Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der R GmbH, vertreten durch die Kleiner Kleiner Gesellschaft m.b.H., Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in 8010 Graz, Burgring 22, der gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 12. November 2014, Zl. RV/2100463/2012, betreffend Körperschaftsteuer 2001, 2002 und 2004, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus einer Verpflichtung zu einer Geldleistung ist durch ziffernmäßige Angaben über die Wirtschaftsverhältnisse zu konkretisieren (vgl. den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A). Erst eine entsprechende Konkretisierung, die glaubhaft zu machen ist, erlaubt die durch das Gesetz gebotene Abwägung.
Die Antragstellerin trägt vor, sie beziehe regelmäßige Einkünfte aus ihrer Vermietungstätigkeit, die jedoch durch die monatlichen Rückzahlungen von Kreditverbindlichkeiten aufgezehrt werden. Sie könne bei ihrer Hausbank natürlich eine Erhöhung des Kreditlimits erreichen, was jedoch mit weiteren Kreditkosten und der Beigabe zusätzlicher Sicherheiten verbunden wäre und die Revisionswerberin übermäßig belasten würde.
Eine ziffernmäßige Konkretisierung der Liquiditätslage der Antragstellerin ist dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht zu entnehmen. Der Antrag enthält somit keine derart bestimmten Angaben, dass auf das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils geschlossen werden könnte. Abgesehen davon reicht die Behauptung, eine allfällige Zahlung wäre nur unter Zuhilfenahme von Fremdkapital leistbar, für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung selbst dann nicht aus, wenn für die Kreditzinsen kein Ersatz oder nur ein unzureichender Ersatz zu erlangen wäre (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 5. Dezember 2014, Zl. Ro 2014/15/0042-4). Das weitere Vorbringen, die Revisionswerberin müsse zur umgehenden Abgabenentrichtung "Liegenschaftsvermögen unter Druck veräußern und nachgerade verschleudern", steht in Widerspruch zur Behauptung, es bestehe die Möglichkeit, die Abgabenschulden mit Hilfe von Fremdmitteln zu begleichen.
Der Antrag war daher abzuweisen.
Wien, am 3. März 2015