Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger sowie die Hofräte Dr. Enzenhofer, Dr. Strohmayer, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des M B in W, geboren am 1. Jänner 1971, vertreten durch Mag. Michael-Thomas Reichenvater, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Herrengasse 13/II, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 28. Jänner 2009, Zl. E1/23.015/2009, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 28. Jänner 2009 wurde der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Gambia, gemäß § 53 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ausgewiesen.
Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung im Wesentlichen die Feststellungen zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 26. April 2000 illegal in das Bundesgebiet gelangt sei und am 27. April 2000 einen Asylantrag gestellt habe; der Antrag sei im Instanzenzug abgewiesen worden. Die Behandlung einer dagegen eingebrachten Beschwerde habe der Verfassungsgerichtshof abgelehnt. Der Beschwerdeführer verfüge über keinen Aufenthaltstitel.
Mit Bescheid der Erstbehörde vom 24. Februar 2006 sei gegen den Beschwerdeführer gemäß § 62 Abs. 1 und 2 iVm § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen und von der belangten Behörde mit Berufungsbescheid vom 20. September 2006 im Instanzenzug bestätigt worden. Eine dagegen eingebrachte Beschwerde habe der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 29. November 2006 als unbegründet abgewiesen.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Voraussetzungen zur Erlassung einer Ausweisung - vorbehaltlich der Bestimmung des § 66 Abs. 1 FPG - im Grunde des § 53 Abs. 1 FPG gegeben seien.
Der Beschwerdeführer mache in der Berufung geltend, dass es richtig sei, dass er strafrechtlich verurteilt worden sei. Es handle sich um ein einmaliges Fehlverhalten seinerseits. Er wolle ein an die Gesetze angepasstes Leben im Bundesgebiet führen. Er sei als finanziell abgesichert und sozial integriert anzusehen. Neben einigen Deutschkursen habe der Beschwerdeführer auch einen EDV-Kurs besucht.
Vor diesem Hintergrund-so die belangte Behörde weiter-sei von einem mit der Ausweisung verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers auszugehen. Dieser erweise sich jedoch zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele-hier: zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens - als dringend geboten. Gerade den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein besonders hoher Stellenwert zu.
Gegen dieses Interesse verstoße der im Anschluss an die vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz nicht nur bloß kurzfristige unrechtmäßige Weiterverbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet jedoch gravierend. Darüber hinaus bestehe gegen den Beschwerdeführer ein Rückkehrverbot. Unter den gegebenen Umständen sei der Beschwerdeführer auch nicht in der Lage, seinen Aufenthalt im Bundesgebiet vom Inland aus zu legalisieren.
Mangels sonstiger, besonders zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechender Umstände habe die belangte Behörde keine Veranlassung gesehen, von der Erlassung der Ausweisung im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand zu nehmen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die Beschwerde bestreitet nicht die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, dass gegen den Beschwerdeführer ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen, das Verfahren über den vom Beschwerdeführer am 27. April 2000 gestellten Asylantrag im Instanzenzug abgewiesen wurde und dass der Beschwerdeführer über keinen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet verfügt. In Hinblick darauf begegnet die-unbekämpfte-Auffassung der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 53 Abs. 1 FPG erfüllt sei, keinen Bedenken.
2.1. Die Beschwerde wendet sich gegen das Ergebnis der von der belangten Behörde gemäß § 66 Abs. 1 FPG vorgenommenen Interessenabwägung und bringt dazu im Wesentlichen vor, dass die privaten Interessen des Beschwerdeführers zweifelsohne höher anzusehen seien als die Interessen der Republik Österreich, dies schon allein aufgrund des langjährigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und auch der allfälligen Möglichkeit des Beschwerdeführers, einen humanitären Aufenthaltstitel in Anspruch zu nehmen. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sei als finanziell abgesichert anzusehen, und der Beschwerdeführer gelte als sozial integriert. Er habe neben einigen Deutschkursen-wie bereits dargelegt-auch einen EDV-Kurs besucht. Unter Zugrundelegung dieser Ausführungen habe die belangte Behörde überhaupt keine Interessenabwägung vorgenommen, auch wenn eine solche Interessenabwägung im angefochtenen Bescheid in einem Satz erwähnt werde. Die Nichtvornahme einer Interessenabwägung bzw. Berücksichtigung der "in der Familie bestehenden Interessen" des Beschwerdeführers stelle einen "Verstoß nach Art. 8 Abs. 2 EMRK" dar.
