Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler, Hofrat Dr. Zens und Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Artmann, über die Revision des RB in H, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 11. Oktober 2013, GZ 143.138/1-I/1/13, betreffend Feststellung von Schwerarbeitsmonaten, den Beschluss gefasst:
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Aufwandersatz findet nicht statt.
1 Der im Jahr 1955 geborene Revisionswerber stand in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Aufgrund eines Antrages des Revisionswerbers vom 31. Juli 2013 stellte die Landespolizeidirektion Niederösterreich gemäß § 15b Abs 1 bis 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) fest, dass der Revisionswerber im Zeitraum ab dem der Vollendung seines 40. Lebensjahres folgenden Monatsersten bis zu dem dem Einlangen seines Antrages folgenden Monatsletzten, das sei vom 1. März 1995 bis 31. Juli 2013, keine Schwerarbeitsmonate aufweise.
2 Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, gemäß § 15b Abs 2 BDG 1979 sei ein Schwerarbeitsmonat jeder Kalendermonat, in dem mindestens 15 Tage Schwerarbeit vorlägen. Die Bundesregierung habe mit Verordnung festgelegt, unter welchen psychisch oder physisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen Schwerarbeit vorliege.
3 Gemäß § 15b Abs 3 BDG 1979 könne der Beamte des Dienststandes, der sein 57. Lebensjahr vollendet habe, eine bescheidmäßige Feststellung der Anzahl seiner Schwerarbeitsmonate zu dem dem Einlagen des Antrages folgenden Monatsletzten beantrage. Dieses Antragsrecht werde mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert. Der Revisionswerber habe das 57. Lebensjahr bereits vollendet und sei antragsberechtigt.
4 § 15b Abs 2 BDG 1979 lege fest, unter welchen Arbeitsbedingungen Schwerarbeit vorliege bzw wann ein Kalendermonat als Schwerarbeitsmonat gelte. Schwerarbeitsmonate könnten während der gesamten Berufslaufbahn vorliegen. Für die Ruhestandsversetzung wegen Schwerarbeit sei gemäß § 15b Abs 1 BDG 1979 (neben einer bestimmten ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit) das Vorliegen einer Mindestzahl von Schwerarbeitsmonaten innerhalb eines Zeitraumes von 240 Kalendermonaten (= 20 Jahren) vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung gefordert. Der (der Ruhestandsversetzung vorgelagerte) Rahmenzeitraum von 240 Kalendermonaten könne frühestens mit dem der Vollendung des 40. Lebensjahres folgenden Monatsersten beginnen. Ab diesem Zeitpunkt beginne der Zeitraum, der gemäß § 15b Abs 3 BDG 1979 von der bescheidmäßigen Feststellung umfasst sei. Im Folgenden wurde begründet, weshalb der Beschwerdeführer im Zeitraum März 1995 bis Juli 2013 keine Schwerarbeitsmonate aufgewiesen habe.
5 Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der erstinstanzliche Bescheid vollinhaltlich bestätigt und die Berufung als unbegründet abgewiesen.
6 Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher deren Behandlung mit Beschluss vom 26. Februar 2014, B 1499/2013-7, ablehnte und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abtrat.
7 In der über Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde (nunmehr Revision) beantragte der Revisionswerber, den angefochtenen Bescheid dahin abzuändern, dass in Stattgebung seiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid die Anzahl sämtlicher Schwerarbeitsmonate, die er seit Beginn seiner beruflichen Tätigkeit erbracht habe, bescheidmäßig - als im Sinne des § 15b BDG 1979 wirksam - festgestellt würden; in eventu wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
8 Das ins Verfahren eingetretene Bundesverwaltungsgericht legte die Verwaltungsakten vor und nahm von der Erstattung einer Revisionsbeantwortung Abstand.
9 Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 9. Oktober 2015 wurde der Revisionswerber gemäß § 14 BDG 1979 mit Ablauf des 30. November 2015 in den Ruhestand versetzt.
10 Mit Verfügung vom 12. Dezember 2016 räumte der Verwaltungsgerichtshof dem Revisionswerber die Möglichkeit ein, zur beabsichtigten Einstellung des Verfahrens eine Stellungnahme abzugeben. Von dieser Möglichkeit machte der Revisionswerber nicht Gebrauch.
11 Auf eine vom Verfassungsgerichtshof nach dem 31. Dezember 2013 abgetretene Beschwerde ist § 4 VwGbk-ÜG sinngemäß anzuwenden (vgl zB das hg Erkenntnis vom 15. Dezember 2016, Ro 2014/17/0082). Die abgetretene Beschwerde gilt daher als Revision, für die die Regelung des § 4 Abs 5 VwGbk-ÜG Anwendung findet. Demnach gelten für die Behandlung der Revision die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß.
12 Gemäß § 33 Abs 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgend einer Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Art. 131 Abs 1 Z 1 B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach § 33 Abs 1 und § 58 erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides - im Besonderen durch die belangte Behörde bzw. das Verwaltungsgericht, die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist (vgl den Beschluss eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, Slg NF Nr 10.092/A).
13 § 33 Abs 1 VwGGG ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt, wie der Verwaltungsgerichtshof im genannten Beschluss vom 9. April 1980 darlegte, zB auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer bzw. Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat. Diese Voraussetzung ist im Beschwerdefall deshalb gegeben, weil der Revisionswerber nach seiner Versetzung in den Ruhestand durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht günstiger gestellt wäre, als dies ohne meritorische Entscheidung über die Beschwerde infolge der nach ihrer Erhebung eingetretenen Umstände der Fall ist, weil eine rückwirkende Versetzung in den Ruhestand nicht in Betracht kommt (vgl zB den hg Beschluss vom 23. Juni 2014, Zl 2011/12/0016, mwN).
14 Die vorliegende Beschwerde war daher als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
15 Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der (auf "Altfälle" gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, weiter anzuwendenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Da die Entscheidung über die Kosten im Sinne des § 58 Abs 2 VwGG einen unverhältnismäßigen Aufwand verursachen würde, wird gemäß § 58 Abs 2 letzter Halbsatz VwGG von einem Kostenzuspruch abgesehen.
Wien, am 25. Jänner 2017
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