Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger sowie die Hofräte Dr. Sulzbacher, Mag. Eder, Mag. Feiel und Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde der RP in W, vertreten durch Mag. Andreas Reichenbach, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Theobaldgasse 15/21, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 29. April 2010, Zl. SD 1392/06, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbots, zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von € 1.211,--binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die Beschwerdeführerin, eine serbische Staatsangehörige, reiste am 22. Februar 2001 illegal in das Bundesgebiet ein, wo sie am 13. Mai 2003 den österreichischen Staatsbürger HP. heiratete. Unter Berufung auf diese Ehe beantragte sie die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung, die ihr mit einer Gültigkeit bis 25. September 2004 erteilt wurde.
Im Zuge eines Verlängerungsverfahrens führte die Bundespolizeidirektion Wien Ermittlungen zum Vorliegen einer Scheinehe durch. Gestützt auf Erhebungsberichte sowie die niederschriftlichen Einvernahmen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes sah sie es in der Folge als erwiesen an, dass die Beschwerdeführerin die Ehe nur zum Zweck der Erteilung eines Aufenthaltstitels geschlossen und sich dafür auf diese berufen habe, ohne mit ihrem Gatten ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK geführt zu haben.
Mit Bescheid vom 6. Oktober 2006 erließ die Bundespolizeidirektion Wien deshalb gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 87 iVm § 86 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Berufung.
Mit dem seit 2. Dezember 2008 rechtskräftigen Beschluss des Bezirksgerichts Hernals wurde die Ehe geschieden.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29. April 2010 gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge und sie bestätigte den angefochtenen Bescheid mit der Maßgabe, dass sich das Aufenthaltsverbot auf § 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 9 FPG stütze und auf die Dauer von sieben Jahren befristet werde.
Nach Darstellung der Verfahrensergebnisse führte die belangte Behörde beweiswürdigend aus, dass es keinen Hinweis dafür gebe, dass die Eheleute jemals zusammengelebt hätten. Die Erhebungen an den (im angefochtenen Bescheid näher bezeichneten) Wohnsitzen hätten ergeben, dass dort entweder nur der Ehemann oder nur die Beschwerdeführerin, niemals jedoch beide Personen bekannt gewesen seien. Auf Grund der Vernehmungen der Eheleute sei die belangte Behörde zur Überzeugung gelangt, dass ein gemeinsames Eheleben nur habe konstruiert werden sollen. So sei nicht nachvollziehbar, wie sich unter den offenbar ganz erheblichen Sprachbarrieren eine auf Liebe und Zuneigung gestützte Beziehung hätte entwickeln sollen, die Grundlage für eine Ehe hätte sein können. Der Ehemann habe noch vier Monate nach der Eheschließung angegeben, dass die Eheleute keine gemeinsame Sprache sprechen würden und die Beschwerdeführerin nur „etwas Deutsch“ verstehe. Auch die sonstigen Widersprüche hätten den Eheleuten jegliche Glaubwürdigkeit genommen. So habe der Ehemann noch am 7. September 2005 behauptet, seit einem Jahr gemeinsam mit der Beschwerdeführerin in Wien 17 zu wohnen und meistens zu Hause zu sein, während diese lediglich zwei Monate später angegeben habe, dass sie sich von ihrem Ehemann ca. 2004 getrennt habe und er sie nur ab und zu besuchen würde. Völlig konträr zu seinen vorherigen Angaben und im Widerspruch zur Beschwerdeführerin habe der Ehemann bei seiner Einvernahme an diesem Tag noch angegeben, seit einem halben Jahr mit der Beschwerdeführerin Probleme zu haben und nur zweimal pro Woche bei ihr zu schlafen. Am 1. Juni 2005 habe der Ehemann hingegen angegeben, seit Jänner 2005 an der ehelichen Wohnanschrift in Wien 17 nicht mehr zu wohnen. Schon damals habe er auch über einen Schlüssel zur Wohnung einer Freundin in Wien 5 verfügt, wo er auch seine Kleidung und seine Dokumente verwahrt habe. Den angeblich vorübergehenden ehelichen Wohnsitz in Wien 11, an dem die Eheleute acht Monate-bis zur amtlichen Abmeldung des Ehemannes-gemeldet gewesen seien, habe der Ehemann nicht einmal annähernd gekannt oder beschreiben können. Seine Adressangabe als „S“ habe mit der tatsächlichen Meldung in Wien 11, K (in K) nur den Bezirk gemeinsam. Aber auch den Angaben der Beschwerdeführerin mangle es an Glaubwürdigkeit. So habe sie in der Berufung die gedrängten Wohnverhältnisse mit ihrem Sohn und dessen Familie als Begründung für den getrennten Wohnsitz von ihrem Ehemann angeführt und erklärt, der Sohn sei in finanziellen Schwierigkeiten und suche sich erst eine eigene Wohnung. Dies stehe mit der Aktenlage in Widerspruch. Nicht nur, dass der Sohn in dieser Wohnung (bei der amtlichen Meldung) als Unterkunftsgeber aufscheine, liege auch ein Mietvertrag vom 3. September 2004 im Akt, der den Sohn als Mieter der Wohnung ausweise. Letztlich hätten weder die Beschwerdeführerin noch ihr Ehemann Beweismittel geltend gemacht, die ein Ehe-und Familienleben hätten glaubhaft erscheinen lassen. Das Eingehen einer Scheinehe sei auf Grund des illegalen Aufenthalts der Beschwerdeführerin zum damaligen Zeitpunkt schließlich auch der nahezu einzige Weg gewesen, wie sie ihren Aufenthalt in Österreich habe legalisieren können.
