Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, in der Beschwerdesache 1. des J und 2. der Z, beide in L und beide vertreten durch Mag. Susanne Singer, Rechtsanwältin in 4600 Wels, Maria-Theresia-Straße 9, gegen die Bescheide der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich je vom 24. September 2010, Zl. E1/14570/2009 (ad 1.) und Zl. E1/14571/2009 (ad 2.), jeweils betreffend Ausweisung, den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Kostenzuspruch findet nicht statt.
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Kostenzuspruch findet nicht statt.
Mit den angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheiden der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 24. September 2010 wurden die Beschwerdeführer, ein Ehepaar georgischer Staatsangehörigkeit, gemäß §§ 31, 53 und 66 Fremdenpolizeigesetz 2005-FPG aus dem Bundesgebiet ausgewiesen.
Nach Einleitung des Vorverfahrens über die gegen diese Bescheide erhobene Beschwerde wurde dem Verwaltungsgerichtshof von der belangten Behörde mitgeteilt, dass den Beschwerdeführern nunmehr jeweils ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ nach § 41a Abs. 9 NAG mit einer Gültigkeit bis 30. Dezember 2012 erteilt worden ist.
Am 1. Juli 2011 ist das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011-FrÄG 2011 (BGBl. I Nr. 38) in Kraft getreten. Nach der Übergangsbestimmung des § 125 Abs. 14 FPG gelten vor Inkrafttreten des FrÄG 2011 erlassene Ausweisungen gemäß § 53 FPG nunmehr-mit einer hier nicht bedeutsamen Maßgabe-als Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG (in der Fassung des FrÄG 2011) weiter. Gemäß § 60 Abs. 3 Z 2 FPG (in der Fassung des FrÄG 2011) wird eine Rückkehrentscheidung u.a. gegenstandslos, wenn einem Drittstaatsangehörigen-wie hier den Beschwerdeführern-ein Aufenthaltstitel gemäß § 41a Abs. 9 NAG erteilt wird.
Daraus folgt, dass der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die gegen die seinerzeitigen Ausweisungsbescheide (nunmehr: gegen die Rückkehrentscheidungen) erhobene Beschwerde nur mehr abstrakt-theoretische Bedeutung zukäme, weshalb ein rechtliches Interesse der Beschwerdeführer an einer Entscheidung über die Beschwerde gegen die angefochtenen Ausweisungsbescheide nicht mehr besteht (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 20. Oktober 2011, Zl. 2009/21/0233). Die zur Äußerung aufgeforderten Beschwerdeführer sind dieser Ansicht nicht entgegengetreten.
Die vorliegende Beschwerde war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Gemäß § 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass im vorliegenden Fall kein Aufwandersatz zuzusprechen ist.
Wien, am 19. April 2012
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