Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, in der Beschwerdesache des K M O, vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Schubhaftsache, den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 581,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 581,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, wurde am 16. November 2011 festgenommen. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom selben Tag wurde über ihn gemäß § 76 Abs. 1 FPG zur Sicherung seiner Abschiebung die Schubhaft verhängt. Dort befand sich der Beschwerdeführer bis zu seiner Abschiebung nach Nigeria am 7. März 2012.
Mit rechtsanwaltlichem Schriftsatz vom 8. Februar 2012 hatte der Beschwerdeführer an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (die belangte Behörde) eine Beschwerde nach § 82 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erhoben. Der Beschwerdeführer beantragte, die belangte Behörde möge die Rechtswidrigkeit seiner Festnahme, des Schubhaftbescheides und der Anhaltung in Schubhaft "ab Beginn" feststellen. Gleichzeitig möge erkannt werden, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorlägen. Diese Beschwerde wurde der belangten Behörde per Telefax übermittelt und ist dort am 8. Februar 2012 (Mittwoch) um 13.33 Uhr eingelangt.
Die belangte Behörde wies die erwähnte Beschwerde mit Bescheid vom 15. Februar 2012 als unbegründet ab. Unter einem wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft weiterhin bestünden. Dieser Bescheid wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 16. Februar 2012 (Donnerstag) um 14.45 Uhr (Übertragungsende) per Telefax übermittelt. Etwa zeitgleich wurde der Bescheid auch der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck zugestellt.
Am selben Tag (dem Vorbringen im Parallelverfahren zur hg. Zl. 2012/21/0039 zufolge: um 14.00 Uhr) hatte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter eine Beschwerde gemäß Art. 132 B-VG in der Eingangsstelle des Verwaltungsgerichtshofes überreicht. Da die belangte Behörde die in § 83 Abs. 2 Z 2 FPG vorgesehene einwöchige Entscheidungsfrist nicht eingehalten habe, stelle er den Antrag, der Verwaltungsgerichtshof möge in Stattgebung der Säumnisbeschwerde in der Sache selbst erkennen, der Schubhaftbeschwerde Folge geben und die Rechtswidrigkeit der Festnahme, des Schubhaftbescheides und seiner Anhaltung in Schubhaft "ab Beginn" feststellen. Der Verwaltungsgerichtshof möge auch feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorlägen.
Die Beschwerde erweist sich aus nachstehenden Überlegungen zur Gänze als unzulässig:
Gemäß § 27 Abs. 1 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nach Art. 132 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn (u.a.) der unabhängige Verwaltungssenat von der Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine kürzere oder längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat. Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.
Eine in diesem Sinn kürzere Entscheidungsfrist sieht § 83 Abs. 2 Z 2 FPG vor, der bestimmt, dass die vom unabhängigen Verwaltungssenat zu treffende Entscheidung über eine Beschwerde nach § 82 FPG-allerdings nur betreffend die Fortsetzung der Schubhaft-binnen einer Woche zu ergehen hat. Bezüglich des Abspruchs über die Festnahme und die Rechtmäßigkeit der bisherigen Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft (ab 16. November 2011) war dagegen die allgemeine Regelung des § 73 Abs. 1 AVG, die eine Entscheidungsfrist von sechs Monaten vorsieht, maßgeblich (vgl. den hg. Beschluss vom 5. Juli 2011, Zl. 2011/21/0129).
Insoweit war die erhobene Säumnisbeschwerde daher mangels Ablaufs der Entscheidungsfrist schon von vornherein unzulässig und gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Was den Fortsetzungsausspruch nach § 83 Abs. 4 erster Satz FPG anlangt, so bestritt die belangte Behörde in der Gegenschrift ihre Säumnis, weil die einwöchige Entscheidungsfrist ihrer Auffassung nach erst am 9. Februar 2012 (Donnerstag) begonnen habe. Nach § 1 Abs. 2 der "Kundmachung des Unabhängigen Verwaltungssenats (UVS) des Landes Oberösterreich über die Kommunikation (den Verkehr) zwischen UVS und Beteiligten" vom 2. Jänner 2012 seien zwar Empfangsgeräte (Telefax und E-Mail) des UVS auch außerhalb der Amtsstunden (§ 2) empfangsbereit; allerdings würden sie nur während der Amtsstunden betreut. Anbringen die außerhalb der Amtsstunden an diese Empfangsgeräte gerichtet würden, könnten daher nicht entgegengenommen werden. Dies habe nach dem letzten Satz des § 1 Abs. 2 der genannten Kundmachung die Wirkung, dass Anbringen auch dann, wenn sie bereits in den Verfügungsbereich des UVS gelangt seien, erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden als eingebracht (und eingelangt) gelten und erst ab diesem Zeitpunkt behandelt würden. Die Amtsstunden seien für den UVS in § 2 Abs. 1 dieser Kundmachung an einem Mittwoch mit 7.00 Uhr bis 13.00 Uhr festgelegt. Die per Telefax übermittelte Beschwerde sei am 8. Februar 2012 erst um 13.33 Uhr, somit außerhalb der Amtsstunden, eingelangt, sodass sie als am 9. Februar 2012 eingelangt anzusehen sei und die Entscheidungsfrist erst am 16. Februar 2012 geendet habe.
Dem tritt der Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf Art. 6 Abs. 1 des BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit entgegen, wonach eine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges binnen einer Woche zu ergehen habe, es sei denn die Anhaltung hätte vorher geendet. Dem entspreche § 83 Abs. 2 Z 2 FPG. In verfassungskonformer Interpretation der erwähnten Kundmachung müssten somit Haftbeschwerden mit dem Tag des Einlangens beim UVS als eingebracht gelten; eine durch die Kundmachung "intern verkürzte Frist" dürfe nicht zu Lasten des inhaftierten Beschwerdeführers gehen. Falls der Verwaltungsgerichtshof die Kundmachung nicht für "verfassungskonform interpretierbar" halte, werde deren Anfechtung beim Verfassungsgerichtshof angeregt.
Darauf ist-mangels Präjudizialität der aufgeworfenen Fragen-nicht weiter einzugehen.
Dem eingangs dargestellten (unstrittigen) Sachverhalt lässt sich nämlich entnehmen, dass der Bescheid der belangten Behörde vom 15. Februar 2012 mit seiner Zustellung am 16. Februar 2012 gegenüber dem Beschwerdeführer erlassen wurde; das war derselbe Tag, an dem die Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof überreicht wurde. Langt aber eine Säumnisbeschwerde an dem Tag beim Verwaltungsgerichtshof ein, an dem die Behörde den Bescheid erlassen hat, so war die Behörde an diesem Tag nicht mehr untätig. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in dieser Konstellation eine Säumnisbeschwerde unzulässig, weil es einer Abhilfe gegen die Untätigkeit der Behörde nicht mehr bedurfte (vgl. zuletzt den Beschluss vom 24. Juni 2010, Zl. 2010/21/0134, mwN).
Die Säumnisbeschwerde war daher auch insoweit, als sie sich auf den Fortsetzungsausspruch nach § 83 Abs. 4 erster Satz FPG bezieht, gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 51 VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Da die Aktenvorlage auch das Beschwerdeverfahren zur hg. Zl. 2012/21/0039 betraf, war nur die Hälfte des für Vorlageaufwand vorgesehenen Pauschalbetrages zuzusprechen.
Wien, am 2. August 2013
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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