Davon ausgehend sah es die belangte Behörde als erwiesen an, dass die Beschwerdeführerin eine Scheinehe eingegangen sei, um einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet zu erwirken. Es sei daher der in § 60 Abs. 2 Z 9 FPG normierte Tatbestand verwirklicht, weshalb die Voraussetzungen zur Erlassung des Aufenthaltsverbots im Grunde des § 60 Abs. 1 FPG gegeben seien.
Die Beschwerdeführerin sei geschieden. Familiäre Beziehungen würden zu einer Tochter, die mit ihrer Familie in einem eigenen Haushalt lebe, und zur Familie ihres Sohnes, mit der sie zusammenwohne, bestehen. Solcherart sei von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privat-und Familienleben der Beschwerdeführerin auszugehen. Dieser Eingriff erscheine jedoch zulässig, weil er sich zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele-nämlich zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens-als dringend geboten erweise. Gerade den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein besonders hoher Stellenwert zu. Gegen dieses hohe öffentliche Interesse verstoße jedoch gravierend, wer eine Scheinehe eingehe, um sich einen Aufenthaltstitel und den Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt zu verschaffen. Auch die-damals noch minderjährigen-Kinder der Beschwerdeführerin seien (nur) durch deren Scheinehe in den Besitz von Aufenthaltstiteln für Österreich gelangt. Die Beschwerdeführerin gehe einer Beschäftigung nach; zuletzt sei ihr noch im Anschluss an ihre Ehe ein Befreiungsschein ausgestellt worden.
Das der Beschwerdeführerin „solcherart zuzuschreibende“ Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet-so setzte die belangte Behörde im Rahmen der Interessenabwägung nach § 66 FPG fort-sei daher „keinesfalls zu unterschätzen“. Gleichzeitig sei jedoch zu bedenken gewesen, dass sich ihr gesamter Aufenthalt auf die genannte Scheinehe stütze, weshalb sich die daraus abzuleitende Integration entsprechend relativiere. Gleiches gelte für die familiären Bindungen zu Sohn und Tochter, die beide längst volljährig seien und eigene Familien gegründet hätten. Der Beschwerdeführerin sei „als erwachsener Frau im arbeitsfähigen Alter“ auch eine Heimreise und die Reintegration in ihren Herkunftsstaat möglich. Ihre privaten Interessen seien daher nicht derart ausgebildet, dass demgegenüber die öffentlichen Interessen an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens und an der Verhinderung von Scheinehen in den Hintergrund zu treten hätten. Die Erlassung des Aufenthaltsverbots erweise sich somit auch im Sinn des § 66 FPG als zulässig.
Zur Dauer des Aufenthaltsverbots führte die belangte Behörde abschließend aus, dass diese „wie im Spruch festgesetzt“ zu bemessen gewesen sei. Im Hinblick auf das dargelegte Gesamt(fehl)verhalten der Beschwerdeführerin könne auch unter Bedachtnahme auf ihre aktenkundige Lebenssituation vor Ablauf dieser Frist nicht erwartet werden, dass die für die Erlassung des Aufenthaltsverbots maßgeblichen Gründe weggefallen sein würden.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Vorauszuschicken ist, dass der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid auf Basis der Sach-und Rechtslage bei seiner Erlassung zu überprüfen hat. Wird daher im Folgenden auf Bestimmungen des FPG Bezug genommen, so handelt es sich dabei um die im Mai 2010 geltende Fassung, nämlich BGBl. I Nr. 135/2009.
