Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr. Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, in der Revisionssache des NJ in G, vertreten durch Dr. Lennart Binder, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Rochusgasse 2/12, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 4. September 2013, Zl. UVS-01/46/10295/2013, betreffend Festnahme und Schubhaft (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die Revision wird zurückgewiesen.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 4. September 2013 wies der Unabhängige Verwaltungssenat Wien eine Beschwerde des Revisionswerbers nach § 82 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005-FPG als unbegründet ab und stellte fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Anhaltung in Schubhaft vorlägen.
Bei der vorliegenden Rechtssache handelt es sich um einen Übergangsfall iSd § 4 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG). Für einen solchen ordnet § 4 Abs. 5 zweiter Satz VwGbk-ÜG an, dass eine Revision gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates unzulässig ist, falls die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG (idF der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) nicht vorliegen. Nach der zuletzt genannten Bestimmung ist eine Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das angefochtene Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Die belangte Behörde durfte vielmehr-anders als der Revisionswerber meint-vom Vorliegen eines ausreichenden Sicherungsbedürfnisses ausgehen und einen geklärten Sachverhalt annehmen, ohne dass ihr hierbei ein Abgehen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorzuwerfen wäre. Dass die unterbliebene Zustellung des Schubhaftbescheides an den Vertreter des Revisionswerbers vor dem Hintergrund des § 76 Abs. 4 FPG im vorliegenden Zusammenhang ohne Relevanz ist, hat der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem Erkenntnis vom 19. Mai 2011, Zl. 2010/21/0106, ausgesprochen.
Sind die genannten Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG somit nicht erfüllt, so konnte die Revision gemäß § 4 Abs. 5 fünfter Satz VwGbk-ÜG in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 lit. a VwGG gebildeten Senat mit Beschluss zurückgewiesen werden.
Wien, am 19. März 2014
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