Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger, den Hofrat Mag. Eder, die Hofrätinnen Mag. Merl und Mag. Dr. Maurer-Kober sowie den Hofrat Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde des BJ, vertreten durch Dr. Wolfgang Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 12/1/27, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 23. April 2010, Zl. SD 1260/06, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer, einen serbischen Staatsangehörigen, ein auf § 86 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) gestütztes, auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot.
In ihrer Begründung führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer lebe seit 1989 in Österreich. Einer Meldebestätigung zufolge sei er seit 26. Juni 1989 in Wien mit Hauptwohnsitz gemeldet. Im April 1990 habe er erstmals die Ausstellung eines Sichtvermerkes beantragt. In der Folge habe er (den vorgelegten Verwaltungsakten zufolge am 4. April 1990) einen bis 26. April 1993 gültigen Sichtvermerk erhalten. In weiterer Folge habe er über Aufenthaltstitel zum Zweck der unselbständigen Erwerbstätigkeit verfügt. Am 14. Jänner 1999 sei dem Beschwerdeführer ein unbefristeter Aufenthaltstitel ausgestellt worden. Im Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde sei er im Besitz eines Niederlassungsnachweises.
Erstmals sei der Beschwerdeführer am 11. November 1996 vom Strafbezirksgericht Wien wegen vorsätzlicher Körperverletzung rechtskräftig-zu einer Geldstrafe-verurteilt worden. Er habe am 2. Juni 1996 einem Mann im Zuge eines "Autofahrerstreites" Fußtritte ins Gesicht versetzt. Dieser habe dadurch eine Schwellung an der rechten Nasenhälfte mit Abschürfungen bis zur rechten Wange erlitten.
Nach Hinweis auf eine diversionelle Erledigung eines Strafverfahrens wegen fahrlässiger Körperverletzung infolge eines Verkehrsunfalles führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei am 9. September 2005 rechtskräftig wegen des Verbrechens nach § 28 Abs. 2 vierter Fall sowie Abs. 4 Z 3 Suchtmittelgesetz (SMG) zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt worden. Er habe in Wien im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Mittäter den bestehenden Vorschriften zuwider zur Ein- und Ausfuhr sowie zum Inverkehrsetzen von Suchtgift in einer Menge, die das 25-fache der Grenzmenge iSd SMG bei weitem überstiegen habe, beigetragen, indem er zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt vor dem 8. Mai 2003 einen bislang Unbekannten beauftragt habe, etwa 17 kg Cannabiskraut von den Niederlanden aus-, durch Deutschland durch- und nach Österreich einzuführen und in Wien an seine Komplizen zum Zwecke des Weiterverkaufs zu übergeben. Diese Suchtgiftmenge sei auch tatsächlich von einem Mittäter von Deutschland nach Österreich gebracht und in Wien an einen Komplizen übergeben worden. Aus den Entscheidungsgründen des Strafurteils gehe hervor, dass der Beschwerdeführer "führender Kopf einer international operierenden Tätergruppe, die aus einem türkischen und einem jugoslawischen Täterkreis bestanden" habe, gewesen sei. Diese Tätergruppe habe Suchtgift in großem Umfang aus den Niederlanden selbst nach Österreich verbracht oder das Suchtgift von dritten Personen nach Österreich schmuggeln lassen. In der Folge habe diese Tätergruppe das Suchtgift teilweise selbst und teilweise durch dritte Personen in Wien in großem Umfang in Verkehr gesetzt.
Der Beschwerdeführer sei seit 17. Oktober 2006 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet. Während der Anhängigkeit des Berufungsverfahrens sei der Beschwerdeführer neuerlich rechtskräftig verurteilt worden; und zwar im September 2007 vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen unbefugten Waffenbesitzes und am 14. November 2008 vom Bezirksgericht Josefstadt wegen Sachbeschädigung. Diesen Verurteilungen sei zu Grunde gelegen, dass der Beschwerdeführer am 14. Dezember 2006 unbefugt eine Pistole der Marke "B" besessen habe, obwohl er dafür über keine entsprechende Befugnis verfügt habe. Weiters habe er am 22. März 2008 in Wien den PKW einer Frau durch Einschlagen und Eintreten beschädigt. Von dem weiteren gegen ihn erhobenen Vorwurf, im November 2006 einen Dritten beauftragt zu haben, 87 kg Cannabisharz einem anderen zur "Bunkerhaltung" weiterzugeben, sei der Beschwerdeführer allerdings freigesprochen worden.