Die Beschwerdeführerin wendet sich zunächst gegen die behördliche Beweiswürdigung und führt dazu aus, dass die Beurteilung ihrer Ehe als Scheinehe eine bloße Vermutung der belangten Behörde darstelle, die durch nichts belegt sei. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr geschiedener Ehemann hätten das Vorliegen einer Scheinehe stets in Abrede gestellt. Es sei dokumentiert, dass die Eheleute an verschiedenen Adressen gemeinsam gewohnt hätten, wenn auch nicht immer eine aufrechte Meldung vorgelegen habe. Der belangten Behörde sei bekannt gewesen, dass der Ehemann mehrfach ausgezogen sei, weil immer wieder mehrere Familienangehörige der Beschwerdeführerin in der ehelichen Wohnung gelebt hätten und er es daher vorgezogen habe, „teilweise auswärts zu nächtigen“. Dies stelle jedoch keinen Grund für die Annahme einer Scheinehe dar und es treffe auch nicht die Beschwerdeführerin die Beweispflicht dafür, dass keine Scheinehe vorgelegen habe. Auch der Umstand, dass der erste Ehemann der Beschwerdeführerin fallweise die gemeinsamen Kinder besucht habe, sei in keiner Weise ungewöhnlich, weil geschiedene Ehepaare üblicherweise im Hinblick auf gemeinsame Kinder weiterhin Kontakt pflegten. Völlig unbeachtet habe die belangte Behörde zudem die Tatsache gelassen, dass der österreichische Ehemann der Beschwerdeführerin zeitweise massive gesundheitliche Probleme habe. Wenn dieser daher in seinen Vernehmungen „nicht völlig übereinstimmende Angaben“ gemacht habe, sei dies „wohl auf seinen angegriffenen Gesundheitszustand zurückzuführen“. Bis zur Scheidung habe die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht nur intensiven Kontakt zu ihrem Ehemann gehabt, sondern „größtenteils auch mit ihm in Lebensgemeinschaft gelebt“.
Mit diesem Beschwerdevorbringen gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, eine Unschlüssigkeit der behördlichen Beweiswürdigung aufzuzeigen. Die Beschwerdeführerin stellt den diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid bloß einen anderen, von ihr erwünschten Sachverhalt entgegen, ohne sich mit den detaillierten beweiswürdigenden Erwägungen der belangten Behörde näher auseinanderzusetzen oder diesen konkret entgegenzutreten. Die beweiswürdigende Annahme der belangten Behörde, die Beschwerdeführerin habe die Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger geschlossen und sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf diese Ehe berufen, ohne mit ihrem Ehemann ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK geführt zu haben, begegnet im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Überprüfungsbefugnis (vgl. dazu das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) somit keinen Bedenken.
Vor diesem Hintergrund ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde die Verwirklichung des Tatbestands des § 60 Abs. 2 Z 9 FPG annahm, was das Vorliegen einer Gefährdung im Sinn des § 60 Abs. 1 FPG indiziert.
Hingegen ist das weitere Beschwerdevorbringen, mit dem sich die Beschwerdeführerin gegen die von der belangten Behörde nach § 66 FPG vorgenommene Interessenabwägung wendet und vor allem rügt, dass die belangte Behörde die Dauer des Aufenthaltsverbots ohne Gründe dafür zu nennen-und trotz der langen Dauer des Berufungsverfahrens-von fünf Jahren auf sieben Jahre verlängert habe, im Ergebnis berechtigt.
Gemäß § 63 Abs. 2 FPG ist bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbots auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Als maßgebliche Umstände kommen-abgesehen vom gesetzten Fehlverhalten und der daraus resultierenden Gefährdung öffentlicher Interessen-auch die privaten und familiären Interessen im Sinn des § 66 FPG in Betracht (vgl. etwa das Erkenntnis vom 21. Februar 2013, Zl. 2011/23/0632, mwN).
Im vorliegenden Fall wurde die Aufenthaltsehe bereits etwa sieben Jahre vor Erlassung des angefochtenen Bescheides geschlossen, die Erteilung des Aufenthaltstitels lag zum maßgeblichen Zeitpunkt bereits etwa sechseinhalb Jahre zurück. Die Ehe war bei Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits etwa eineinhalb Jahre wieder geschieden. Die Beschwerdeführerin hielt sich bei Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits mehr als neun Jahre in Österreich auf, wo auch ihre (mittlerweile erwachsenen) Kinder und deren Familien-teilweise im gemeinsamen Haushalt mit der Beschwerdeführerin-leben. Auch die belangte Behörde ging zudem von einer Integration der Beschwerdeführerin in den heimischen Arbeitsmarkt aus. Vor diesem Hintergrund hätte es vor allem auch im Hinblick auf die-von der Beschwerdeführerin nicht zu vertretende-Dauer des Berufungsverfahrens von knapp drei Jahren und sieben Monaten aber einer nachvollziehbarer Begründung bedurft, weshalb trotz des mittlerweile vergangenen Zeitraums, angesichts der familiären Situation der Beschwerdeführerin und obwohl der Beschwerdeführerin noch nach der Ehescheidung vom Arbeitsmarktservice Wien ein bis 28. September 2014 gültiger Befreiungsschein gemäß § 15 Abs. 1 Z 3 AuslBG ausgestellt worden war, ein Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbots maßgeblichen Grundes erst nach einer (gegenüber dem erstinstanzlichen Bescheid-verlängerten) Dauer von sieben Jahren angenommen werden könne.
Da dem angefochtenen Bescheid eine in diesem Sinn ausreichende Begründung nicht zu entnehmen ist und weil es sich bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbots um einen vom übrigen Inhalt des Bescheides nicht trennbaren Abspruch handelt (vgl. dazu abermals das bereits zitierte Erkenntnis vom 21. Februar 2013), war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Gänze aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich-im Rahmen des Begehrens-auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 18. Juni 2013
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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