Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und den Hofrat Dr. Pelant als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, über die Beschwerde des E O, zuletzt in W, vertreten durch Mag. Clemens Canigiani, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Josefstädter Straße 6/15, gegen den Bescheid des Unabhängiger Verwaltungssenates Wien vom 12. Oktober 2011, Zl. UVS-01/16/4958/2011-12, betreffend Schubhaft (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Über den Beschwerdeführer, einen nigerianischen Staatsangehörigen, wurde am 5. Jänner 2011 von der Bundespolizeidirektion Wien gemäß § 76 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005-FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt und sogleich in Vollzug gesetzt. Die dagegen erhobene Administrativbeschwerde wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 19. Jänner 2011 ab; weiters stellte sie gemäß § 83 Abs. 4 erster Satz FPG fest, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorlägen. Dieser Bescheid wurde mit hg. Erkenntnis vom 29. September 2011, Zl. 2011/21/0099, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Mit Bescheid vom 25. März 2011 wies die belangte Behörde eine vom Beschwerdeführer am 21. März 2011 erhobene zweite Schubhaftbeschwerde, in der er beantragte, die Aufrechterhaltung der Schubhaft ab dem 21. März 2011 für rechtswidrig zu erklären, gemäß § 83 FPG ab; weiters stellte sie gemäß § 83 Abs. 4 erster Satz FPG fest, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorlägen. Dieser Bescheid wurde mit hg. Erkenntnis vom 29. September 2011, Zl. 2011/21/0155, ebenfalls wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Am 31. März 2011 wurde der Beschwerdeführer aus der Schubhaft entlassen, nachdem seiner Beschwerde gegen die Zurückweisung eines am 25. Februar 2011 gestellten Asylfolgeantrags vom Asylgerichtshof mit Beschluss vom 25. März 2011 die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden war.
Mit Administrativbeschwerde vom 4. Mai 2011 beantragte der Beschwerdeführer, die Aufrechterhaltung der Schubhaft ab Zustellung des Beschlusses über die aufschiebende Wirkung für rechtswidrig zu erklären.
Diese Beschwerde wies die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid als unbegründet ab.
In der Begründung verwies sie „zur Vermeidung von Wiederholungen“ zunächst auf die oben genannten, vom Verwaltungsgerichtshof aufgehobenen Bescheide vom 19. Jänner 2011 und vom 25. März 2011. Sie gab sodann den Inhalt der - in den vorgelegten Verwaltungsakten nicht enthaltenen - Gegenschrift der Bundespolizeidirektion Wien wie folgt wieder: Die Bundespolizeidirektion habe zusammengefasst ausgeführt, „der Beschluss vom 25.03.2011, mit welchem dem Folgeantrag aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, sei am 29.03.2011 bei der Fremdenpolizeibehörde eingelangt. Dieses Asylfolgeantragsverfahren sei am 15.04.2011 auch in zweiter Instanz rechtskräftig negativ entschieden worden. Damit habe die nach Einholung eines Heimreisezertifikates für den 31.03.2011 angesetzte Charterabschiebung nicht mehr durchgeführt werden können und sei der Beschwerdeführer am 31.03.2011 aus der Schubhaft entlassen worden“.
Anschließend führte die belangte Behörde wörtlich Folgendes aus:
„Gemäß § 76 Abs. 2a Z 5 hat die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde über einen Asylwerber Schubhaft anzuordnen, wenn der Asylwerber einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 Asylgesetz 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 Asylgesetz 2005 aufgehoben wurde. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Asylgerichtshof hat somit zur Folge, dass der Beschwerdeführer bis zum Abschluss des Verfahrens, das war hier der 15.04.2011, nicht abgeschoben werden durfte. Es kann aber keine Rede davon sein, dass mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerdeführer aus der Schubhaft verpflichtend zu entlassen war. Dazu wird auf den oben genannten, beim Verwaltungsgerichtshof zur Zahl 2011/21/0029 [gemeint offenbar: 2011/21/0099] angefochtenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 19.01.2011 verwiesen. Dass die Behörde den Beschwerdeführer am 31.03.2011 aus der Schubhaft entlassen und gelindere Mittel angeordnet hat, ist für die vorstehende Entscheidung ohne Belang.“
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde-in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat-erwogen hat:
Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen durch einen Verweis auf ihren Bescheid vom 19. Jänner 2011 begründet. Dieser wurde aber, wie erwähnt, mit Erkenntnis vom 29. September 2011, Zl. 2011/21/0099, als rechtswidrig aufgehoben. Schon von daher ist auch der Begründung der belangten Behörde für die Zulässigkeit der Schubhaft im nun angefochtenen Bescheid der Boden entzogen (vgl. zu einer solchen Konstellation auch das hg. Erkenntnis vom 29. September 2011, Zl. 2011/21/0155). Der Verweis auf den Bescheid vom 19. Jänner 2011 war aber auch deswegen als Begründung ungeeignet, weil ihm keine Argumente dafür zu entnehmen waren, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft auch nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Asylgerichtshof mit Beschluss vom 25. März 2011 gerechtfertigt war. Auf das diesbezügliche Vorbringen in der Administrativbeschwerde ist die belangte Behörde nur insofern eingegangen, als sie die Auffassung vertreten hat, von einer Verpflichtung zur Entlassung aus der Schubhaft mit Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung könne „keine Rede“ sein. Sie hat sich hingegen in keiner Weise mit der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft auch in diesem Verfahrensstadium auseinandergesetzt. Nicht nachvollziehbar ist schließlich die Bezugnahme der belangten Behörde auf § 76 Abs. 2a Z 5 FPG.
Auf Grund dieser Begründungsmängel war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 16. Mai 2013
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