Infolge der Ehe des Beschwerdeführers mit einer österreichischen Staatsbürgerin sei auf Grund § 87 FPG die Zulässigkeit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes am Maßstab des § 86 Abs. 1 FPG zu prüfen. In Anbetracht der Taten des Beschwerdeführers seien die dort genannten Voraussetzungen als erfüllt anzusehen. Die Verurteilungen des Beschwerdeführers wegen vorsätzlicher Körperverletzung und Sachbeschädigung spiegelten sein Aggressionspotential wieder. Er sei auch schon wegen unbefugten Waffenbesitzes rechtskräftig verurteilt worden. Darüber hinaus sei er als führender Kopf einer international operierenden Tätergruppe, die Suchtgifte in großem Umfang aus den Niederlanden nach Österreich verschafft habe bzw. durch dritte Personen nach Österreich habe schmuggeln lassen, tätig gewesen.
Die "aufenthaltsverfestigenden Bestimmungen" des FPG stünden der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht entgegen. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer dies auch nicht geltend gemacht.
Zu der nach § 66 FPG vorzunehmenden Interessenabwägung führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei im Alter von 15 Jahren nach Österreich gekommen. Er habe hier zunächst eine Koch- bzw. Kellnerlehre absolviert und sei in weiterer Folge selbständig erwerbstätig gewesen. Zuletzt sei er "Geschäftsführer eines Lokales" gewesen, an dem er Geschäftsanteile im Wert von € 35.000,--gehalten habe. Einem Versicherungsdatenauszug zufolge sei er mit Unterbrechungen von Anfang 2005 bis November 2008 als Arbeiter beschäftigt gewesen. Derzeit sei er "geringfügig beschäftigt". Der Beschwerdeführer sei mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet und für zwei Kinder sorgepflichtig. Neben seiner Ehefrau und seinen Kindern lebe im Bundesgebiet auch noch ein Bruder. Sein Vater sei bereits verstorben, seine Mutter lebe in Wien. Während einer nicht genau bekannten Zeit, jedenfalls ab Sommer 2002, habe der Beschwerdeführer in Serbien seinen Militärdienst in der Dauer von insgesamt zwei Jahren abgeleistet.
Im Hinblick auf den langjährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich, seine familiären Bindungen und die bisherigen Beschäftigungen gehe mit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein nicht unerheblicher Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers einher. Ungeachtet dessen sei aber die Zulässigkeit dieser Maßnahme im Grunde des § 66 FPG, insbesondere im Hinblick auf die Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität, zu bejahen. Vor dem Hintergrund der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten und der darin zum Ausdruck kommenden Missachtung der körperlichen Integrität Dritter sei die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen im Sinn des Art. 8 EMRK als dringend geboten zu erachten. Er habe durch sein strafbares Verhalten dokumentiert, dass er nicht in der Lage oder gewillt sei, die zum Schutz maßgeblicher Rechtsgüter aufgestellten Normen zu beachten. Selbst die bereits in erster Instanz erlassene aufenthaltsbeendende Maßnahme habe den Beschwerdeführer nicht davon abhalten können, erneut straffällig zu werden. Es sei daher nicht zuletzt auch deshalb davon auszugehen, dass trotz der seit dem zeitlich letzten Fehlverhalten des Beschwerdeführers vergangenen Zeit, die aber gar nicht als lange zu bezeichnen sei, die vom Beschwerdeführer herrührende Gefahr weder weggefallen noch maßgeblich gemindert sei. Der auf Grund des bisherigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und der familiären und privaten Situation ableitbaren Integration sei auf Grund der Straftaten ein vermindertes Gewicht beizumessen. Seinen persönlichen Interessen stünden die hoch zu veranschlagenden öffentlichen Interessen an der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen zum Schutz der körperlichen Integrität anderer gegenüber. Bei Abwägung der gegenläufigen Interessen sei zum Ergebnis zu gelangen, dass die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers keinesfalls schwerer wögen als die gegenläufigen öffentlichen Interessen und damit die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von dieser Maßnahme. Die mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Auswirkungen auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie seien von ihm in Kauf zu nehmen.
