Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der *****, der gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 14. April 2014, Zl. RV/5100888/2010, betreffend u.a. Körperschaftsteuer 2008, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist gemäß § 30 Abs. 2 VwGG davon abhängig, dass zwingende öffentliche Interessen dem begehrten Vollzugsaufschub nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus einer Verpflichtung zu einer Geldleistung ist vom Antragsteller durch zahlenmäßige Angaben über seine derzeitigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu konkretisieren (vgl. den hg. Beschluss vom 22. Juni 1987, AW 87/14/0016, SlgNF 10.381/A). Erst eine entsprechende Konkretisierung, die glaubhaft darzutun ist, erlaubt die durch das Gesetz gebotene Interessenabwägung.
Abgesehen davon, dass die antragstellende Gesellschaft ihre zum Zeitpunkt der Antragstellung im Jahr 2014 gegebenen wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in dem angeführten Sinn konkretisiert hat, geht aus ihrem Vorbringen, ihr Betrieb lasse (lediglich) eine jährliche wirtschaftliche Belastung von EUR 80.000,-- zu, hervor, dass ihr zumindest eine ratenweise Abdeckung (vgl. § 212 der Bundesabgabenordnung) möglich wäre, um einen Verkauf von Anlagevermögen zu vermeiden. Im Übrigen reicht die Behauptung, die Zahlung sei nur unter Zuhilfenahme von Fremdkapital (Kreditaufnahme) leistbar, für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht aus, und zwar selbst dann nicht, wenn für die Kreditzinsen kein Ersatz zu erlangen ist (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 29. März 2006, AW 2006/17/0013, mwH).
Dem Antrag konnte daher nicht stattgegeben werden. Wien, am 5. Dezember 2014