Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Berger, in der Revisionssache des Dipl.-Ing. S G und der Ing. S GmbH, beide in I, beide vertreten durch MMag. Dr. Erich Lackner, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Heiliggeiststraße 11, gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 6. April 2015, Zl. RV/3300007/2013 ua, betreffend Zurückweisung von Beschwerden im Finanzstrafverfahren, den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Bundesfinanzgericht Beschwerden der Revisionswerber gegen ein Spruchsenatserkenntnis als unzulässig zurück und zwar einerseits, soweit sich die Beschwerden gegen den jeweils den anderen Revisionswerber betreffenden Spruchteil des bekämpften Spruchsenatserkenntnisses richteten, mangels Legitimation und andererseits, soweit sich die Beschwerden gegen den den jeweiligen Revisionswerber selbst treffenden Teil des bekämpften Spruchsenatserkenntnisses richteten, wegen verspäteter Anmeldung des Rechtsmittels und verspäteter Ausführung des Rechtsmittels.
In der dagegen erhobenen Revision erachten sich die Revisionswerber ausdrücklich in folgenden Rechten verletzt:
"I. Allgemeine Angaben gem. § 28 VwGG:
.....
4. Folgende Rechte der Revisionswerber wurden verletzt
a) In ihrem Recht auf Einhaltung eines fairen (Straf)verfahrens i.S. Art 6 Abs 3 EMRK
b) In ihrem Recht auf Durchführung eines mängelfreien und richtigen Verwaltungs- und Finanzstrafverfahrens
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