2.2. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
Die belangte Behörde hat bei der Prüfung der Zulässigkeit der Ausweisung gemäß § 66 Abs. 1 FPG den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit April 2000 sowie das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er als finanziell abgesichert und sozial integriert anzusehen sei und neben einigen Deutschkursen auch einen EDV-Kurs besucht habe, berücksichtigt und zutreffend einen mit der Ausweisung verbundenen Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers angenommen.
Die aus der Dauer des inländischen Aufenthaltes des Beschwerdeführers resultierenden persönlichen Interessen sind jedoch an Gewicht insoweit zu relativieren, als dieser Aufenthalt nur aufgrund eines Asylantrages, der in der Folge abgewiesen wurde, vorläufig erlaubt und seit dem Zeitpunkt der Abweisung des Asylantrages unrechtmäßig war. Diesen nicht besonders ausgeprägten persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet steht gegenüber, dass er sich seit der Abweisung seines Asylantrages unrechtmäßig in Österreich aufhält, was eine erhebliche Beeinträchtigung des großen öffentlichen Interesses an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften darstellt, dem aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 11. Mai 2009, Zl. 2009/18/0103).
In Anbetracht dieser Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens begegnet die Ansicht der belangten Behörde, dass die Ausweisung dringend geboten und somit unter dem Gesichtspunkt des § 66 Abs. 1 FPG zulässig sei, keinem Einwand.
Überdies ist die belangte Behörde auch in Hinblick auf das gegen den Beschwerdeführer erlassene befristete Rückkehrverbot zutreffend davon ausgegangen, dass § 66 Abs. 1 FPG der Ausweisung nicht entgegensteht, zumal nicht der geringste Anhaltspunkt dafür besteht, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines seit der Erlassung des Rückkehrverbots veränderten Sachverhaltes seinen Aufenthalt vom Inland aus legalisieren könnte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. September 2008, Zl. 2008/18/0524, mwN).
3.1. Als Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften macht die Beschwerde im Wesentlichen geltend, dass die belangte Behörde überhaupt keine amtswegigen Ermittlungen in die Wege geleitet habe. Der Beschwerdeführer habe in seiner Berufung ausdrücklich die Vernehmung seiner Person sowie darüber hinaus beantragt, dass die im Zuge der Stellungnahme vom 7. November 2008 vorgelegten Urkunden der Entscheidungsfindung zugrunde gelegt würden. Die belangte Behörde sei aus unerfindlichen Gründen den beantragten Beweisen nicht näher getreten. Hätte die belangte Behörde die beantragten Beweise aufgenommen, wäre sie zum Schluss gekommen, dass zweifelsohne durch die gegenständliche Ausweisung ein "Eingriff" in das Privatleben des Beschwerdeführers im Sinne des § 66 FPG vorliege.
3.2. Auch dieses Vorbringen führt die Beschwerde nicht zum Erfolg.
Soweit die Beschwerde rügt, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer nicht vernommen habe, so zeigt sie damit bereits deshalb keinen wesentlichen Verfahrensmangel auf, weil sie nicht ausführt, welche Angaben der Beschwerdeführer bei einer solchen Vernehmung gemacht und welche Feststellungen die belangte Behörde aufgrund dieser Angaben im Einzelnen zu treffen gehabt hätte; die Beschwerde tut somit die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht dar.
Wenn die Beschwerde vorbringt, der Beschwerdeführer habe in seiner Berufung beantragt, dass die im Zuge der Stellungnahme vom 7. November 2008 vorgelegten Urkunden der Entscheidungsfindung zugrunde gelegt würden, so ist dem zu entgegnen, dass die belangte Behörde die durch jene Urkunden bescheinigten Umstände, soweit ihnen überhaupt Relevanz zukommt, ohnehin der von ihr vorgenommenen - wie ausgeführt nicht zu beanstandenden - Interessenabwägung gemäß § 66 Abs. 1 FPG zugrunde gelegt hat. Der behauptete Verfahrensmangel liegt somit nicht vor.
Aufgrund des Gesagten geht auch der weitere Vorwurf in der Beschwerde, dass der belangten Behörde durch die Nichtberücksichtigung der gestellten Beweisanträge eine "antizipierende Beweiswürdigung" anzulasten sei, ins Leere.
4. Schließlich ist auch der weitere Beschwerdevorwurf, dass die Begründung im angefochtenen Bescheid lediglich eine Formalbegründung darstelle, die den strengen Erfordernissen der §§ 58 und 60 AVG nicht gerecht werden könne, nicht berechtigt, weil aus der Begründung des angefochtenen Bescheides mit hinreichender Deutlichkeit erkennbar ist, welchen Sachverhalt die belangte Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat und welche Erwägungen für ihre Beurteilung maßgeblich waren.
5. Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
6. Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
7. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 7. Juli 2009
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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