Im Weiteren legte die belangte Behörde noch dar, weshalb auch im Rahmen der Ermessensentscheidung nicht von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes habe Abstand genommen werden können. Auch führte sie aus, weshalb das Aufenthaltsverbot mit der nunmehr festgelegten Dauer zu befristen sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Eingangs ist festzuhalten, dass sich die Beurteilung des gegenständlichen Falles im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (26. April 2010) nach den Bestimmungen des FPG idF des BGBl. I Nr. 135/2009 richtet.
Der Beschwerdeführer bekämpft die Erlassung des Aufenthaltsverbotes mit dem Hinweis, dass jene Tat, die dem Urteil zu Grunde gelegt worden sei und letztlich zum Aufenthaltsverbot geführt habe, bereits im Mai 2003 gesetzt worden sei und sieben Jahre zurückliege. Er wendet sich auch gegen die nach § 66 FPG erfolgte Beurteilung.
Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
Anders als der Beschwerdeführer meint, hat die belangte Behörde zur Begründung der von ihm ausgehenden Gefahr nicht bloß auf die im Jahr 2003 begangene Straftat abgestellt, sondern auch auf seine später-zum Teil während der Anhängigkeit des Aufenthaltsverbotsverfahrens-begangenen Straftaten Bedacht genommen. Sie hat aber auch-in zulässiger Weise im Rahmen der von ihr vorgenommenen Beurteilung der Persönlichkeit des Beschwerdeführers anhand seines Gesamtfehlverhaltens-in ihre Erwägungen das bereits im Jahr 1996 gesetzte strafbare Verhalten einbezogen. Auf dem Boden der-oben wiedergegebenen-Feststellungen der belangten Behörde zum gesamten Fehlverhalten des Beschwerdeführers kann ihre nach § 86 Abs. 1 FPG vorgenommene Gefährdungsprognose, insbesondere dass vom Beschwerdeführer auch im Entscheidungszeitpunkt noch eine gegenwärtige Gefahr ausgehe, nicht als rechtswidrig angesehen werden. Zu Recht hat die belangte Behörde in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen, dass sich der Beschwerdeführer weder von bereits ergangenen Verurteilungen noch dem in erster Instanz bereits erlassenen Aufenthaltsverbot davon hat abhalten lassen, weitere strafbare Handlungen zu begehen.
Zu der von der belangte Behörde nach § 66 FPG vorgenommenen Beurteilung führt der Beschwerdeführer-in bloß aufzählender Weise-all jene Umstände ins Treffen, die die belangte Behörde im Rahmen ihrer Entscheidung bereits berücksichtigt hat. Dass der belangten Behörde im Rahmen der Abwägung der gegenläufigen Interessen bei der Bewertung der insoweit einzubeziehenden Umstände ein Fehler unterlaufen wäre, ist vor dem Hintergrund der oben näher dargestellten, nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes zutreffenden behördlichen Ausführungen nicht ersichtlich.
Soweit der Beschwerdeführer mit seinem Hinweis auf seinen "weit über 20 Jahre in Österreich" dauernden Aufenthalt implizit auch die Bestimmung des § 61 Z 3 FPG anspricht, ist ihm entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung-auch wenn sie zur Begründung des Aufenthaltsverbotes das Schwergewicht auf die Übertretung des SMG gelegt hat, mit Blick auf das oben Gesagte fallbezogen in zulässiger Weise-auch die vom Beschwerdeführer am 2. Juni 1996 begangene Straftat wegen vorsätzlicher Körperverletzung einbezogen und ihrer Beurteilung der Persönlichkeit des Beschwerdeführers sowie der von ihm herrührenden Gefahr zu Grunde gelegt hat. Ausgehend davon kann aber nicht gesagt werden, der die Unzulässigkeit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes festlegende Tatbestand des § 61 Z 3 FPG wäre im vorliegenden Fall erfüllt.
Da sohin die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 12. Dezember 2012
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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