Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, in der Beschwerdesache 1.) der A, und 2.) der O, beide in L und vertreten durch Mag. Helmut Kunz, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Dinghoferstraße 5, gegen die Bescheide der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 9. November 2010, 1.) Zl. E1/10719/2010, und 2.) Zl. E1/21224/2010, jeweils betreffend Ausweisung, den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Kostenzuspruch findet nicht statt.
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Kostenzuspruch findet nicht statt.
Mit den angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheiden der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 9. November 2010 wurden die beiden Beschwerdeführerinnen, nigerianische Staatsangehörige, gemäß den §§ 31, 53 und 66 des Fremdenpolizeigesetzes 2005-FPG aus dem Bundesgebiet ausgewiesen.
Nach Einleitung des Vorverfahrens über die gegen diese Bescheide erhobene Beschwerde teilte die belangte Behörde dem Verwaltungsgerichtshof mit Schreiben vom 25. April 2012 mit, dass den Beschwerdeführerinnen am 19. August 2011 gemäß § 41a Abs. 9 NAG Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ mit einer Gültigkeit bis 18. August 2012 erteilt worden seien.
Die zur Äußerung aufgeforderten Beschwerdeführerinnen sind dieser Darstellung nicht entgegengetreten.
Am 1. Juli 2011 ist das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011-FrÄG 2011 in Kraft getreten. Nach der Übergangsbestimmung des § 125 Abs. 14 FPG gelten vor Inkrafttreten des FrÄG 2011 erlassene Ausweisungen gemäß § 53 FPG nunmehr-mit einer hier nicht bedeutsamen Maßgabe-als Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG (in der Fassung des FrÄG 2011) weiter. Gemäß § 60 Abs. 3 Z 2 FPG (in der Fassung des FrÄG 2011) wird eine Rückkehrentscheidung u.a. gegenstandslos, wenn einem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel gemäß § 41a Abs. 9 oder Abs. 10 Niederlassungs-und Aufenthaltsgesetz (NAG) erteilt wird.
Das ist hier der Fall, weshalb die vorliegende Beschwerde in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen war (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss vom 26. Jänner 2012, Zl. 2009/21/0161).
Gemäß § 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass im vorliegenden Fall kein Aufwandersatz zuzusprechen ist.
Wien, am 5. Juli 2012
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