder der Status von Asylberechtigten noch der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, jedoch das Verfahren im Übrigen zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Die angefochtenen Erkenntnisse bieten daher keinen Titel für eine Abschiebung der Revisionswerber. Wien, am 2. Februar 2016
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