Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, über die Beschwerde der Landespolizeidirektion Wien gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 13. August 2012, Zl. UVS-01/2/11886/2012-15, betreffend Schubhaft (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres; mitbeteiligte Partei: E M G, derzeit unbekannten Aufenthalts), zu Recht erkannt:
Der genannte Bescheid wird im Umfang seiner Anfechtung (Feststellung der Anhaltung des Mitbeteiligten in Schubhaft in der Zeit vom 17. Juli 2012 bis 1. August 2012 als rechtswidrig) und im damit zusammenhängenden Ausspruch über den Kostenersatz wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Mitbeteiligte, ein marokkanischer Staatsangehöriger, reiste seinen Angaben zufolge am 16. Juli 2012 von Rumänien kommend illegal mit dem Zug nach Österreich ein. Er wurde an diesem Tag in Wien (am Westbahnhof) im Rahmen einer fremdenpolizeilichen Kontrolle festgenommen. Danach stellte er einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 3. August 2012 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 zurückgewiesen wurde; für dessen Prüfung sei Rumänien zuständig. Der Mitbeteiligte wurde daher unter einem nach Rumänien ausgewiesen.
Mit Bescheid vom 17. Juli 2012 hatte die Bundespolizeidirektion Wien über den Mitbeteiligten gemäß § 76 Abs. 2 Z 4 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer asylrechtlichen Ausweisung und zur Sicherung seiner Abschiebung verhängt. Der Mitbeteiligte wurde bis 11. August 2012 in Schubhaft angehalten; die Enthaftung erfolgte wegen seiner durch einen Hungerstreik herbeigeführten Haftunfähigkeit.
Am 7. August 2012 hatte der Mitbeteiligte eine Schubhaftbeschwerde eingebracht, die sich (nach entsprechender Einschränkung in der mündlichen Verhandlung) gegen den Schubhaftbescheid vom 17. Juli 2012 und die darauf gestützte Anhaltung bis 6. August 2012 richtete. Insbesondere wurde geltend gemacht, die nach § 85 Abs. 1 FPG vorgeschriebene Beistellung eines Rechtsberaters für den Mitbeteiligten sei unterblieben; solange kein Rechtsberater zur Seite gestellt werde, sei die Schubhaft rechtswidrig.
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien (der belangten Behörde) vom 13. August 2012 wurde die Administrativbeschwerde gemäß § 83 FPG iVm § 67c Abs. 3 AVG hinsichtlich des Schubhaftbescheides vom 17. Juli 2012 und der Anhaltung des Mitbeteiligten in Schubhaft vom 2. August 2012 bis 6. August 2012 abgewiesen. In Bezug auf die Anhaltung des Mitbeteiligten in Schubhaft vom 17. Juli 2012 bis 1. August 2012 gab die belangte Behörde der Administrativbeschwerde Folge und stellte insoweit die Rechtswidrigkeit der Anhaltung fest. Schließlich wurde ausgesprochen, dass kein Kostenersatz stattfinde.
Gegen die genannte Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anhaltung des Mitbeteiligten richtet sich die vorliegende Amtsbeschwerde der Landespolizeidirektion Wien, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:
Die bekämpfte Feststellung begründete die belangte Behörde zusammengefasst damit, dass die Bundespolizeidirektion Wien gegen die sich aus § 85 Abs. 1 FPG ergebende Verpflichtung zur unverzüglichen amtswegigen Beigebung eines Rechtsberaters verstoßen habe. Das mache die Anhaltung in Schubhaft bis zur Veranlassung der Rechtsberatung bzw. bis zu ihrer tatsächlichen Gewährung, die hier am 2. August 2012 erfolgt sei, rechtswidrig. Dabei schloss sich die belangte Behörde ausdrücklich der im Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 28. Dezember 2011, Zl. UVS-8/10.325/3-2011, vertretenen Rechtsmeinung an.
Von daher gleicht der vorliegende Fall jenem, der dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. November 2012, Zl. 2012/21/0032, zugrunde lag. Mit diesem Erkenntnis wurde der genannte Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg in seinem die (teilweise) Rechtswidrigkeit der Anhaltung in Schubhaft wegen unterbliebener Rechtsberatung feststellenden Ausspruch über Amtsbeschwerde der Bundesministerin für Inneres wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen.
Der Verwaltungsgerichtshof kam dort zu dem Ergebnis, eine zu Unrecht erfolgte Unterlassung der „Zur-Seite-Stellung“ eines Rechtsberaters gemäß § 85 Abs. 1 FPG, die sich naturgemäß nicht notwendig auf die Rechtmäßigkeit des Fortdauerns der Haft auswirken müsse, stelle bloß eine Unterlassung während des Schubhaftvollzugs dar, die ausschließlich mit Beschwerden im Sinn des § 67a Z 2 AVG bzw. nach § 88 SPG bekämpft werden könne. Schon daraus ergebe sich, dass das Aufgreifen dieses Umstandes im Verfahren zur Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Anhaltung in Schubhaft und die allein darauf gestützte Erklärung der Anhaltung als rechtswidrig mit der Rechtslage nicht in Einklang zu bringen sei.
Demzufolge war auch im vorliegenden Fall der angefochtene Bescheid im Umfang seiner Anfechtung und im damit zusammenhängenden Kostenausspruch gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Wien, am 19. März 2013
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