Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des D, geboren 1985, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. August 2015, Zl. L514 2012206- 3/6E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Der Antragsteller begründete seinen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass der sofortige Vollzug der angefochtenen Entscheidung mit einem unverhältnismäßigen Nachteil für ihn verbunden wäre, weil ihm die Abschiebung in den Irak drohe.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat zu diesem Antrag innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben. Es ist daher nicht zu erkennen, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.
Wien, am 13. September 2016