Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der revisionswerbenden Partei , gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. April 2014, Zl W176 2006198-1/4E, betreffend Auskunft nach dem Auskunftspflichtgesetz (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht: Bundesminister für Justiz), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs 3 VwGG) zu überprüfen.
Der Revisionswerber bringt in diesem Zusammenhang vor, es gehe um die Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung, ob aufgrund des Auskunftsverlangens einer Partei notwendigenfalls ein Ermittlungsverfahren gemäß §§ 37 ff AVG durchzuführen ist, in dem sich die auskunftspflichtige Behörde ihr nicht vorliegende Informationen beschaffen muss. Dem Revisionswerber sei die - solche Ermittlungen nicht verlangende - Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zwar bekannt; die darin vertretene Rechtsauffassung werde nach Ansicht des Revisionswerbers aber zu revidieren sein.
Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:
Gemäß § 1 Abs 1 Auskunftspflichtgesetz, BGBl Nr 287/1987, haben (unter anderem) die Organe des Bundes über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.
Schon in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage dieses Gesetzes wurde festgehalten, Auskünfte hätten Wissenserklärungen zum Gegenstand, wobei ihr Gegenstand "ausschließlich solche Informationen sind, die zum Zeitpunkt der Anfrage der Verwaltung bereits bekannt sind und nicht erst von der ersuchten Verwaltungseinheit zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft werden müssen" (41 BlgNR 17. GP, 3).
Auf dieser Grundlage judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass nur gesichertes Wissen Gegenstand einer Auskunft sein kann. Auskunftserteilung bedeutet somit die Weitergabe von Informationen, die der Behörde - aus dem Akteninhalt - bekannt sind und nicht erst zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft werden müssen (vgl etwa VwGH vom 25. März 2010, 2010/04/0019, und vom 27. November 2012, 2011/03/0093, jeweils mit weiteren Nachweisen).
Die vorliegende Revision enthält kein Vorbringen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Rechtsprechung begründen könnte und daher dazu angetan wäre, von dieser abzugehen.
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs 1 VwGG wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 26. Mai 2014