Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des M, geboren Februar 1987, vertreten durch Dr. Gerhard Mory, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19/5, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juni 2014, Zl. I407 1435145- 1/20E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz abgewiesen; im Übrigen wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an die Verwaltungsbehörde zurückverwiesen. Die Revision wurde vom Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.
Gegen diese Entscheidung wurde die außerordentliche Revision beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht und unter einem der Antrag gestellt, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Um die vom Gesetz geforderte Interessensabwägung vornehmen zu können, ist es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, VwSlg 10.381 A/1981) erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Gründen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach der Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen.
Der Revisionswerber führt unter diesem Gesichtspunkt aus, dass er unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leide und im Falle einer Rückführung und Abschiebung nach Ägypten Gefahr laufe, mit staatlichen Zwangsmaßnahmen konfrontiert zu werden, wegen seiner Wehrdienstverweigerung bestraft zu werden, zwangsweise zur ägyptischen Armee eingezogen zu werden und dort bei einem Einsatz gegen Aufständische zu Tode zu kommen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe bereits eine Rückkehrentscheidung erlassen, gegen welche der Revisionswerber zwar eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben habe, welches jedoch jederzeit abschlägig entscheiden könne. Es sei daher absehbar, dass der Revisionswerber Gefahr laufe, dass demnächst die gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung rechtskräftig und durchsetzbar werde.
Mit diesen Ausführungen stellt der Revisionswerber einen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil nicht dar, wurde ihm mit diesem zwar weder Status eines Asylberechtigten noch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, jedoch das Verfahren im Übrigen zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Das mit der gegenständlichen Revision angefochtene Erkenntnis bietet daher keinen Titel für eine Abschiebung des Revisionswerbers.
Der Revisionswerber bekämpft zwar das angefochtene Erkenntnis (auch) im das Verfahren an die Verwaltungsbehörde zurückverweisenden Ausspruch betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit der Folge, dass diesem Verfahren die rechtliche Grundlage entzogen ist, falls der die Frage der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten betreffende Ausspruch vom Verwaltungsgerichtshof - mit Wirkung ex tunc - aufgehoben wird. Allerdings hätte auch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen eines Verfahrens über eine Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung diesen Aspekt und die vom Verwaltungsgerichtshof über die gegenständliche Revision getroffene Entscheidung einzubeziehen. Selbst im Fall einer die Rückkehrentscheidung bestätigenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts stünde es dem Revisionswerber überdies frei, zu beantragen, einer allenfalls von ihm dagegen zu erhebenden Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (vgl. den hg. Beschluss vom 1. Dezember 2015, Ra 2014/20/0101).
Der Revisionswerber zeigt mit seinem Vorbringen somit keinen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG auf, weshalb dem Antrag nicht stattzugeben war.
Wien, am 19. Februar 2015