Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des A, vertreten durch Dr. Max Kapferer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Schmerlingstraße 2/2, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 30. Jänner 2013, Zl. uvs-2012/30/0501-7, betreffend Bestrafung wegen einer Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes 2005-FPG (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft I vom 31. Jänner 2012 wurde der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, für schuldig erkannt, er halte sich seit 16. Juni 2011 als Fremder nicht rechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet auf, weil über seinen Asylantrag "mit Rechtskraft vom 16. Juni 2011 negativ entschieden" worden sei und weil bei ihm "weiters keine der im § 31 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 genannten alternativen Voraussetzungen" vorliege und er "daher" nicht im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels sei. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung begangen und § 31 Abs. 1 FPG verletzt, weshalb über ihn gemäß § 120 Abs. 1a FPG eine Geldstrafe in der Höhe von € 500,--(Ersatzfreiheitsstrafe zwei Tage) verhängt werde.
Die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Berufung wies der unabhängige Verwaltungssenat in Tirol (die belangte Behörde) mit Bescheid vom 30. Jänner 2013 als unbegründet ab. Dabei berichtigte die belangte Behörde den erstinstanzlichen Spruch dahingehend, dass sich der Beschwerdeführer als Fremder "zur angegebenen Tatzeit" nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe, da er über keine der im § 31 Abs. 1 FPG für einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet erforderlichen Voraussetzungen und Berechtigungen verfügt habe.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage seitens der belangten Behörde erwogen:
Gemäß § 44a VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, u.a. (Z 2) die Verwaltungsvorschrift zu enthalten, die durch die Tat verletzt worden ist.
Im vorliegenden Fall wurde im Spruch des bekämpften Bescheides-ungeachtet der Berichtigung des erstinstanzlichen Bescheidspruches-nur § 31 Abs. 1 FPG als verletzte Verwaltungsvorschrift im Sinn des eben wiedergegebenen § 44a Z 2 VStG angegeben. Demgegenüber wären (auch) § 120 Abs. 1 Z 2 FPG, idF BGBl. I Nr. 17/2011, (für den angelasteten unrechtmäßigen Aufenthalt vor dem 1. Juli 2011) bzw. § 120 Abs. 1a FPG, idF des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 38, (für den Zeitraum ab 1. Juli 2011) anzuführen gewesen (vgl. etwa Punkt 3. der Entscheidungsgründe des hg. Erkenntnisses vom 28. August 2012, Zl. 2010/21/0434; zuletzt in diesem Sinn auch das hg. Erkenntnis vom 12. September 2013, Zl. 2013/21/0088).
Schon deshalb war der angefochtene Bescheid-ohne auf die Frage einzugehen, ob dem Beschwerdeführer bereits mit Eintritt der Rechtskraft der asylrechtlichen Entscheidung ein unrechtmäßiger Aufenthalt hätte angelastet werden dürfen-gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 17. Oktober 2013
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