JudikaturVwGH

Ro 2014/17/0026 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
18. Februar 2014

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der A GmbH, vertreten durch Dr. Hartmut Mayer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Fichtegasse 2A, der gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 13. Dezember 2013, Zl. RU1-BR-1946/001-2013, betreffend Aufschließungsabgabe nach § 38 NÖ BauO, erhobenen und zur hg. Zl. Ro 2014/17/0026 protokollierten Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

1. Mit der vorliegenden Revision bekämpft die beschwerdeführende Partei die Abweisung ihrer Vorstellung gegen die im Instanzenzug erfolgte Vorschreibung einer Aufschließungsabgabe nach § 38 NÖ BauO. Mit der Revision ist der Antrag verbunden, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

2. Begründet ist dieser Antrag mit Hinweis darauf, dass ohne die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Effektivität des Rechtsschutzes beeinträchtigt wäre. Aufgrund der Höhe der geforderten Geldleistung sei es für die Revisionswerberin unzumutbar, den geforderten Restbetrag zu bezahlen, ohne den Fortbetrieb ihres Unternehmens zu gefährden. Sie müsste für die Bezahlung einen Kredit aufnehmen, da ihr die Summe nicht liquid zur Verfügung stehe. Auf der anderen Seite stünden zwingende öffentliche Interessen einer Bewilligung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Aufgrund des Liegenschaftsvermögens des Unternehmens, welches nicht kurzfristig in liquide Mittel umzusetzen sei, sei eine Vereitelung der Einbringung nicht zu befürchten.

3. Der angefochtene Bescheid wurde am 16. Dezember 2013 zugestellt. Die Adressatin ist daher gemäß § 4 Abs. 1 VwGbk-ÜG berechtigt, dagegen Revision zu erheben. Für die Behandlung einer solchen Revision gelten gemäß § 4 Abs. 5 fünfter Satz VwGbk-ÜG die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß mit einer nur für Revisionen gegen Bescheide unabhängiger Behörden geltenden Maßgabe. § 30 Abs. 2 VwGG aF ist daher im vorliegenden Fall noch anwendbar.

4. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag der Revisionswerberin die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für die Revisionswerberin ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Die Revisionswerberin hat in ihrem Antrag zu konkretisieren, worin für sie der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A). Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem eben zitierten Beschluss zur Einbringung von Geldleistungen ausgesprochen hat, wird er nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die finanziellen Verhältnisse der Antragstellerin überhaupt in die Lage versetzt zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für sie einen angesichts des glaubhaft gemachten Sachverhalts unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte (vgl. z.B. die hg. Beschlüsse vom 11. März 1996, Zl. AW 95/17/0071, vom 27. Juni 1996, Zl. AW 96/17/0028, vom 22. November 2007, Zl. AW 2007/10/0056, oder vom 8. März 2012, Zl. AW 2012/17/0007).

5. Der vorliegende Antrag enthält keine ausreichenden Angaben in diesem Sinne. Nach der hg. Rechtsprechung ist auch die Notwendigkeit, die Zahlung eines mit dem angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Geldbetrages über Kredite zu finanzieren, für sich allein kein hinreichender Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (vgl. z.B. die hg. Beschlüsse vom 31. Jänner 1997, Zl. AW 96/17/0324, vom 21. April 1997, Zl. AW 97/17/0005, vom 12. Oktober 2000, Zl. AW 2000/17/0029, vom 6. Juni 2001, Zl. AW 2001/17/0041, vom 12. Juli 2001, Zl. AW 2001/17/0047, vom 2. März 2007, Zl. AW 2007/17/0007, oder vom 8. März 2012, Zl. AW 2012/17/0007).

6. Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG aF nicht stattzugeben.

Wien, am 18. Februar 2014

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