Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger sowie die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, in der Beschwerdesache des H M in D, geboren am 16. November 1976, vertreten durch die Weh Rechtsanwalt GmbH in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen den "Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Wien, in eventu" die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien, betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit des Fremdenpolizeigesetzes 2005, den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer macht in seiner auf Art. 132 B-VG gestützten Säumnisbeschwerde die Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangten Behörden geltend, weil diese nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten über seine Berufung gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 7. Mai 2008 entschieden hätten; mit jenem Bescheid wurde ein Antrag des Beschwerdeführers vom 21. Jänner 2008 auf Aufhebung des mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 3. August 2005 gegen den Beschwerdeführer gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 des Fremdengesetzes 1997-FrG, BGBl. I Nr. 75, erlassenen Aufenthaltsverbotes abgewiesen.
Die vorliegende Säumnisbeschwerde richtet sich in ihrem Hauptantrag gegen den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien als belangte Behörde.
Unabdingbare Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschwerde gemäß Art. 132 B-VG ist allerdings, dass jene Behörde, der Säumnis zur Last gelegt wird, verpflichtet war, über den betreffenden Antrag bzw. das betreffende Parteibegehren zu entscheiden; die Pflicht zur Entscheidung kann nur eine Behörde treffen, die zum Abspruch über das Parteibegehren sachlich und örtlich zuständig ist (vgl. den hg. Beschluss vom 24. Februar 2004, Zl. 2003/14/0069, mwN).
Die Beschwerde behauptet, der Unabhängige Verwaltungssenat Wien sei zur Entscheidung über die vom Beschwerdeführer erhobene Berufung zuständig. Allerdings ergeben sich aus dem Verwaltungsakt-insbesondere aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers selbst-keine Anhaltspunkte dafür, dass die österreichische Ehefrau des Beschwerdeführers ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen habe und dieser daher ein begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinn des § 2 Abs. 4 Z. 11 Fremdenpolizeigesetz 2005-FPG, BGBl. I Nr. 100, sei; für die Entscheidung über die gegenständliche Berufung ist daher gemäß der im Verfassungsrang stehenden Bestimmung des § 9 Abs. 1 Z. 2 FPG die Sicherheitsdirektion zuständig (vgl. aus der jüngsten hg. Rechtsprechung etwa die Erkenntnisse vom 20. Jänner 2009, Zl. 2008/18/0779, und vom 19. Februar 2009, Zl. 2007/18/0470, jeweils mwN).
Aus diesen Gründen erweist sich der Hauptantrag der vorliegenden Säumnisbeschwerde als unzulässig.
In eventu richtet sich die Beschwerde gegen die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien als belangte Behörde.
Gemäß § 27 Abs. 1, 1. Satz VwGG kann die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine kürzere oder längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat.
Eine zulässige Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof setzt somit voraus, dass der Beschwerdeführer von der bestehenden Möglichkeit eines Antrages nach § 73 Abs. 2 AVG ohne Erfolg Gebrauch gemacht hat (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 31. Jänner 1996, Zl. 96/04/0002, mwN). Auch in einem Verfahren über einen Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 65 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005-FPG, BGBl. I Nr. 100 (wie dem vorliegenden), in dem der Instanzenzug gemäß § 9 Abs. 1 Z. 2 FPG bei der Sicherheitsdirektion endet, hat die Partei dessen ungeachtet das Recht, gemäß § 73 Abs. 2 AVG den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung an den zuständigen Bundesminister als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde zu verlangen.
Da der Beschwerdeführer "in eventu" nur die Säumnis der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien geltend macht (die Zulässigkeit dieser Vorgangsweise kann hier dahingestellt bleiben), diese Behörde jedoch nicht "oberste Behörde" im Sinn des § 27 Abs. 1 VwGG ist, war die vorliegende Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.
Wien, am 7. Juli 2009
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