JudikaturVfGH

E933/2014 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
12. Juni 2015

Spruch

I. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

II. Kosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

1. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11. Juni 2014 wurde die Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß §3 AsylG 2005 und der Antrag auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß §8 AsylG 2005 abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen worden war, als unbegründet abgewiesen, das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß §75 Abs20 AsylG 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen und die Revision für unzulässig erklärt.

1.1. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende, auf Art144 B VG gestützte Beschwerde. Ferner wurde vom Beschwerdeführer gegen das Erkenntnis außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.

1.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat aus Anlass der Behandlung einer bei ihm eingebrachten Revision mit Erkenntnis vom 25. März 2015, Ra 2014/20/0085 11, die angefochtene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

2. Das Verfahren wird eingestellt:

2.1. Durch die Aufhebung des in Rede stehenden Erkenntnisses durch den Verwaltungsgerichtshof ist für den Beschwerdeführer im Verfahren gegen dasselbe Erkenntnis vor dem Verfassungsgerichtshof die Beschwer weggefallen. Die Rechtslage ist daher so zu beurteilen, als ob der Beschwerdeführer im Sinne des §86 VfGG klaglos gestellt worden wäre, weshalb die Beschwerde als gegenstandslos geworden anzusehen und das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des §86 VfGG einzustellen ist (vgl. etwa VfSlg 9209/1981, 10.664/1985, 12.490/1990, 12.896/1991, 14.559/1996, VfGH 8.6.2004, B1240/03, VfGH 25.2.2008, B1465/07).

2.2. Kosten waren nicht zuzusprechen, da eine Klaglosstellung im Sinne des §88 VfGG nicht vorliegt (vgl. VfSlg 9023/1981, 16.181/2001).

2.3. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

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