Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Schwarz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, in der Beschwerdesache des A, vertreten durch Dr. Peter Knobl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Parkring 2, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 12. Dezember 2011, Zl. UVS-FRG/4/7492/2011-17, betreffend Rückkehrentscheidung (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Soweit durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013, nicht anderes bestimmt ist, sind gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 in den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu.
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 23. Mai 2011 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz (FPG) aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Der dagegen erhobenen Berufung gab der Unabhängige Verwaltungssenat Wien (in der Folge kurz als "Behörde" bezeichnet) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid mit der Maßgabe, dass an Stelle einer Ausweisung eine Rückkehrentscheidung ohne Einreiseverbot gemäß § 125 Abs. 14 FPG idF BGBl. I Nr. 38/2011 iVm § 52 Abs. 1 leg. cit. erlassen werde.
Dagegen wurde Beschwerde erhoben.
Nach Einleitung des Vorverfahrens langte beim Verwaltungsgerichtshof eine Ausfertigung des Bescheides der Behörde vom 5. September 2012, GZ: UVS-FRG/V/4/9067/2012-3, samt Zustellnachweis an den Beschwerdeführer ein, mit dem gemäß § 68 Abs. 2 AVG der angefochtene Bescheid aufgehoben wurde sowie gemäß § 66 Abs. 4 AVG der Berufung gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 23. Mai 2011 Folge gegeben und der "angefochtene Bescheid" (also der bekämpfte erstinstanzliche Bescheid) behoben wurde.
Der Beschwerdeführer brachte dazu vor, dass noch ein Interesse an einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes bestehe, da diese für das "weitere Fortkommen" und die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen relevant sei.
Da der in Beschwerde gezogene Bescheid und die erstinstanzliche Ausweisungsentscheidung von der Behörde aufgehoben wurden, ist der Beschwerdeführer klaglos gestellt. Auch ein etwaiger im Wege der Amtshaftung geltend zu machender Vermögensschaden ändert an dieser Beurteilung nichts. Das Verfahren war daher nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008 und § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 idF BGBl. II Nr. 8/2014.
Wien, am 30. September 2014
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